Rechnung an Mdt. über € 15,00 (brutto) Nr. 2500 VV?

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#1

11.06.2019, 09:30

Wie handhabt ihr das? Schreibt ihr tatsächlich dem Mandanten eine Rechnung oder genügt die Quittung mit ausgewiesener Mehrwertsteuer?
Der Dienstweg ist der Weg vom Holzweg in die Sackgasse. :nachdenk :patsch :vogel
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#2

11.06.2019, 13:34

In meiner vorherigen Kanzlei haben wir immer eine Rechnung geschrieben, auch wenn der Mandant bar gezahlt hat.
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Adora Belle
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#3

11.06.2019, 13:39

Ich schreib ne Quittung.
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#4

12.06.2019, 13:48

Danke ihr zwei.
Zwei Antworten - zwei Meinungen. :lol:

Hier wird auch ne Rechnung geschrieben wegen des Mehrwertsteuerausweises. Mir ist das neu und ich finde diesen Aufwand für solche "Kleckerbeträge" unangemessen. Unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten: das Papier, Druckerfarbe, Strom und Arbeitskraft der Sekretärin wegen 2,39 € USt. - steht ja in keinem Verhältnis. Ich denke, dem Finanzamt reicht die Quittung mit ausgewiesener Mehrwertsteuer; wie der Kassenbon von Rossmann, DM oder sonst wo.
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#5

12.06.2019, 18:14

Ich verweise mal auf § 10 RVG. Bei einer Quittung besteht mE die Gefahr, dass die Vorgaben nicht alle enthalten sind; insbesondere dann nicht, wenn - wie in den meisten Kanzleien üblich - die ReFa das Geld annimmt und die Quittung ausstellt und unterschreibt.
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#6

12.06.2019, 18:40

Und was hat das mit §10 zu tun? Der Betrag ist doch längst gezahlt.
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#7

12.06.2019, 20:09

Es heißt in § 10 Abs. 1, dass der Rechtsanwalt die Vergütung nur aufgrund einer von ihm unterzeichneten und dem Auftraggeber mitgeteilten Berechnung einfordern kann. Ich verstehe das so, dass der Mandant eine Rechnung zu bekommen hat. Wenn der Betrag bereits gezahlt worden ist, ist die Zahlung natürlich in die Rechnung mit aufzunehmen und der Rechnungsbetrag endet mit null.
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#8

13.06.2019, 05:36

Wenn schon gezahlt ist, wird nichts mehr eingefordert.
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