Hallo,
ich habe leider das erste Mal mit einer dicken Nachlassakte zu tun und bin überfragt.
Wir haben für unseren Mandanten einen Antrag auf Nachlasspflegschaft gestellt.
Mittlerweile steht eine Erbin fest und die Nachlasspflegschaft ist aufgehoben.
Muss unser Mandant - der nichts mit dem Erbe zu tun hat - die Kosten für den Antrag zahlen oder die Erbin? Also ich meine nicht die Gerichtskosten oder die Kosten des Nachlasspflegers, sondern unsere Gebühren für die Antragstellung. Mach ich einfach nen Kostenfestsetzungsantrag ans Gericht? Ich stehe hier gerade mächtig auf dem Schlauch....
Vielen Dank schon mal
Kosten Antrag auf Nachlasspflegschaft
- Anahid
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Eure Gebühren muss immer Euer Auftraggeber (Mandant) zahlen. Die Frage, ob es eine Erstattungspflicht Dritter gibt, steht auf einem ganz anderen Blatt.
Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt.
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Ok, gibt es denn eine Erstattungspflicht?
Wir haben noch zwei weitere Verfahren geführt, einmal Erbunwürdigkeitsklage, hier haben wir bereits den KFB gegen die Erben, und Verfahren auf Erbscheinserteilung bis zur zweiten Instanz, hier habe ich jetzt zwei KFA gemacht.
Aber für die Nachlasspflegschaft soll ich jetzt dem Mandanten ne Rechnung schicken?
Wir haben noch zwei weitere Verfahren geführt, einmal Erbunwürdigkeitsklage, hier haben wir bereits den KFB gegen die Erben, und Verfahren auf Erbscheinserteilung bis zur zweiten Instanz, hier habe ich jetzt zwei KFA gemacht.
Aber für die Nachlasspflegschaft soll ich jetzt dem Mandanten ne Rechnung schicken?
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Die bestünde nur bei Vorliegen einer entsprechenden gerichtlichen Entscheidung (§ 81 FamFG). Ob die Tatbestandsvoraussetzungen dafür erfüllt sind, lässt sich dem geschilderten Sachverhalt nicht entnehmen.
"Willst du den Charakter eines Menschen erkennen, so gib ihm Macht." (Abraham Lincoln)