Aufrechnungserklärung Gegenseite mit KFB
- Adora Belle
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Ich gehe davon aus, dass der KFB zugunsten der Partei und nicht zugunsten des RA ergangen ist. Habt Ihr denn einen Tipp zum weiteren Vorgehen? Kommt man noch an die PKH-Vergütung ran? Kann das Gericht tatsächlich mit der Begründung von @Husky die Vergütungsfestsetzung ablehnen?
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Bei der Frage muss ich passen.Adora Belle hat geschrieben: ↑18.06.2019, 16:13Kann das Gericht tatsächlich mit der Begründung von @Husky die Vergütungsfestsetzung ablehnen?
Hierzulande macht die Festsetzung der PKH-Gebühren der Kostenbeamte (aus dem mittleren Dienst). Daher hab ich mich mit derartigem nicht tiefgreifend befasst.
Es erscheint mir aber zumindest theoretisch denkbar, dass der RA seinen Anspruch verwirkt haben könnte, wenn er den Übergang nach §59 RVG schuldhaft vereitelt hat.
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Husky98 hat geschrieben: ↑18.06.2019, 15:14Wenn aber der Kostenerstattungsanspruch durch Aufrechnung erloschen ist, gibt es auch keine Forderung mehr, die auf die Staatskasse übergehen könnte. In diesen Fällen besteht die Gefahr, dass das Gericht die Festsetzung der VKH-Vergütung mit der Begründung ablehnt, dass durch den Anwalt der Übergangsanspruch vereitelt worden ist, indem nicht gleich der Antrag nach § 126 ZPO gestellt wurde.Adora Belle hat geschrieben: ↑18.06.2019, 14:54Ihr könnt VKH abrechnen, in Höhe der Zahlung geht der Anspruch auf die Staatskasse über. Wenn ich mich recht erinnere, muss dafür aber auch der KFB zurückgegeben und entsprechend geändert werden. Inwieweit Ihr da aufklärungspflichtig gegenüber der Staatskasse seid, kann ich gar nicht auf Anhieb sagen.
Für §126 ist es jetzt schon zu spät. Der KFB liegt schon vor, und wenn die Aufrechnung wirksam ist, dann ist der Anspruch in Aufrechnungshöhe erloschen.
Guten Morgen
Hierzu mal der neue Sachstand:
Ich hatte einfach mal die VKH abgerechnet und abgewartet, was das Gericht schreibt! Mit Post vom heutigen Tag teilt das Gericht mit: "Da bereits ein KFB nach § 104 ZPO ergangen ist, muss dieser zurückgefordert werden, wenn die Vergütung aus der Staatskasse erstattet werden soll. Des Weiteren wird um Mitteilung gebeten, ob bereits Zahlungen aus dem KFB geleistet worden sind."
Ich befürchte nun, dass das Gericht die Festsetzung der VKH-Vergütung ablehnt, wie es Husky schreibt, wenn ich nun mitteile, dass die Gegenseite die Aufrechnung erklärt hat
Ich könnte mich maßlos über mich selber ärgern, dass ich hier mal wieder nicht selber geschaltet und sogleich erstmal die VKH abgerechnet habe, sondern Dienst nach anwaltlicher Vorgabe gemacht habe!
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Ich habe es gerade zufällig herausgefunden. Nach MüKo ZPO, 5. Auflage, §126 Rn. 16 geht das (unter Verweis auf OLG München NJW-RR 1998, 214, KG KGR 2009, 516; LG Würzburg JurBüro 1987, 1193 und OLG München NJW-RR 1997, 1356).Adora Belle hat geschrieben: ↑18.06.2019, 16:13Kann das Gericht tatsächlich mit der Begründung von @Husky die Vergütungsfestsetzung ablehnen?