Mein Chef (RA) ist mit Beschluss zum Verfahrenspfleger bestellt worden mit dem Hinweis, dass die Verfahrenspflegschaft berufsmäßig ausgeübt wird.
Er hat dann zu einer Frage im Rahmen eines weiteren Beschlusses/einstweilige Anordnung einen vierseitigen umfangreichen Schriftsatz eingereicht.
Alle Beschlüsse sind vom selben Tag und der Schriftsatz auch. Damit war die Sache dann auch wieder erledigt und er übergab sie mir heute mit dem Hinweis "ich hoffe, Sie wissen wie man das abrechnet".
Weiß ich leider nicht. Hat hier jemand für mich ein wenig input bitte.
Wie hoch ist der Stundensatz bei Pflegschaftssachen aktuell und welche §§ sind das?
Ich surfe auch gleich noch mal weiter, hatte aber erst hier geguckt und nichts gefunden.
Ggf. bitte ins Notariat verschieben wenn das hier falsch ist.
Verfahrenspflegschaft abrechnen...
Ich habe noch dies zum Thema gefunden als Ergänzung:
Pflegschaften werden grundsätzlich ehrenamtlich, also unentgeltlich geführt. In diesem Falle steht dem Pfleger nur ein Aufwendungsersatz (§ 1835 BGB), ggf. in pauschalierter Form von zurzeit (seit August 2013) jährlich 399 Euro zu (§ 1835a BGB, § 22 JVEG). Dies gilt auch für Verfahrenspflegschaften (§ 277 FamFG). Sofern die berufliche Führung der Pflegschaft in dem Bestellungsbeschluss festgestellt wird, hat der Pfleger auch einen Vergütungsanspruch nach den §§ 1 bis 3 des Vormünder- und Betreuervergütungsgesetzes (VBVG). Von den dort genannten Stundensätzen (zwischen 19,50 und 33,50 Euro zuzüglich Umsatzsteuer) kann nach § 1915 BGB abgewichen werden.
Pflegschaften werden grundsätzlich ehrenamtlich, also unentgeltlich geführt. In diesem Falle steht dem Pfleger nur ein Aufwendungsersatz (§ 1835 BGB), ggf. in pauschalierter Form von zurzeit (seit August 2013) jährlich 399 Euro zu (§ 1835a BGB, § 22 JVEG). Dies gilt auch für Verfahrenspflegschaften (§ 277 FamFG). Sofern die berufliche Führung der Pflegschaft in dem Bestellungsbeschluss festgestellt wird, hat der Pfleger auch einen Vergütungsanspruch nach den §§ 1 bis 3 des Vormünder- und Betreuervergütungsgesetzes (VBVG). Von den dort genannten Stundensätzen (zwischen 19,50 und 33,50 Euro zuzüglich Umsatzsteuer) kann nach § 1915 BGB abgewichen werden.
Ich würde das Thema gerne noch einmal aufgreifen, gerade weil vorstehend ja auch ein Rechtspfleger geschrieben hat.
Zwischenzeitlich habe ich auch gefunden, dass zusätzlich zu den vorstehend genannten Gebühren auch eine Aufwandspauschale in Höhe von 3,00 Euro je Stunde angesetzt werden kann (§ 3 Abs. 1 VBVG).
Aber was mich mehr interessiert ist, wie es bei Gericht gehandhabt wird, wenn zum Beispiel ein Termin in einem Pflegeheim o.ä. 50 Minuten gedauert hat. Wird ab einer bestimmten Zeit auf eine Stunde aufgerundet oder "muss" das auf die Minute anteilige berechnet werden?
Und wie ist es mit Fahrtkosten?
Schönen Gruß nach Niedersachsen.
Zwischenzeitlich habe ich auch gefunden, dass zusätzlich zu den vorstehend genannten Gebühren auch eine Aufwandspauschale in Höhe von 3,00 Euro je Stunde angesetzt werden kann (§ 3 Abs. 1 VBVG).
Aber was mich mehr interessiert ist, wie es bei Gericht gehandhabt wird, wenn zum Beispiel ein Termin in einem Pflegeheim o.ä. 50 Minuten gedauert hat. Wird ab einer bestimmten Zeit auf eine Stunde aufgerundet oder "muss" das auf die Minute anteilige berechnet werden?
Und wie ist es mit Fahrtkosten?
Schönen Gruß nach Niedersachsen.
- Anahid
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Wenn Du schreibst, dass der Anwalt einen umfangreichen Schriftsatz eingereicht hat, bin ich mir nicht sicher, ob hier nicht sogar nach dem RVG abzurechnen wäre. Schau mal hier.
Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt.
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- Wohnort: Niedersachsen
Tatsächlich? Der mir bekannte §3 VBVG gibt das nicht her.
Kommt auf das jeweilige Gericht an.Manuel hat geschrieben: ↑13.06.2019, 11:47
Aber was mich mehr interessiert ist, wie es bei Gericht gehandhabt wird, wenn zum Beispiel ein Termin in einem Pflegeheim o.ä. 50 Minuten gedauert hat. Wird ab einer bestimmten Zeit auf eine Stunde aufgerundet oder "muss" das auf die Minute anteilige berechnet werden?
Bei 50min würde ich eine Aufrundung auf 1h nicht billigen.
Einen gewissen Rundungsspielraum hat man jedoch. Man ist nicht gezwungen die Zeit sekundengenau zu stoppen. Allein dadurch ergeben sich Rundungen.
Ich halte Rundungen auf Zeitintervalle von 5 (oder max. 10 min) für angebracht.
... hat geschrieben: ↑17.06.2019, 11:41Tatsächlich? Der mir bekannte §3 VBVG gibt das nicht her.
In § 3 Abs. 1 des Vormünder- und Betreuervergütungsgesetzes bestimmten Stundensätzen zuzüglich einer Aufwandspauschale von 3 Euro je veranschlagter Stunde zu vergüten.
Trifft das auf Verfahrenspflegschaften nicht zu?
Kommt auf das jeweilige Gericht an.Manuel hat geschrieben: ↑13.06.2019, 11:47
Aber was mich mehr interessiert ist, wie es bei Gericht gehandhabt wird, wenn zum Beispiel ein Termin in einem Pflegeheim o.ä. 50 Minuten gedauert hat. Wird ab einer bestimmten Zeit auf eine Stunde aufgerundet oder "muss" das auf die Minute anteilige berechnet werden?
Bei 50min würde ich eine Aufrundung auf 1h nicht billigen.
Einen gewissen Rundungsspielraum hat man jedoch. Man ist nicht gezwungen die Zeit sekundengenau zu stoppen. Allein dadurch ergeben sich Rundungen.
Ich halte Rundungen auf Zeitintervalle von 5 (oder max. 10 min) für angebracht.