Wir haben in einer Zivilsache gegen den Kostenbeschluss des Gerichts sofortige Beschwerde beantragt und unserem Mandanten PKH zu bewilligen. Unserer sofortigen Beschwerde wurde abgeholfen und unserem Mandanten PKH bewilligt.
Gegen den Abhilfebeschluss hat die Gegenseite nunmehr sofortige Beschwerde eingelegt. Das erstinstanzliche Gericht hat dieser Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache geht nun ans OLG.
Muss jetzt für dieses Beschwerdeverfahren erneut PKH für unseren Mandanten beantragt werden zusammen mit dem Antrag, die sofortige Beschwerde zurückzuweisen?
Erneuter PKH Antrag für weitere Beschwerde erforderlich?
- Muschel
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PKH wurde für unsere Beschwerde bewilligt, also quasi für die 1. Beschwerde.
Das steht im Beschluss des erstinstanzlichen Gerichts so drin:
"Dem Beklagten wird für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens Prozesskostenhilfe bewilligt."
Das steht im Beschluss des erstinstanzlichen Gerichts so drin:
"Dem Beklagten wird für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens Prozesskostenhilfe bewilligt."
Der frühe Vogel fängt vielleicht den Wurm, aber die zweite Maus bekommt den Käse. (Denkt nochmal drüber nach.)
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- ...ist hier unabkömmlich !
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Ja, wegen § 119 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Die Bewilligung durch das erstinstanzliche Gericht kann sich nur auf das dort anhängig gewesene Abhilfeverfahren erstrecken. Für die Beschwerdeinstanz muss das OLG entscheiden (siehe auch Zöller, ZPO, 31. Aufl., § 119 Rn. 1).
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- Muschel
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Vielen Dank Husky98. Da ich das Az vom OLG noch nicht habe, dürfte es doch ausreichend sein, den Antrag an das LG zu schicken, die leiten das doch sicher weiter?
Der frühe Vogel fängt vielleicht den Wurm, aber die zweite Maus bekommt den Käse. (Denkt nochmal drüber nach.)