im Grunde ist meine Frage: Wann ist die Gebühr vom Mandanten fällig, wenn diese im Rahmen einer Abmahnung auch vom Gegner gefordert wird? Und noch wichtiger: Weiß jemand eine schöne Rechtsprechung dazu?
(sorry wenn ich in diesem Forum falsch bin, konnte mich nicht so recht entscheiden...
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Bissl Info zum Hintergrund
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Es ist ja eigentlich unser aller täglich Brot, (nehm ich an...) Es ist klar: Nach RVG ist die Gebühr fällig, wenn die Angelegenheit beendigt ist (etc..-, § 8 RVG). Also schicken wir unsere Abmahnung, schreiben hin und her bis die Sache ein (hoffentlich gutes) Ende findet und schicken die Rechnung an die Mandanten, - entsprechende Kosten haben wir am Anfang bei Auftrag angekündigt.
In der Abmahnung fordern wir die Übernahme der Kosten und seit einer Weile beziffern wir diese auch schon in der UE, weil so viele Gegner mit der pauschalen Angabe Kosten zu tragen nix anfangen konnten...
Nun sind unsere Anwälte in Sorge, dass wir damit aber schon unlauter Handeln, weil wir ja sozusagen eine Zahlung, mithin in gewisser Weise einen Schaden, von den Gegnern fordern, der noch nicht entstanden ist. Ich verstehe die Sorge, aber die einzige Lösung wäre, den Mandanten eine Rechnung am Anfang des Verfahrens zu schreiben, dann nochmal den Gegnern, sofern die der Tragung der Kosten zustimmen um dann wiederum den Mandanten wieder eine Gutschrift zu schreiben...!
![Patsch :patsch](./images/smilies/patsch.gif)
Das wird im Alltag ein nicht kleiner Mehraufwand und so hoffte ich, dass hier irgendjemand eine paar schöne Zeilen von Richtern zur Hand hat, die das Regeln?
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