Ist das immer noch so?
Bis 2016 gab es diese Grenze von 500€ im § 802l ZPO, die finde ich jetzt aber nicht mehr im Gesetz. Gibt es noch woanders eine Einschränkung?
Ich bin nämlich gerade mal wieder an der gleichen Sache dran. Forderung knapp 400€.
Kann man die Drittauskünfte auch schon fordern, wenn der Schuldner nicht auf die Aufforderung zur Abgabe der Vermögensauskunft reagiert hat? Weil der Gerichtsvollzieher nur einen Haftbefehl vorgeschlagen hat, das irritiert mich gerade.