Und wenn das so wäre, dann kannst Du immer noch auf die Festsetzung pochen. Ich würde da aber mal nicht von ausgehen und mich gemütlich zurücklehnen. Warum sich Probleme machen, wo derzeit keine sind?
Kostenfestsetzung nicht möglich?
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Die Festsetzung sollen wir ja zurücknehmen. Ich werd einfach mal versuchen morgen bei Gericht anzurufen, heute erreich ich dort keine mehr und frage nach den Gründen.
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Vielleicht stellst du einfach mal den Antrag hier ein
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An die Person, die meine Schuhe versteckt hat, während ich auf der Hüpfburg war: Werd' erwachsen!
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Mich machen die Beträge stutzig. Wenn man von einem Vergleich ausgeht und eine 1,0 Gebühr zugrunde legt, dann gibt es keine so krummen Erstattungsbeträge, die auf 25 Cent bzw. 12 Cent enden, ebenso bei 3,0 eingezahlten GK. Ich vermute, dass da neben den reinen GK für die Einleitung des Verfahrens noch irgendwelche anderen Beträge in der Gerichtskostenschlussrechnung des Gerichts enthalten sind.
- Muschel
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@Soenny Du meinst unseren Festsetzungsantrag? Wie mach ich das denn? Hab halt beantragt die GK festzusetzen nebst 5%-Punkten über den Basiszinssatz ab Antragstellung und gebeten, nicht verbrauchte GK zurück zu erstatten.
@Pitt Die GK-Rechnung war eh sehr komisch. Zuerst haben wir eine bekommen mit Gesamtkosten 108,00 € (eingezahlt wurden 324,00 €). Ersattet wurden dann zuerst 216,00 €. Dann kam nochmal eine GK-Rechnung über 30,12 € (Vergleichsgebühr §§ 3, 34 GKG). Die haben wir dann nochmal überwiesen. Daher blieben von den erstatteten 216,00 € nur noch 185,88 €.
@Pitt Die GK-Rechnung war eh sehr komisch. Zuerst haben wir eine bekommen mit Gesamtkosten 108,00 € (eingezahlt wurden 324,00 €). Ersattet wurden dann zuerst 216,00 €. Dann kam nochmal eine GK-Rechnung über 30,12 € (Vergleichsgebühr §§ 3, 34 GKG). Die haben wir dann nochmal überwiesen. Daher blieben von den erstatteten 216,00 € nur noch 185,88 €.
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und eine Verrechnung bei der Gegenseite nicht erfolgt ist
Das Gericht hat euren Vorschuss danach nicht auf die Kosten, die auf die Gegenseite entfallen, verrechnet, somit gibt's keinen Anspruch gegen die Gegenseite. Ich nehme mal an, dass das Gericht den Anteil der Gegenseite direkt dort einfordert.
Das Gericht hat euren Vorschuss danach nicht auf die Kosten, die auf die Gegenseite entfallen, verrechnet, somit gibt's keinen Anspruch gegen die Gegenseite. Ich nehme mal an, dass das Gericht den Anteil der Gegenseite direkt dort einfordert.
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Wenn Ihr 3,0 GK i. H. v. 324,00 € einzahlt und ein Vergleich geschlossen wird, der zu einer Reduzierung der GK auf 1,0 = 108,00 € führt, dann sind normalerweise 216,00 € nicht verbrauchte Gerichtskosten vom Gericht an Euch zu erstatten und Euer Erstattungsanspruch gg. die Gegenseite beliefe sich bei gegenseitiger Kostenaufhebung auf 54,00 € (1/2 von 108,00 €). Was es mit den 30,12 € auf sich hat, ist für mich nicht nachvollziehbar und lässt sich auch aus den angegebenen §§ nicht erkennen, da das nur die allgemeinen Regelungen zur Kostenermittlung betrifft. Evtl. wurden auch nicht anhängige Ansprüche in den Vergleich einbezogen, dann hätte noch eine weitere 0,25 Verfahrensgebühr aus Nr. 1900 KV GK entstehen können, habe gerade mal nachgerechnet: bei weiteren nicht anhängigen Ansprüchen aus einem Streitwert von 10.000,00 € könnten 0,25 GK i. H. v. € 60,25 entstanden sein, davon die Hälfte wären 30,125 €.
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Das mit den nichtrechtshängigen Ansprüchen stimmt Pitt. Dachte das das nicht relevant ist für mein Frage. Falls doch....tut mir leid.
Wenn das Gericht die Kosten von der Gegenseite direkt angefordert hat, hätten sie doch mal etwas deutlicher Schreiben können.
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Mach das. Und halt uns bitte auf dem Laufenden - das ist ja echt was komisch.
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Weshalb habt ihr überhaupt Festsetzung beantragt. Hier wären doch sowieso nur die GK auszugleichen gewesen.
Liebe Grüße Sonnenkind
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(aus dem Buch meines Cousin K. Hartung)
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