Hallo,
ich stehe leider wieder sowas von auf dem Schlauch, abrechnen nach RVG ist so gar nicht meins
Vielleicht mag mir jemand helfen:
Ich habe hier einen Vergleich liegen, der u.a. folgendes beinhaltet:
- Der Beklagte (wir) zahlt an den Kläger zur Beendigung des Rechtstreitws einen Betrag in höhe von 1.000€
- Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin zu X% und der Beklagte zu Y%. Die Kosten des Vergleichs werden gegeneinander aufgehoben.
Ich habe erstmal einen Entwurf für den KfA gemacht, in dem ich die eine 1,3 Verfahrensgebühr und eine 1,2 Terminsgebühr berechnet habe - das ist doch korrekt, oder? Die Vergleichsgebühr berechnen wir dem Mandanten?
Mache ich jetzt in der KfA-Rechnung weiter mit der Verteilung der Prozente, also nehme ich von dem, was ich da aus den beiden Gebühren + Post/Tel. habe, die Y% + USt?
Und...in der Rechnung an den Mandanten, nehme ich da nur die Einigungsgebühr?
Ich hoffe, ich habe mein Problem verständlich geschildert. Man merkt glaube ich, dass ich da einfach nicht so die Peilung habe...
KfA nach Vergleich
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Ja, das ist korrekt.FrlDunkelbunt hat geschrieben: ↑05.07.2019, 09:45... Ich habe erstmal einen Entwurf für den KfA gemacht, in dem ich die eine 1,3 Verfahrensgebühr und eine 1,2 Terminsgebühr berechnet habe - das ist doch korrekt, oder? Die Vergleichsgebühr berechnen wir dem Mandanten? ...
Nein, Du meldest die Gebühren ungekürzt an. Die Quotelung nimmt das Gericht vor.FrlDunkelbunt hat geschrieben: ↑05.07.2019, 09:45... Mache ich jetzt in der KfA-Rechnung weiter mit der Verteilung der Prozente, also nehme ich von dem, was ich da aus den beiden Gebühren + Post/Tel. habe, die Y% + USt? ...
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Abrechnung an Mandanten erfolgt mit allen entstandenen Gebühren.
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Nein. Erstens ist der Mandant sowieso Gebührenschuldner. Zweitens schreibst du selbst, dass die Kosten gequotelt wurden. Insofern werden die VG und TG ja nicht komplett zugunsten eures Mandanten festgesetzt.
Fällt die Kostenquote zu Lasten des Mandanten aus, besteht u.U. überhaupt kein Anspruch gegen die Gegenseite.
Sofern zugunsten des Mandanten ein Ausgleichsanspruch besteht und die Kosten beigetrieben werden können, erhält der Mandant die entsprechende Erstattung.
Fällt die Kostenquote zu Lasten des Mandanten aus, besteht u.U. überhaupt kein Anspruch gegen die Gegenseite.
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Also berechne ich die Kosten an den Mandanten nach der Quote, also die Y%?
Ich dachte, ich erstelle die Rechnung jetzt direkt parallel an ihn...oder wird das erst nach KfB gemacht?
Ich weiss, ich weiss... ich sollte vielleicht mal ein Seminar dazu besuchen, aber Abrechnung nach RVG kommt hier so selten vor, dass meine Chefs das erstmal nicht möchten (bin hier noch nicht so lange).
Ich dachte, ich erstelle die Rechnung jetzt direkt parallel an ihn...oder wird das erst nach KfB gemacht?
Ich weiss, ich weiss... ich sollte vielleicht mal ein Seminar dazu besuchen, aber Abrechnung nach RVG kommt hier so selten vor, dass meine Chefs das erstmal nicht möchten (bin hier noch nicht so lange).
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Nein, Du kannst beides gleichzeitig machen.
Kostenverquotungsantrag nach § 106 mit Verfahrens- und Terminsgebühr, Auslagen, zzgl. evtl. angefallener Gerichtskosten. Das Gericht nimmt die Verqoutung vor!!!
Rechnung an Mandant (ohne Verqoutung, sind ja Eure angefallenen Gebühren) mit Verfahrens, -Termins- und Vergleichsgebühr, Auslagen usw.
Je nach Verqoutung bekommt Euer Mandant was erstattet oder er muss an die Gegenseite erstatten.
Gruß
Hühnerhaufne
Kostenverquotungsantrag nach § 106 mit Verfahrens- und Terminsgebühr, Auslagen, zzgl. evtl. angefallener Gerichtskosten. Das Gericht nimmt die Verqoutung vor!!!
Rechnung an Mandant (ohne Verqoutung, sind ja Eure angefallenen Gebühren) mit Verfahrens, -Termins- und Vergleichsgebühr, Auslagen usw.
Je nach Verqoutung bekommt Euer Mandant was erstattet oder er muss an die Gegenseite erstatten.
Gruß
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Danke, Hühnerhaufen und nochmal an die anderen, ihr habt mir sehr geholfen!
- Adora Belle
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Wenn Ihr mit dem Mandanten andere Vereinbarungen habt, dann kriegt der natürlich keine RVG-Rechnung.