Hallo ihr Lieben,
ich habe mal wieder ein Problem mit der Zwangsvollstreckung.
Ich habe die Zwangsvollstreckung soweit in die Wege geleitet der Gerichtsvollzieher war auch bereits tätig.
Ich habe nun das Protokoll über die Abgabe der Vermögensauskunft erhalten und habe diesbezüglich eine Frage ...
Es wird mitgeteilt, dass der Schuldner nicht im VAK-Termin erschienen ist.
Der Gläubiger hat den Erlass eines Haftbefehls beantragt. Weitere Entscheidung ergeht durch den Richter.
Warte ich nun eine Rückmeldung des Richters ab oder wie verfahre ich weiter?
Ich hoffe, ihr könnt mir helfen
Zwangsvollstreckung - VAK-Termin
- AliceImWunderland
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In der Regel ist es so, dass wenn der GVZ den Haftbefehl beantragt hat, das Gericht den Haftbefehl nach Erlass auch wieder an den GVZ schickt. In seltenen Fällen geht der Haftbefehl dann an den Gläubiger, so dass dieser dann einen Verhaftungsauftrag an den GVZ erteilen muss.
Mal eine andere Frage: habt Ihr keine Drittauskünfte beantragt?
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Warum ist am Ende des Geldes noch so viel Monat übrig?!
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Wie es weiter geht, kommt entscheidend darauf an, welche Kreuze im Antrag gemacht worden sind, hierüber entscheidet nicht das Gericht und auch nicht der GVZ. Entweder ist angekreuzt, daß der Gläubigervertreter den Haftbefehl erhält oder es ist angekreuzt, daß der GVZ den HB erhält zur weiteren Bearbeitung, das entscheidet alleine der Gläubigervertreter.In der Regel ist es so, dass wenn der GVZ den Haftbefehl beantragt hat, das Gericht den Haftbefehl nach Erlass auch wieder an den GVZ schickt. In seltenen Fällen geht der Haftbefehl dann an den Gläubiger, so dass dieser dann einen Verhaftungsauftrag an den GVZ erteilen muss.
Ich helfe Straßenkatzen, bitte helft mit: Homepage der Straßenkatzen Bonn/Rhein-Sieg e.V.
Bei manchen Menschen ist es interessant zu sehen, wie das Alter den Verstand überholt hat! (Autor: A.G.)
An die Person, die meine Schuhe versteckt hat, während ich auf der Hüpfburg war: Werd' erwachsen!
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Achso, ok. Also bekomme ich lediglich eine Rückmeldung wie der Stand der Dinge ist?!AliceImWunderland hat geschrieben: ↑20.05.2019, 09:27In der Regel ist es so, dass wenn der GVZ den Haftbefehl beantragt hat, das Gericht den Haftbefehl nach Erlass auch wieder an den GVZ schickt. In seltenen Fällen geht der Haftbefehl dann an den Gläubiger, so dass dieser dann einen Verhaftungsauftrag an den GVZ erteilen muss.
Mal eine andere Frage: habt Ihr keine Drittauskünfte beantragt?
Ich habe bislang meine ZV-Aufträge nach einem Muster einer damaligen Kollegin gemacht. Ich habe auch mal gerade nachgeschaut und anscheinend nein ...
Sollte ich dies also zukünftig besser mit aufnehmen?