Nachtbeschluss neuer ZV-Auftrag?

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
Muedmaus
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#1

20.03.2019, 11:10

Moin!

Wir haben die Vollstreckungsunterlagen zurückbekommen, da die Gerichtsvollzieherin den Schuldner nicht antrifft und er auch zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht erscheint. Haftbefehl haben wir auch schon.
Jetzt ist der Nachtbeschluss durch und meine Frage:

Muss ich da jetzt einen komplett neuen ZV-Auftrag mit neuen Kosten für uns machen? Oder kann ich das Aktenzeichen der Gerichtsvollzieherin nehmen und die Unterlagen mit einem formlosen Anschreiben hinschicken?

Sorry, bin ein wenig aus der Übung, war jetzt ein Jahr nicht beim Anwalt und hatte noch nie einen Nachtbeschluss.

Vorab schon vielen Dank!
Jenni
silvester
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#2

20.03.2019, 13:02

Es ist kein neuer Auftrag. Vollstreckungsunterlagen mit Nachtbeschluss an den GV und Fortsetzung des Verfahrens beantragen.
Muedmaus
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#3

20.03.2019, 14:18

Vielen Dank! ;-)
Muedmaus
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#4

13.05.2019, 14:43

Da bin ich wieder.... Leider.

Habe den Nachtbeschluss an OGV gesandt mit allen Vollstreckungsunterlagen und nun möchte dieser einen Kostenvorschuss in Höhe von 500,00 € für die Wohnungsöffnung.

Bahnhof!!!!! Ich verstehe rein gar nichts. Ich dachte, ein Nachtbeschluss sagt nur etwas über die Uhrzeit der Vollstreckung aus. Muss denn dann auch sofort die Wohnung geöffnet werden????
silvester
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#5

13.05.2019, 19:47

Nun ja, was soll ein Nachtbeschluss; wenn der Schuldner die Wohnung nicht öffnet, soll da der GV wieder gehen? Der Schuldner wird schwer beeindruckt sein.
Muedmaus
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#6

15.05.2019, 10:37

Es handelt sich bei unserer Forderung um anfangs lediglich 250 € eigene Gebühren. Wir haben einen Haftbefehl und einen Nachtbeschluss.
Mein Chef wird nie im Leben 500 € Vorschuss für die Wohnungsöffnung zahlen....

So gesehen muss ich als Schuldner also einfach nur die Tür nicht öffnen bei kleineren Beträgen und komme ungeschoren davon?
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#7

15.05.2019, 10:48

Muedmaus hat geschrieben:
15.05.2019, 10:37
So gesehen muss ich als Schuldner also einfach nur die Tür nicht öffnen bei kleineren Beträgen und komme ungeschoren davon?
Wenn der Gläubiger nicht bereit ist, den Vorschuss für eine zwangsweise Türöffnung zu zahlen: Ja.
:katze2 Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt. :katze1
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#8

15.05.2019, 12:06

Ok. Danke für Eure Antworten.
Dann muss der Chef halt auf seine Gebühren verzichten. ;-)
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#9

15.05.2019, 18:16

Hattet ihr hier keine Drittauskünfte beantragt?
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den du in der Hand hast.
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Heute sollst du glücklich sein.
(aus dem Buch meines Cousin K. Hartung)
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#10

16.05.2019, 08:55

Sonnenkind hat geschrieben:
15.05.2019, 18:16
Hattet ihr hier keine Drittauskünfte beantragt?
Bei einer Forderung von 250,00 € bekommt sie nur die Auskunft über Bankkonten. Ich hätte hier VA + Haftbefehl beantragt (und ich denke, das hat sie auch). Aber wenn der Schuldner nie zu erwischen ist, dann bleibt halt nur der Nachtbeschluss und ggf. die Türöffnung. Man muss halt immer überlegen, ob man gutes Geld schlechtem hinterherschmeißt. Ich entscheide sowas erst, wenn ich zumindest weiß, dass z.B. keine anderen Eintragungen im Vollstreckungsverzeichnis sind. Denn wenn da schon mehrere Eintragungen sind, kann ich es mir gemütlich sparen, da noch weitere Kosten zu verursachen.
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