Schriftsätze mit beA schicken und das Fax ersetzen

beA - Das besondere elektronische Anwaltspostfach
Jefferson
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#1

10.05.2019, 20:30

Hallo,

wir möchten Schriftsätze mit BeA schicken, haben aber keine Ahnung wie dies geschehen soll.

Gibt es Tutorials?
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Adora Belle
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#2

12.05.2019, 08:57

Kannst du deine Frage präzisieren? Auf der beA Website der BRAK steht eigentlich alles was man wissen muss, außerdem gibt es den äußerst hilfreichen Newsletter. Wenn ihr damit nicht klarkommt, hilft vielleicht ein Seminar?
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Tigerle
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#3

13.05.2019, 07:45

Habt Ihr ein Programm und wollt es damit verbinden? ansonsten wie Andora Belle schon geschrieben hat, mal auf der BRAK-Seite nachlesen.
Pitt
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#4

13.05.2019, 07:50

Frau Jungbauer, die auch ein Buch zum Thema verfasst hat, bietet regelmäßig bundesweit ganztägige beA-Seminare an.
cancer84
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#5

26.06.2019, 12:24

Hallo,
ich befasse mich grad mit § 130 Nr. 1a ZPO.

" Die vorbereitenden Schriftsätze sollen enthalten: …
1a. die für eine Übermittlung elektronischer Dokumente erforderlichen Angaben, sofern eine solche möglich ist;"

Das heißt also, dass auch der gegnerische RA mit Vor- und Nachname und Anschrift benannt werden muss, sofern ein solcher vorhanden ist.

Meine Frage: In JEDEM Schriftsatz? Oder nur in dem ersten (Klage, Anspruchsbegründung, etc.) Schriftsatz. Die weiteren Angaben gem. § 130 ZPO sind bei uns zB nur in dem ersten - verfahrenseinleitenden - Schriftsatz enthalten.

Hat dazu evt. schon jemand was schriftliches bzw. Erfahrungswerte? Ich finde leider nichts eindeutiges bzw. klares auf meine gezielte Frage.

Vielen Dank und viele Grüße
Karina
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#6

26.06.2019, 16:48

cancer84 hat geschrieben:
26.06.2019, 12:24
Hallo,
ich befasse mich grad mit § 130 Nr. 1a ZPO.

" Die vorbereitenden Schriftsätze sollen enthalten: …
1a. die für eine Übermittlung elektronischer Dokumente erforderlichen Angaben, sofern eine solche möglich ist;"

Das heißt also, dass auch der gegnerische RA mit Vor- und Nachname und Anschrift benannt werden muss, sofern ein solcher vorhanden ist.

Meine Frage: In JEDEM Schriftsatz? Oder nur in dem ersten (Klage, Anspruchsbegründung, etc.) Schriftsatz. Die weiteren Angaben gem. § 130 ZPO sind bei uns zB nur in dem ersten - verfahrenseinleitenden - Schriftsatz enthalten.

Hat dazu evt. schon jemand was schriftliches bzw. Erfahrungswerte? Ich finde leider nichts eindeutiges bzw. klares auf meine gezielte Frage.

Vielen Dank und viele Grüße
Karina
Es mag an der Hitze liegen, aber ich verstehe dein Problem nicht ganz glaube ich!

Die Bezeichnung der Gegenseite und des PBV der Gegenseite, sofern vorhanden, erfolgt doch nur einmal im Rubrum der Klage, des Antrags etc. und auch nur von der antragstellenden oder klagenden Partei. Dann wird vom Gericht ein Aktenzeichen vergeben und nur noch darüber kommuniziert.

Nur weil es elektronisch über das beA läuft, ändert sich doch nichts an der Art der Schriftsätze :kopfkratz
Auch aus Steinen, die einem in den Weg gelegt werden, kann man etwas Schönes bauen!!!
cancer84
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#7

27.06.2019, 20:35

Meine Frage ist, ob statt einfachem Rubrum

"In Sachen
Meier ./. Schulz
315 C 123/19"

jetzt IMMER der auf der Gegenseite zuständige RA mit Namen und Adresse genannt werden muss, damit das Gericht an ihn per beA zustellen kann.

Wir geben den bei uns zuständigen RA mit vollem Namen und Adresse in jedem Schriftsatz mit an.

Es ändert sich ja nichts wg dem beA, sondern wegen dem neuen $130 Nr. 1a ZPO.
Feldhamster
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#8

27.06.2019, 21:46

Wenn ich mich richtig erinnere wurde in einem Seminar gesagt, dass der Name des bearbeitenden RA sich aus dem Schriftsatz ergeben muss, damit das Gericht weiß, an welchen RA der Kanzlei es den Schriftsatz per beA zustellen kann. Dieses reicht aber, wenn z.B. im Briefkopf angegegen ist "Sachbearbeiter RA x" oder in der Unterschriftenzeile der Name des RA genannt ist. Es gibt ja Kanzleien, bei denen steht bei der Unterschrift nur das Wort "Rechtsanwalt", während auf dem Briefkopf aber zig Anwälte namentlich genannt sind.

Erfahrungen selbst habe ich mit diesem Thema aber nicht gemacht, da bisher kaum die Gerichte per beA anwaltliche Schriftsätze an den Gegenanwalt weiterleiten - zumindest habe ich so noch keine Zustellung erhalten.
Coco Lores
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#9

28.06.2019, 10:46

Gefragt wurde aber nicht nach dem RA der eigenen Partei, sondern nach der Bezeichnung des gegnerischen RA, damit das Gericht direkt weiß, an wen es zustellen muss.

Ich habe leider auch keinerlei Erfahrungen damit bisher, auch wir selbst arbeiten nicht mit einer E-Akte. Aber ich kann mir vorstellen, dass das Gericht innerhalb der E-Akte die Bezeichnung des gegnerischen Anwalts hat und er daher nicht nochmal explizit in jedem Schriftsatz genannt werden muss, aber ich kann es wirklich nicht sagen.

Wir arbeiten hier auch noch nicht viel mit dem beA und auch die Gerichte scheinen sich zu weigern, daher läuft hier alles wie immer. Aber es ist natürlich wichtig zu wissen, wie es laufen sollte, von daher, bitte erleuchte uns jemand, der da schon richtig im Thema ist!!! :oops: :pfeif
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sh161
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#10

28.06.2019, 11:12

Ich schreibe eigentlich schon immer den jeweiligen Vertreter mit ins Kurzrubrum. Zum Teil - wenn ich daran denke ;) - habe ich es jetzt so geändert, dass dort nicht mehr die Kanzlei, sondern der jeweilige sachbearbeitende RA eingetragen wird, damit für alle sofort ersichtlich ist, an wen per beA versandt werden muss.
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