Hallo,
ich erinnere mich, dass der Wert für die Auskunft des Nachlasses innerhalb des Gebührsatzes 1/10 bis 2/5 liegt, somit also Mittelwert 25%. Weiß jemand auf welcher gesetzlichen Grundlage?
Gegenstandswert Auskunft Nachlass
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Ich verstehe die Frage (noch) nicht. Meinst Du den Gegenstandswert oder den Gebührensatz?
"Willst du den Charakter eines Menschen erkennen, so gib ihm Macht." (Abraham Lincoln)
- Melanie
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Moin,
ja, meine Frage war missverständlich. Ich meine natürlich den Gegenstandswert. Anzusetzen ist m.E. ein Wert zwischen 1/10 und 2/5 (also zwischen 10% und 40 %), wobei das wirtschaftliche Interesse hier eine Rolle spielt. Leider finde ich die Rechtsgrundlage nicht mehr.
ja, meine Frage war missverständlich. Ich meine natürlich den Gegenstandswert. Anzusetzen ist m.E. ein Wert zwischen 1/10 und 2/5 (also zwischen 10% und 40 %), wobei das wirtschaftliche Interesse hier eine Rolle spielt. Leider finde ich die Rechtsgrundlage nicht mehr.
Viele Grüße
Melanie :pcwink
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Als gesetzliche Grundlage fällt mir dazu nur § 23 Abs. 1 RVG i.V.m. §§ 3-9 ZPO und §§ 39 ff. GKG ein. Daraus lässt sich der in Deinem Fall anzusetzende Gegenstandswert jedoch nicht unmittelbar herleiten. Wenn es keine gerichtliche Wertfestsetzung gibt und Ihr nur außergerichtlich tätig wart, wird sich die Höhe des Gegenstandswertes erst aus der Kommentierung / Rechtsprechung ergeben.
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