PKH, Mandant EU-Bürger

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CeNedra
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#1

05.09.2019, 15:13

Huhu,

mein Mandant ist kroatischer Staatsbürger und lebt mittlerweile auch wieder dort, kann aber gut Deutsch.

Verklagen wollen wir einen deutschen Staatsbürger nach deutschem Recht (Pflichtteil nach in D geschlossener Ehe).

Ich habe jetzt etwas Probleme mit dem PKH-Antrag. Ich habe die Formulare schon gefunden für PKH mit Auslandsbezug und für die Übermittlung des Antrags (https://e-justice.europa.eu/content_leg ... -157-de.do).

Eigentlich müsste ich ja mit dem Antrag bereits die Klage als Entwurf einreichen.

Wie läuft das jetzt? Hat damit jemand schon Erfahrungen gemacht?

Schick ich dem Mandanten den Klage-Entwurf auf Deutsch, der füllt den Antrag auf kroatisch aus und gibt ihn in Kroatien ab und dann warten wir, bis das alles seinen Gang geht?
Oder kann ich ihn auch das EU-PKH-Formular auf deutsch ausfüllen lassen und dann direkt hier bei Gericht einreichen?
Oder kann ich ihn sogar das DE-Formular ausfüllen lassen, weil er hier in D schon einen Anwalt hat?

Nach § 1078 ZPO muss ich die Anlagen ja übersetzen lassen. Kann ich das die Mandantin selbst machen lassen? Das geht aus dem Gesetz irgendwie nicht hervor.
Musielak schreibt dazu nur:
"Unterfällt der Fall der Richtlinie und beantragt der Antragsteller hier direkt PKH (was bedeuten würde, dass man auch direkt in D PKH beantragen könnte), müssen bereits im PKH-Verfahren erforderliche Übersetzungskosten hier von der Staatskasse übernommen werden."

Kann ich die Unterlagen dann unübersetzt an das Gericht schicken und um Übersetzung bitten, bzw. muss ich ja irgendwie schon PKH für die Übersetzungskosten bekommen. Erfahrungen würden mir hier sehr helfen.

:thx
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#2

05.09.2019, 15:37

Keine Erfahrungen, nur grad was gelesen. Wenn ich mich recht erinnere, sind die fremdsprachigen Formulare nur Ausfüllhilfe, damit der Mandant versteht, was er da reinschreiben muss. Ausfüllen muss er trotzdem das deutsche Formular. Übersetzen darf er selbst, es sollen ja gerade Förmlichkeiten und Hindernisse soweit möglich vermieden werden.

Hast Du §1076 ZPO gelesen? Das Verfahren steht in Art.13 der Richtlinie:

Artikel 13

Einreichung und Übermittlung der Anträge auf Prozesskostenhilfe

(1) Anträge auf Prozesskostenhilfe können eingereicht werden: entweder

a) bei der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem der Antragsteller seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat (Übermittlungsbehörde), oder

b) bei der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats des Gerichtsstands oder des Vollstreckungsmitgliedstaats (Empfangsbehörde).

(2) Anträge auf Prozesskostenhilfe sind auszufuellen und die beigefügten Anlagen zu übersetzen

a) in der bzw. die Amtssprache oder einer bzw. eine der Amtssprachen des Mitgliedstaats der zuständigen Empfangsbehörde, die zugleich einer der Amtssprachen der Europäischen Gemeinschaft entspricht; oder

b) in einer anderen bzw. eine andere Sprache, mit deren Verwendung sich dieser Mitgliedstaat gemäß Artikel 14 Absatz 3 einverstanden erklärt hat.
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#3

05.09.2019, 15:52

Ja, das hab ich mich auch schon gefragt, ob nicht der Antragsteller das deutsche Formular ausfüllen muss und das fremdsprachige nur als Ausfüllhilfe besteht. Irgendwo hab ich aber gelesen, dass sie die Behörde des Mitgliedstaats um die Übersetzung kümmern müsse...

Die Empfangsbehörde wäre hier das zuständige Gericht?
EDIT: Steht ja im § 1078 ZPO :pfeif

Macht es dann einen Unterschied, ob ich das deutsche EU-Formular, oder das deutsche Formular ausfüllen lasse? § 117 Abs. 4 sagt ja nur, dass ich ein Formular benutzen muss, aber nicht, welches :D
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#4

05.09.2019, 16:01

:oops: Keine Ahnung, ich kenne auch den Unterschied nicht. Hab nur von den RPfls abgeschrieben.

https://www.rechtspflegerforum.de/showt ... in-Deutsch
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#5

05.09.2019, 16:17

:D
Dann hoff ich mal, dass ich das dortige Schneewittchen als Rechtspflegerin bekomme ;)

Wenn ich mir die Formulare so anschaue, macht das EU-Formular mehr Sinn, weil da so Sachen wie Staatsangehörigkeit und Personalausweisnummer abgefragt werden, was ja bestimmt nicht aus Spaß an der Freude besteht und man direkt ankreuzen kann, ob der Anwalt im WOhnsitzmitgliedsstaat oder im Prozessgerichtsmitgliedsstaat sitzt und noch einige andere Fragen, die sich auf die Situation im Heimatland beziehen.

Sollte noch jemand anderen Input haben, trotzdem gerne her damit. :)
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#6

05.09.2019, 16:38

Ja, das scheint mir die richtige Wahl, würd ich auch nehmen. Aber das Schneewittchen kriegst Du leider nicht, die sitzt am Arbeitsgericht.
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