KFA § 11 oder MB

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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Soenny
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#1

05.06.2019, 16:02

Hallo zusammen :wink1

Es ist warm und ich bin urlaubsreif, deshalb hadere ich hier gerade etwas, zumal wir so was noch nicht hatten:

Wir vertreten MA wg. Schadensersatz zunächst wegen ca. 3.500 €, hierüber erhält er eine Kostenvorschußrechnung, die er auch zahlt.

Nach Einholung eines Gutachtens beläuft sich der Streitwert dann auf 10.500 €. Die Sache geht ins gerichtliche Verfahren, nachdem sich dann der Schaden auf 11.500 € beläuft.

Mandant bekommt eine Kostenrechnung über die GG und die VG abzüglich Zahlung und wie soll es sein, zahlt er nicht.

Was macht ihr in so einem Fall? KFA über die 0,65 VG und MB über die restliche GG oder KFA über die 1,3 VG und MB über die restliche GG aus 0,65? oder alles in einem MB?

Schon mal :thx für die Hilfe ;)
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#2

05.06.2019, 16:10

Wegen Kostenminderungspflicht würde ich KFA über 1,3 VG und MB über restliche GG machen.
Bleibt denn von der GG überhaupt nochwas übrig wenn er diese schon gezahlt hatte oder seit ihr auch mit dem höheren Streitwert vorgerichtlich tätig gewesen?
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#3

05.06.2019, 16:12

Ja, wir sind dann auch aus dem höheren Streitwert außergerichtlich tätig gewesen ;)
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#4

05.06.2019, 16:39

Wie hoch war denn die Vorschussrechnung?
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#5

05.06.2019, 16:48

413,64 € (1,3 aus 3423 €) ;)
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#6

05.06.2019, 16:51

Ich mache grundsätzlich die Festsetzung nach § 11 RVG (wenn es mal nötig wird) über die volle VG und die halbe GG wird ggf. im Mahnverfahren geltend gemacht. Zunächst warte ich aber immer erst einmal ab, ob der Beschluss nach § 11 RVG überhaupt ergeht oder hier von dem Mandanten irgendwelche Einwände erhoben werden, die nicht im Gebührenrecht liegen, denn in dem Fall muss ich ja sowieso alle Gebühren durch Mahnbescheid/Klage geltend machen.
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#7

05.06.2019, 16:54

Das ist eine gute Idee Anahid, Danke ;)
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#8

05.06.2019, 18:59

Ich stimme Anahid zu. Über die im gerichtlichen Verfahren anfallenden Gebühren ist sich des Verfahrens nach § 11 RVG zu bedienen, weil dieses einfacher und schneller ist. Erst bei Einwendungen ist das MV anzuwenden. Der von Anahid aufgezeigte Weg ist richtig.
~ Grüßle ~
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#9

06.06.2019, 08:26

Dann mache ich das so. Den geleisteten Vorschuß muß ich nicht abziehen oder? Der wurde ja auf die außergerichtlichen Gebühren gezahlt und den berücksichtige ich dann bei der GG?
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#10

06.06.2019, 08:58

Bei der Festsetzung würde ich die Zahlung nicht berücksichtigen, solange mit der Zahlung die restlichen vorgerichtlichen Kosten nicht ausgeglichen sind, richtig.
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