Hallo,
wonach berechnet sich der Streitwert in arbeitsrechtlichen Sachen? Es geht um unseren Mandaten, der bei seiner Firma gekündigt wurde. Wir gab ein außergerichtliches und gerichtliches Verfahren.
Es wurde ein Vergleich geschlossen in dem vereinbart wurde, dass unser Mandant wieder eingestellt wird, ihm ein qualifiziertes Arbeitszeugnis erstellt wird, etc.
Wir haben eine Kostenrechnung von der Gegenseite bekommen und diese soll ich prüfen.
Für die außergerichtliche Tätigkeit wurde als Streitwert 3 mal das bruttogehalt genommen.
Für die gerichtliche Tätigkeit wurde 3 mal das bruttogehalt, 1 mal das bruttogehalt für das Zeugnis und 1 mal das bruttogehalt für Vergleichsmehrwert.
Ist das richtig, dass man die Sachen zusammen rechnet? Für das Zeugnis und den Vergleich wurden glaube ich auch mehrere Bruttogehälter zusammen gerechnet.
Wie berechnet man da den streitwert?
Streitwert Arbeitsrecht (Kündigung)
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Kündigung: dreifaches Monatsbruttogehalt, § 42 II GKG
qualifiziertes Zeugnis: i.d.R. ein Monatsbruttogehalt (ständige Rechtsprechung, z.B. LAG München, Beschl. v. 28.04.1999 – 3 Ta 110/99)
Das weitere Bruttogehalt für den Vergleichsmehrwert kann ich nicht beurteilen, da du nicht schreibst, um was es sich für Ansprüche hierbei handelt.
Es ist jedoch richtig, dass alle Streitwerte zu addieren sind und dass aus der Summe die Anwaltsgebühren berechnet werden.
Die Geschäftsgebühr ist natürlich nur insoweit anzurechnen, als dass der Gegenstand der außergerichtlichen Tätigkeit und der Klage derselbe war (also ggf. nur aus einem geringeren Streitwert, wenn z.B. nur wegen der Kündigung eine außergerichtliche Tätigkeit vorlag, aber nicht für ein qualifiziertes Zeugnis).
qualifiziertes Zeugnis: i.d.R. ein Monatsbruttogehalt (ständige Rechtsprechung, z.B. LAG München, Beschl. v. 28.04.1999 – 3 Ta 110/99)
Das weitere Bruttogehalt für den Vergleichsmehrwert kann ich nicht beurteilen, da du nicht schreibst, um was es sich für Ansprüche hierbei handelt.
Es ist jedoch richtig, dass alle Streitwerte zu addieren sind und dass aus der Summe die Anwaltsgebühren berechnet werden.
Die Geschäftsgebühr ist natürlich nur insoweit anzurechnen, als dass der Gegenstand der außergerichtlichen Tätigkeit und der Klage derselbe war (also ggf. nur aus einem geringeren Streitwert, wenn z.B. nur wegen der Kündigung eine außergerichtliche Tätigkeit vorlag, aber nicht für ein qualifiziertes Zeugnis).
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Weshalb habt ihr hier die Kostenrechnung der Gegenseite bekommen? Im Arbeitsrecht I. Instanz trägt doch jede Partei ihre Kosten selbst.
Liebe Grüße Sonnenkind
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Heute: der einzige Tag,
den du in der Hand hast.
Heute musst du leben.
Heute sollst du glücklich sein.
(aus dem Buch meines Cousin K. Hartung)
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Das habe ich mich auch gefragt...
Denn für immer Punk, will ich sein mein Leben lang,
Lieber Aussenseiter sein, als ein dummes Spiesserschwein... (WiZO Nanana)
Der Totenschädel lacht, die schwarzen Fahnen wehen... Viva St. Pauli !
http://www.youtube.com/watch?v=0M2mCKVoBrQ" target="blank
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Na, wenn das mal keine versteckte Rechtsberatung ist
Für die einen ist es die US-Wahl, für den Rest der Welt ist es 9/11