PÜ - DS minderjährig

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Crydea
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#1

22.05.2019, 14:01

Huhu zusammen :wink1

Ich habe hier gerade eine Sache auf dem Tisch, bei welcher sich mir immer mehr Fragezeichen auftun :kopfkratz

Zunächst einmal muss ich erwähnen, dass wir den Schuldner vertreten. Leider kann ich den Sachverhalt nicht ganz darstellen, da uns der Mandant leider nicht die kompletten Unterlagen bisher übersandt hat und ich daher auch nur lückenhaft informiert bin.

Jedenfalls wurden in dem PÜ unter anderem die zwei minderjährigen Kinder des Schuldners als DS angegeben, gepfändet werden soll der Anspruch G, die Seite liegt mir leider nicht vor, daher kann ich nicht sagen, was genau man da bei den Kindern pfänden will.

Nun ist mir aber aufgefallen, dass wohl die Zustellung des PÜ direkt an die Kinder erfolgt ist, keine Erwähnung von gesetzlichen Vertretern. Ist da dann überhaupt die Zustellung wirksam?

Zudem haben nun die Gläubigervertreter eines der Kinder angeschrieben, da keine DS Erklärung abgegeben wurde, fordern zur Zahlung des kompletten Betrages auf, Frist gesetzt, andernfalls werde man dem Gläubiger zur Klage raten...

Ich muss gestehen, dass ich etwas überfordert bin, da ich dies so in dieser Form nicht kenne (und mir leider auch Unterlagen fehlen, die der Mandant einfach nicht beischafft)

Im Grunde genommen geht es mir zunächst im die Frage, ob überhaupt die Zustellung des PÜ und das Anschreiben an das minderjährige Kind ohne Nennung eines Vertreters ordnungsgemäß sind?

LG
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mücki
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#2

22.05.2019, 14:23

Mahlzeit, also wenn Mdt. die Unterlagen nicht bei bringt, hat er einfach mal Pech gehabt, sorry aber so sehe ich das.
2. Wenn er die Unterlagen - aus welchen Gründen auch immer - nicht beibringen kann und ihr dem Mdt. trotzdem helfen wollt, könnt ihr euch nur an die Vertreter der Gegenseite wenden, damit diese euch vielleicht eine Kopie des Pfüb's zukommen lassen.
3. Zustellungen an Minderjährige sind imho grundsätzlich unwirksam, wenn sie nicht mindestens auch einem Vertretungsberechtigtem zugestellt werden. Allerdings - und hier liegt das Problem - bei minderjährigen Kindern geht man davon aus, dass eine Zustellung an die Kinder auch mindestens eine im Haushalt lebende Person erreicht, sodass der Zustellungsmangel geheilt sein dürfte.
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Crydea
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#3

22.05.2019, 14:35

Danke Mücki, sowas in der Art hab ich mir schon gedacht.

Und ja, ich sehe das mit dem "Pech gehabt" wie du, nur leider sieht der Chef das anders, und ich darf wieder schauen, was ich mit unzureichenden Unterlagen anfangen kann :motz
Pitt
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#4

22.05.2019, 16:15

Ich kann mich Mücki nur anschließen, einzige Möglichkeit ist dann, den kompletten PfÜB bei der Gegenseite oder beim Vollstreckungsgericht anzufordern, wenn der Mandant nicht mit den Unterlagen rüberkommt und der Chef nicht die Finger davon lassen will. Spontan ging mir durch den Kopf, dass der Schuldner evtl. die Konten seiner Kinder nutzt, um sich der Pfändung zu entziehen, die Gegenseite hier also von einem Fall von Kontenleihe ausgeht und den entsprechenden Auszahlungsanspruch gg. die Kinder gepfändet haben könnte.
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AliceImWunderland
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#5

23.05.2019, 08:10

Pitt hat geschrieben:
22.05.2019, 16:15
Spontan ging mir durch den Kopf, dass der Schuldner evtl. die Konten seiner Kinder nutzt, um sich der Pfändung zu entziehen, die Gegenseite hier also von einem Fall von Kontenleihe ausgeht und den entsprechenden Auszahlungsanspruch gg. die Kinder gepfändet haben könnte.
Genau daran habe ich auch gedacht. So was in der Art wird es sein.
Warum ist am Ende des Geldes noch so viel Monat übrig?!

Ich habe kein Whatsapp und ich werde auch keins bekommen. Ich stehe auf Datenschutz und bin voll Threema.
:naegel
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mücki
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#6

23.05.2019, 12:21

AliceImWunderland hat geschrieben:
23.05.2019, 08:10
Pitt hat geschrieben:
22.05.2019, 16:15
Spontan ging mir durch den Kopf, dass der Schuldner evtl. die Konten seiner Kinder nutzt, um sich der Pfändung zu entziehen, die Gegenseite hier also von einem Fall von Kontenleihe ausgeht und den entsprechenden Auszahlungsanspruch gg. die Kinder gepfändet haben könnte.
Genau daran habe ich auch gedacht. So was in der Art wird es sein.
Ehrlich gesagt, das oder vielleicht Sparbücher wären die einzigen Ansprüche bei denen ich mir das vorstellen kann. Es sei dann das minderjährige Kind wäre schon alt genug, ein Gewerbe auszuüben und der Schuldner stünde in irgend einem Anstellungsverhältnis aber dann hätte eigentlich ganz normal "A" angekreuzt werden müssen.
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#7

11.06.2019, 11:37

So, inzwischen habe ich dann mal die kompletten Unterlagen vorliegen und gehe nachdem, wie ich das verstehe, dass es so ist, wie ihr bereits vermutet habt. Es wird Anspruch G gepfändet "aus der Vereinbarung über die Abwicklung des bargeldlosen Zahlungsverkehrs durch den Drittschuldner für den Schuldner, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere der Anspruch aus § 667 BGB".

Reicht es, wenn wir dann schreiben, dass keine dem Schuldner zustehenden Zahlungen auf dem Konto des Kindes eingehen, und das Kind aus diesem Grunde keine Drittschuldnererklärung abgegeben hat?

Die schreiben, da keine Drittschldner keine Erklärung abgegeben hat, kann der Gläubiger von einer Beitreibarkeit des gepfändeten Anspruchs ausgehen und unter Fristsetzung zur Zahlung der kompletten Forderung auffordern. Sollte nicht gezahlt werden, würde man dam Gläubiger zur gerichtlichen Geltendmachung raten. Weiter soll unser Mandant - das Kind - eine 1,3 GG aus dem SW zahlen wegen Nichterfüllung von Erklärungspflichten.

Ich muss zugeben, dass ich etwas überfordert bin, da ich solch einen Fall noch nicht hatte und auch diese Formulierungen mir neu sind und doch ein wenig suspekt vorkommen.
Geiselmann
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#8

11.06.2019, 18:51

Kommt der Drittschuldner der Aufforderung nach § 840 ZPO nicht nach, kann der Gläubiger von der Beitreibbarkeit des gepfändeten Anspruchs ausgehen und diesen ohne Kostenrisiko einklagen. Sollte der Drittschuldner erklären, dass die Forderung nicht besteht oder nicht durchsetzbar ist, kann der Pfändungsgläubiger im selben Prozess gem. § 263 ZPO auf die Schadensersatzklage übergehen und erreichen, dass der Beklagte die bisher entstandenen Kosten, insbesondere die des Erkenntnisverfahrens, in vollem Umfang zu erstatten hat (BGHZ 79, 275, 281; BGHZ 91, 126, 129)

S. Geiselmann
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