Sammelthread: Umsatzsteuer auf Auslagen
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- NORTHERN DINO
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Und woraus soll sich das ergeben?
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- Adora Belle
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Sagt die Kommentierung, für Auslagen anlässlich von Geschäftsreisen. Steht im Gerold bei 7003 Rn.77, mit Fußnote zu weiteren Kommentaren. Lässt sich m.E. nicht grds auf Trinkgelder übertragen. Und dieses hier war ja nun auch nicht grad üblich, oder?
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Ich nehme an, der Beitrag bezieht sich hierauf:
http://www.roedl.de/themen/trinkgeld-versteuern
Als Mandant würde ich den RA fragen, woraus sich der Rechtsanspruch des Kurierfahrers auf ein Trinkgeld ergibt und weshalb das Trinkgeld in genau dieser Höhe angemessen ist. Sicher ist es eine nette Geste, einen wartenden Kurierfahrer noch ein paar Euronen zu spendieren, aber ich sehe keinen gesetzlichen Anspruch auf ein "Wartegeld". Genau so gut hätte der RA dem Kurierfahrer auch einen Kaffee oder eine Tafel Schoki spendieren können.
http://www.roedl.de/themen/trinkgeld-versteuern
Als Mandant würde ich den RA fragen, woraus sich der Rechtsanspruch des Kurierfahrers auf ein Trinkgeld ergibt und weshalb das Trinkgeld in genau dieser Höhe angemessen ist. Sicher ist es eine nette Geste, einen wartenden Kurierfahrer noch ein paar Euronen zu spendieren, aber ich sehe keinen gesetzlichen Anspruch auf ein "Wartegeld". Genau so gut hätte der RA dem Kurierfahrer auch einen Kaffee oder eine Tafel Schoki spendieren können.
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- NORTHERN DINO
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Meine Frage bezog sich auch gerade im Hinblick auf Trinkgelder. Eine Übertragung der Fundstellen hierauf halte ich weiterhin ebenso bedenklich wie eine Berücksichtigung von Trinkgeldern dem Grunde nach.
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- Adora Belle
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Es geht in der Kommentierung ja um Trinkgelder, aber eben um solche, die anlässlich einer Geschäftsreise anfallen. Darum steht das auch in allen Kommentaren bei 7003.
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Ich würde außerhalb von Geschäftsreisen gezahlte Trinkgelder unter § 670 BGB fassen. Wenn im Rahmen der Kommentierung zu § 670 BGB sogar Aufwendungen wie Schmiergeldzahlungen, Bestechungsgelder, etc. diskutiert werden (die unzweifelhaft von der Rechtsordnung missbilligt werden und daher im Ergebnis doch nicht nach § 670 BGB zu ersetzen sind), muss § 670 BGB erst recht sozialadäquate Zahlungen wie Trinkgelder erfassen, sofern der Rechtsanwalt sie den Umständen nach für erforderlich halten durfte.
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Ich greife den Fred nochmal auf und frage mal in die Runde, wir ihr das mit den Auskunftskosten für das Vollstreckungsportal macht.
Die Rechnung wird ja auf den Anwalt ausgestellt, weil nur dieser darin für Andere Einsicht nehmen kann. Versteuert ihr dann die 4,50 € auch oder behandelt ihr es als Gerichtskosten und damit nach der MwSt.?
Die Rechnung wird ja auf den Anwalt ausgestellt, weil nur dieser darin für Andere Einsicht nehmen kann. Versteuert ihr dann die 4,50 € auch oder behandelt ihr es als Gerichtskosten und damit nach der MwSt.?
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Nein, das sind keine Gerichtskosten. Das ist wie bei Kosten für eine Akteneinsicht......Auslagen die entstanden sind, aber nicht durch den Mandanten selbst hätten erbracht werden können (er kann weder eine Akteneinsicht beantragen, noch kann er Einsicht ins Vollstreckungsportal nehmen). Ich buch das als Honorarauslage. Ist also an den Mandanten mit Mehrwertsteuer weiterzuberechnen.
Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt.
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Danke für die fixe Antwort.Anahid hat geschrieben: ↑16.05.2019, 09:43Nein, das sind keine Gerichtskosten. Das ist wie bei Kosten für eine Akteneinsicht......Auslagen die entstanden sind, aber nicht durch den Mandanten selbst hätten erbracht werden können (er kann weder eine Akteneinsicht beantragen, noch kann er Einsicht ins Vollstreckungsportal nehmen). Ich buch das als Honorarauslage. Ist also an den Mandanten mit Mehrwertsteuer weiterzuberechnen.
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Hallo, ich hoffe ich bin mit meiner Frage im richtigen Thread:
Es geht um Auslagen bzw. die Pauschale 7002 VVRVG. Die GS hat eine KfA gestellt und darin natürlich die 20€ Pauschale abgerechnet. Nun haben sie zusätzlich die Kurierkosten für die Zustellung der Klage an das Gericht als Auslage mit geltend gemacht.
Ich dachte eigentlich sowas wird von der 7002 gedeckt, oder wie ist das?
Vielen Danke euch schon einmal für eure Antworten
Es geht um Auslagen bzw. die Pauschale 7002 VVRVG. Die GS hat eine KfA gestellt und darin natürlich die 20€ Pauschale abgerechnet. Nun haben sie zusätzlich die Kurierkosten für die Zustellung der Klage an das Gericht als Auslage mit geltend gemacht.
Ich dachte eigentlich sowas wird von der 7002 gedeckt, oder wie ist das?
Vielen Danke euch schon einmal für eure Antworten
Vielen Lieben Dank im vorraus <3