LS
1. Ergibt die Auslegung des Auftrags, dass der Anwalt nur im Fall einer Deckungsschutzzusage seitens des Rechtsschutzversicherers (RSV) tätig werden soll, kommt ein Anwaltsvertrag nicht zustande, wenn die Deckungsschutzzusage nicht erteilt wird.
2. Ein Angebot auf Abschluss eines Anwaltsvertrages liegt indes allein durch die Übersendung des Vollmachtformulars nicht vor, wenn das Tätigwerden des Anwalts abhängig gemacht wurde vom Vorliegen einer Deckungszusage der RSV und diese Zusage letztlich nicht erteilt wurde.
BGH, Urt. v. 14.02.2019 - IX ZR 203/18
RVG prof. 2019, 152
RA-Auftragserteilung vs. Deckungsschutzzusage RSV
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Tja.....dazu fällt mir nur ein GFH = Gier frisst Hirn. Hätten die Kollegen sich mit dem Berufungsurteil zufrieden gegeben und nicht auch noch den Restbetrag von nicht einmal 300,00 € haben wollen ……
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