Nachträgliche Begründung von Sondernutzungsrechten

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nickel
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#1

11.06.2019, 08:39

Guten Morgen, ich hoffe mir kann jemand helfen zu einer Urkunde bzgl. einer nachträglichen Begründung eines Sondernutzungsrechts:

Die Mitglieder einer Eigentümergemeinschaft räumen einem Wohnungseigentum ein im Gemeinschaftseigentum stehenden Kellerraum das alleinige Sondernutzungsrecht ein. Der Wohnungseigentümer hat dafür eine Gegenleistung von 8.500,00 € an die Gemeinschaft zu zahlen.

Im Streifzug steht jetzt, dass der für die Begründung des Sondernutzungsrechts anzunehmende Wert nach § 97 Abs. 1 nach dem Gesamtwert der betroffenen Grundstücksfläche (hier: 800.000,00 €) zu bestimmen ist. Eintragungsbewilliung 0,5 bei Entwurf bzw. 0,2 bei Unterschriftsbeglaubigung.

Mir ist jetzt nicht ganz klar, ob dies nur bei einer reinen Bewilligung gilt oder auch, wenn eine Gegenleistung zu erbringen ist. In den Fachbüchern finde ich nur die Bewilligung aber nichts bzgl. einer Gegenleistung ... :kopfkratz
Martin Filzek
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#2

11.06.2019, 10:18

Ohne die Frage konkret vollständig beantworten zu können oder zu wollen folgende ergänzenden Hinweise:
Die genannte Auffassung aus Streifzug ist in der 12. Aufl. 2017 bei Rn. 3609 zu finden, wobei es genau heißt: "... Dieser Wertansatz erscheint mit Rücksicht darauf, dass die übrigen Eigentümer durch die Begründung des Sondernutzungsrechs von der Nutzung der betroffenen Fläche vollständig ausgeschlossen werden und es sich zudem um ein übertragbares Recht handelt als angemessen und gerechtfertigt. Fußnote 1435".
In der Fußnote 1435 seht dann: A. A. (heißt anderer Ansicht) Böhringer BWNotZ 2016, 83, der von einem Teilwert ausgeht.
Bei Wudy in Rohs/Wedewer, GNotKG-Loseblattkommentar mit 120. Aktualisierung vom Juni 2018 heißt es bei KV 21100 - 21102 Rn. 327 für Änderungen einer Teilungserklärung bzw. eines Wohnungs- und Teileigentums unter anderem: "... Der Geschäftswert bestimmt sich nach § 97 Abs. 1 i.V.m. § 36 Abs. 1. ..." (auch das würde wohl auf einen zu schätzenden Teilwert hinauslaufen).
In Leipziger Kostenspiegel (Hrsg. Ländernotarkasse) 2. Aufl. 2017 Rn. 4.109 ff. (Fall 24) ist - der vielleicht nicht ganz vergleichbare - Verkauf eines Sondernutzungsrechts an einen anderen Wohnungseigentümers auch mit dem dafür vereinbarten Kaufpreis bewertet.

Zu weiteren Recherchen fehlt mir im Moment die Zeit. Aber vorläufig würde ich sagen, dass das im Streifzug Geschriebene also nur e i n e Meinung ist und mir persönlich eine Orientierung an dem Wert des Zahlungsbetrages anstelle der genannten 800.000 Euro (zu denen ich im Moment nicht verstehe, wie sich dieser Wert ermittelt hat) auch angemessener und vertretbarer erscheinen würde.

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