Hallo ihr Lieben,
da ich noch nicht so viel Erfahrung im Notariat habe, wollte ich mich mal kurz absichern
Ich soll im Zuge eines Kaufvertrages eine Grundstücksteilung vollziehen. Uns liegt die Fortführungsmitteilung vor. Der Kaufvertrag handelt sich um eine der neu entstehenden Teilflächen. Nun habe ich leider keine Ahnung, wie das abgerechnet werden muss. Da der Verkäufer, der auch die Grundstücksteilung beantragt, ohnehin die Kosten des Vertrages als auch die Teilungskosten trägt muss es nicht getrennt abgerechnet werden, denn m.E. müsste ja der Verkäufer ohnehin die Kosten der Grundstücksteilung tragen.
Ich würde jetzt die Grundstücksteilung einfach mit der 0,5 Vollzugsgebühr abrechnen (wir holen auch eine private Genehmigung ein). Ist das so richtig, oder fällt eine andere zusätzliche Gebühr an?
Danke im Voraus
LG
Grundstückteilung
- Lovis
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Hallo! Es müsste im Kaufvertrag stehen, wer die Kosten der Teilung trägt. Es ist aber eigentlich nicht erforderlich bei einem Teilflächenverkauf einen Teilungsantrag zu stellen, da sich der Kaufgegenstand ja nicht auf das gesamte Grundstück bezieht, sondern nur auf die Teilfläche, die in einem Lageplan eingezeichnet und als Anlage zum Kaufvertrag genommen wird. Ist das Grundstück vermessen bestätigt der Notar die Identität des Kaufgegenstandes mit dem neu vermessenen Flurstück. Es wird auch da keine Teilung beantragt.
Falsche Sachbehandlung und deshalb keine Gebühr... ?
Viele Grüße
Falsche Sachbehandlung und deshalb keine Gebühr... ?
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Vielen dank für deine Antwort.Lovis hat geschrieben: ↑16.05.2019, 06:44Hallo! Es müsste im Kaufvertrag stehen, wer die Kosten der Teilung trägt. Es ist aber eigentlich nicht erforderlich bei einem Teilflächenverkauf einen Teilungsantrag zu stellen, da sich der Kaufgegenstand ja nicht auf das gesamte Grundstück bezieht, sondern nur auf die Teilfläche, die in einem Lageplan eingezeichnet und als Anlage zum Kaufvertrag genommen wird. Ist das Grundstück vermessen bestätigt der Notar die Identität des Kaufgegenstandes mit dem neu vermessenen Flurstück. Es wird auch da keine Teilung beantragt.
Falsche Sachbehandlung und deshalb keine Gebühr... ?
Viele Grüße
Die Kosten trägt sowieso ohnehin der Verkäufer (auf Wunsch des Verkäufers), so wurde das im Kaufvertrag vereinbart. Das Grundstück wird in vier Grundstücke geteilt. Wir sollen allerdings auch die Teilung aller vier Grundstücke vollziehen, nicht nur von der neuen Teilfläche. Ist auch leider kein KV von uns, sondern vom Verkäufer selbst Verkäufer ist halt das Land.. Die haben im KV den Antrag auf Teilung des Grundstückes in alle vier Teilflächen beantragt, wie in der vorliegenden Fortführungsmitteilung
Liebe Grüße zurück
- Lovis
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Achso . Dann ist der Wert nach 36 I zu schätzen, 10-20% des Wertes sind angemessen (ich hab vorhin noch im Streifzug nachgelesen). Der Gebührensatz beträgt 0.5, welche KV Nummer richtet sich danach, ob der Antrag entworfen + beglaubigt (241...usw) oder beurkundet wurde (212...usw). Viele Grüße
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Vielen Dank Du hast mir sehr geholfenLovis hat geschrieben: ↑16.05.2019, 09:15Achso . Dann ist der Wert nach 36 I zu schätzen, 10-20% des Wertes sind angemessen (ich hab vorhin noch im Streifzug nachgelesen). Der Gebührensatz beträgt 0.5, welche KV Nummer richtet sich danach, ob der Antrag entworfen + beglaubigt (241...usw) oder beurkundet wurde (212...usw). Viele Grüße