Abrechnung Klagerücknahme

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
Kristin94

#1

15.05.2019, 19:51

Hallo,
wir haben in einer Sache Klage eingereicht. Es erging ein Versäumnisurteil.
Der Beklagte hat dagegen Einspruch eingelegt.
Daraufhin haben wir die Klage zurückgenommen. Welche Gebühren kann ich anrechnen? Eine 1,3 VG + Auslagen + Mehrwertsteuer? Oder nur eine 0,8? Aber eigentlich bekommt man mit der Einreichung der Klage ja eine 1,3 VG oder?
Feldhamster
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#2

15.05.2019, 21:36

1,3 VG 3100 und 0,5 TG 3105.
Ggf. ist eine Geschäftsgebühr 2300 bei der Abrechnung mit dem Mandanten anzurechnen, wenn ihr zuvor außergerichtlich tätig ward.
Sonnenkind
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#3

16.05.2019, 07:09

Weshalb wurde hier die Klage zurückgenommen, nur weil die Gegenseite Einspruch gegen das VU eingelegt hat? Was ist hier passiert?
Bild Liebe Grüße Sonnenkind Bild
Gestern: schon vorbei.
Morgen: kommt erst noch.
Heute: der einzige Tag,
den du in der Hand hast.
Heute musst du leben.
Heute sollst du glücklich sein.
(aus dem Buch meines Cousin K. Hartung)
Kristin94

#4

16.05.2019, 21:54

Feldhamster hat geschrieben:
15.05.2019, 21:36
1,3 VG 3100 und 0,5 TG 3105.
Ggf. ist eine Geschäftsgebühr 2300 bei der Abrechnung mit dem Mandanten anzurechnen, wenn ihr zuvor außergerichtlich tätig ward.
Danke. Die 0,5 TG bekommt man für das VU oder?
Feldhamster
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#5

16.05.2019, 22:55

Genau
Coco Lores
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#6

17.05.2019, 09:01

Kristin94 hat geschrieben:
16.05.2019, 21:54
Feldhamster hat geschrieben:
15.05.2019, 21:36
1,3 VG 3100 und 0,5 TG 3105.
Ggf. ist eine Geschäftsgebühr 2300 bei der Abrechnung mit dem Mandanten anzurechnen, wenn ihr zuvor außergerichtlich tätig ward.
Danke. Die 0,5 TG bekommt man für das VU oder?
Ja, wenn die Voraussetzungen der Nr. 3105 erfüllt sind, d.h. wenn ein Termin stattgefunden hat, in dem nur eine Partei erschienen ist und lediglich der Antrag auf VU gestellt wurde.
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#7

17.05.2019, 09:26

Naja....steht doch oben, dass es ein VU gab. Damit ist die Voraussetzung auf jeden Fall erfüllt und die Gebühr entsteht auch, wenn ein VU im schriftlichen Verfahren ergeht. Es ist nicht erforderlich, dass dafür ein Termin stattgefunden hat. Nur mal als Klarstellung, falls hier mal ein Azubi Rat sucht.
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#8

17.05.2019, 11:07

Anahid hat geschrieben:
17.05.2019, 09:26
Naja....steht doch oben, dass es ein VU gab. Damit ist die Voraussetzung auf jeden Fall erfüllt und die Gebühr entsteht auch, wenn ein VU im schriftlichen Verfahren ergeht. Es ist nicht erforderlich, dass dafür ein Termin stattgefunden hat. Nur mal als Klarstellung, falls hier mal ein Azubi Rat sucht.
Ja das ist richtig, in dem Fall wäre aber auch nur eine 0,8 VG angefallen oder irre ich mich da?
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#9

17.05.2019, 11:35

Die 1,3 VG entsteht mit Klageeinreichung. Es gibt überhaupt keine Möglichkeit, dass die sich wieder reduziert.
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#10

17.05.2019, 12:33

Nr. 3101 Alt. 1 "Endigt der Auftrag ...., oder bevor er einen gerichtlichen Termin wahrgenommen hat."

Wie ist das dann zu verstehen? Stehe ich so dermaßen auf dem Schlauch heute? Bitte erleuchtet mich :roll: :oops: :kopfkratz :nachdenk
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