Kosten der Säumnis - KFA

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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mkl2105
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#1

08.08.2019, 10:53

Guten Morgen,

mir liegt ein klageabweisendes Urteil vor, in dem es heißt:

"Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits, mit Ausnahme der Kosten, die aufgrund der Säumnis der Beklagten im Termin am 29.05.2019 entstanden sind, diese trägt der Beklagte."

Wir vertreten die Klägerin.

Es fand ein Gerichtstermin statt, in welchem der Beklagte nicht erschienen ist, daraufhin legte dieser (er war nicht anwaltlich vertreten) Einspruch gegen das VU ein und es fand dann ein neuer Termin statt, in welchem der Beklagte anschließend erschienen ist. Das (Teil-)Versäumnisurteil wurde dann aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Kann hier ein KFA gestellt werden und wenn ja, mit welcher Terminsgebühr, nach 3104 oder 3105?
Oder gehört dies gar nicht zu den Kosten der Säumnis?

LG
...
Kennt alle Akten auswendig
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#2

08.08.2019, 11:07

Die Terminsgebühr gehört nicht zu den Kosten der Säumnis, da diese auch ohne die Säumnis entstanden wäre. Es fand ja ein weiterer Termin statt.
Die Kosten der Säumnis dürften sich in etwaigen Reisekosten zum Termin 29.05.5019 erschöpfen.
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NORTHERN DINO
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#3

08.08.2019, 13:52

:zustimm
~ Grüßle ~
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