Kostenproblem

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
vreni0805
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#1

23.07.2019, 10:17

Hallo und guten Morgen in die Runde.
Ich bin neu hier und habe eine dringende Frage.

Folgendes: es wurde ein vorläufiges Zahlungsverbot ausgebracht, auf welches dann auch gezahlt wurde. Nunmehr hatte der Gläubiger, wie auch üblich, einen Pfüb beantragt, welcher jedoch erst nach der Zahlung auf das VZV erlassen wurde.

Die Frage, die sich mir hier stellt, hätte der Gläubiger sich nicht schadensmindernd verhalten müssen? Heißt, er hatte ja die Zahlung erhalten. Das die GK für den Antrag auf Erlass des Pfüb angefallen sind, ok.. aber die weiteren Zustellkosten des GVZ? Er hätte dem Gericht doch die Zahlung nach Erhalt anzeigen können/müssen?

Danke für eure Antworten
Sonnenkind
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#2

23.07.2019, 10:19

Betrifft dich die Frage persönlich?
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#3

23.07.2019, 10:30

Nein, arbeitstechnisch ;) steh da grad echt auf dem Schlauch.. Beim Gericht durfte man mir hierzu leider nach Aussage der Geschäftsstellenmitarbeiter nichts zu sagen
Sonnenkind
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#4

23.07.2019, 10:31

Und wann war die Beantragung des PFÜB und wann die Zahlung?
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#5

23.07.2019, 10:44

Zahlung erfolgte am 04.07.
Antrag Pfüb am 26.06
Erlass Pfüb am 09.07.
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Anahid
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#6

23.07.2019, 10:52

Meiner Meinung nach sind die Kosten für die Zustellung des PfÜB nicht von dem Schuldner zu zahlen. Wenn die Zahlung bereits aufgrund des VZV erfolgte, hätte es dem Gläubiger (oder Gläubigervertreter) oblegen, sich bei Gericht zu erkundigen, ob der PfüB bereits erlassen wurde und ggf. den Antrag für erledigt zu erklären, damit eben keine GV-Kosten mehr entstehen für eine Zustellung.
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vreni0805
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#7

23.07.2019, 11:26

So ja auch meine Überlegungen. Die weitere Frage wäre dann, gibt es dazu irgendwelche Argumentationshilfen? bzw. wie dagegen vorgehen.

Die 20 Euro Gerichtskosten sind ja nachvollziehbar. Aber der Rest in meinen Augen eben nicht. Mithin hat der Gläubiger doch auch die Pflicht, die Kosten so gering wie möglich zu halten...
Sonnenkind
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#8

23.07.2019, 11:47

Argumentationshilfen hab ich leider keine; aber ich würde dem Gläubiger dann auch schreiben, dass er eine Schadensminderungspflicht hat und es üblich ist, in solchen Fällen bei Gericht nachzufragen, ob der PFÜB bereits erlassen wurde.
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#9

23.07.2019, 11:50

Na dann werde ich mal mein Glück versuchen.. Ich danke euch ;)
samsara
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#10

23.07.2019, 12:42

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