Grundschuld, Vermessung & Haftentlassung

Rund um Grunstücks-/Wohnungseigentum/Erbbaurecht
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Tanja1987
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#1

15.05.2019, 10:23

Guten Morgen :wink1
Heute habe ich eine Denkblockade, es geht um Folgendes.

Wir sollen eine Grundschuld an einer noch zu vermessenen Teilfläche beurkunden. Die Bank hat die Grundschuld soweit ausgefüllt, dass die GS an einem Teilstück zur Größe von ca. 1.000 qm eingetragen werden soll. Nun stehen in Abt. III noch zwei weitere Grundschulden drin, die dann an dem anderen Grundstück verbleiben sollen. Das neu vermessene Grundstück wird dann aus der Haftung entlassen.

Kann ich den Antrag der Eigentümer schon mit in die Grundschuld mit aufnehmen oder macht dies erst Sinn, wenn die Vermessung durch ist und wir die neuen Grundstücksdaten haben?

Vielen Dank für eure Antworten.
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Kennt alle Akten auswendig
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#2

15.05.2019, 10:47

Da die Grundschuld nicht an einer Teilfläche lasten kann, muss die Bewilligung notwendigerweise schon die Bezeichnung des neuen Grundstücks enthalten oder es wird eine Identitätserklärung erforderlich sein. Da ist die Beurkundung der Grundschuld vorher m.E. doch eher witzlos.
Entsprechendes gilt für die Bewilligung der Pfandhaftentlassung.

Der Antrag auf Pfandhaftentlassung bedarf keiner Form, da §27 GBO insoweit nicht einschlägig ist. Er kann also einfach schriftlich gestellt werden.
Ramona A.
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#3

15.05.2019, 19:54

Das funktioniert nur, wenn du in die Urkunde eine Vollmacht für die Mitarbeiter einbaust, nach Katasterfortführung die Identitätserklärung zum Belastungsgegenstand zu erklären und auch entsprechende Rangerklärungen abzugeben. Die Bank kann dann schon eine vollstreckbare Ausfertigung der Grundschuld bekommen und entscheiden, ob sie aufgrund derer auszahlt oder nicht. Wenn die Bank ohnehin nicht auszahlt -weil sie die Eintragung im Grundbuch haben will- würde ich allerdings warten, bis das Vermessungsergebnis vorliegt und dann die Urkunde entsprechend ausfüllen. Ansonsten macht es für die Leute keinen Sinn, zumal durch die Identitätserklärung zusätzliche Kosten entstehen.
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