außerg. Vergleich mit Klagrücknahme und dann Protokollierung

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#11

21.06.2019, 09:56

Ich kann mich Adora Belle nur anschließen und sehe auch nur den Weg über § 269 3, 4 ZPO. Wenn der Klägervertreter es verbockt, weil er es versäumt, die Vergleichskonditionen und die Kostenübernahme gemäß Kostenregelung des Vergleichs vorab mit der Rechtsschutzversicherung seines Mandanten abzustimmen bzw. den Vergleich unter Widerrufsvorbehalt zu schließen, falls die Rechtsschutzversicherung sich querstellt, dann ist das allein sein Problem und da kann er auch gerne mit Schadensersatzansprüchen gegen Euren Mandanten drohen, die Obliegenheitspflichtverletzung ggü. der Rechtsschutzversicherung wg. Verstoß gg. die dortigen ARB hat er zu vertreten. Die ARB der Rechtsschutzversicherer sehen nun mal vor, dass bei Abschluss eines Vergleiches von dort i. d. R. nur die Kosten übernommen werden, die dem Verhältnis des Obsiegens zum Unterliegen entsprechen. Entweder muss der Klägervertreter also gegenüber der Rechtsschutzversicherung darlegen können, weshalb die Kostenregelung dem entsprechenden Verhältnis entspricht oder einen Vollstreckungstitel vorlegen.
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Ciara
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#12

18.07.2019, 15:59

Update:

Wir werden nun doch noch protokollieren. Mandantin ist einverstanden und Gericht macht auch mit.

Jetzt habe ich in einer anderen Sache ein ähnliches Problem. Auch hier gibt es einen außergerichtlichen Vergleich, dieser wurde von der Gegenseite sogar an die RSV geschickt und sie haben dafür eine Deckungszusage. Trotzdem will die RSV nicht zahlen, protokollieren geht jetzt nicht mehr. Hier haben wir natürlich zur Zahlung aufgefordert. Jetzt würden wir gerne erneut zur Zahlung auffordern und Chefin würde gerne eine Gebühr mit reinnehmen. ZV-Gebühr geht natürlich nicht. Sie hätte gerne die Gebühr für Einzeltätigkeit oder einfaches Schreiben oder so und sagt, dass sie ja auch neue Gebühren bekommt, wenn sie den Anspruch jetzt im Klagewege geltend machen würde (also VG für die Klage und so). M. E. gehört dies derzeit (zumindest solange keine Klage eingereicht wurde) noch zum Rechtszug. Als Abwicklungstätigkeit gem. § 19 RVG.

Hat hier noch jemand eine Meinung zu?
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Adora Belle
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#13

18.07.2019, 16:11

Eure eigene RSV will nicht zahlen? Oder wen wollt Ihr auffordern?
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#14

18.07.2019, 16:15

Adora Belle hat geschrieben:
18.07.2019, 16:11
Eure eigene RSV will nicht zahlen? Oder wen wollt Ihr auffordern?
Nein, die Rechtsschutzversicherung der Gegenseite zahlt nicht. Das kann ja aber nicht unser Problem sein, da ja nun die Kosten von der Gegenseite und nicht deren RSV zu zahlen sind. Somit wollen wir natürlich die Gegenseite zur Zahlung auffordern.
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#15

18.07.2019, 16:33

Ihr habt keinen Titel. Sowas wie Vollstreckungsandrohung geht daher nicht. Ihr könntet allenfalls behaupten, Klageauftrag zu haben, und dann die 0,8 VG minus halber GG berechnen. Das ist nicht viel, aber mehr ist bei so einem doofen Sachverhalt eben nicht möglich. Und immer schön dran denken, dass Ihr diese Gebühren erstmal dem eigenen Mandanten in Rechnung stellen müsst, wenn die Gegenseite sie erstatten soll.
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#16

18.07.2019, 17:13

Adora Belle hat geschrieben:
18.07.2019, 16:33
Ihr habt keinen Titel. Sowas wie Vollstreckungsandrohung geht daher nicht. Ihr könntet allenfalls behaupten, Klageauftrag zu haben, und dann die 0,8 VG minus halber GG berechnen. Das ist nicht viel, aber mehr ist bei so einem doofen Sachverhalt eben nicht möglich. Und immer schön dran denken, dass Ihr diese Gebühren erstmal dem eigenen Mandanten in Rechnung stellen müsst, wenn die Gegenseite sie erstatten soll.
Danke! Eben, Vollstreckungsandrohung geht halt nicht. Wir haben bei der Mandantin auch schon einmal nachgefragt, ob wir einen Klageauftrag haben/kriegen. Die Aufforderung ist derzeit auch noch als Entwurf bei der Mandantin.
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