Kostenfestsetzung nicht möglich?

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Muschel
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#1

08.05.2019, 12:07

Hallo ihr Lieben, ich bräuchte mal eure Hilfe ob die Ansicht des Gerichts stimmt. Eventuell hab ich auch einfach nur einen Denkfehler :kopfkratz

Also wie folgt. Vergleich vor Gerichts geschlossen. Wie üblich werden die Kosten gegeneinander aufgehoben. Kostenfestsetzung von uns beantragt.

Die Kosten des Rechtstreits betragen 168,25 €, wovon ja jede Partei 1/2 (84,12 €) zu tragen hat. Vom Gericht haben wir 138,12 überzahlte GK zurückbekommen. Gleichzeitig wurde mitgeteilt, dass eine Kostenfestsetzung nicht möglich ("zu dem Antrag auf Festsetzung der Gerichtskosten vom ... wird mitgeteilt, dass die Gerichtskosten mit Schlusskostenrechnung vom ..... ausgeglichen worden sind und eine Verrechnung bei der Gegenseite nicht erfolgt ist") ist und der Antrag zurückzunehmen ist.

Hab dann nochmal im groben hingeschrieben, das wir eine Erstattungsanspruch gegen die Beklagte i.H.v. 54,00 haben (138,12 erstattet - 84,12 (=1/2)=54 €)

Nun haben wir die 54,00 € erstattet bekommen, allerdings von der Landeshauptkasse und heute war das Schreiben des Gerichts im Briefkasten, dass nach nochmalige Prüfung die überzahlten GK i.H.v. 54 € erstattet werden, aber Kostenfestsetzung nicht möglich ist und der Antrag zurückgenommen werden soll.

Ich habe hier einen Denkfehler. Warum zahlt denn die Landeshauptkasse den Betrag, den wir eigentlich von der Beklagten hätten bekommen müssen?
Der frühe Vogel fängt vielleicht den Wurm, aber die zweite Maus bekommt den Käse. (Denkt nochmal drüber nach.) ;-)
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Anahid
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#2

08.05.2019, 12:14

Sind hier vielleicht auch Kosten von der Gegenseite gezahlt worden (wie z.B. Zeugengebührenvorschuss o.ä.)?
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#3

08.05.2019, 12:23

Ist dem Gegner vielleicht PKH bewilligt worden (§ 31 Abs. 4 GKG)?
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Muschel
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#4

08.05.2019, 12:23

Nein, es gab keine Verhandlung, wir hatten uns vorher außergerichtlich verglichen und den Vergleich protokollieren lassen.
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#5

08.05.2019, 12:26

Nur weil es noch keinen Termin gab, heißt das nicht, dass vielleicht nicht schon einer anberaumt war und entsprechende Zeugengebühren angefordert wurden. Aber wenn nicht, dann wäre immer noch die Frage von Husky offen, ob der Gegner PKH bewilligt bekommen hat.
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#6

08.05.2019, 12:36

Sorry, hab die Frage von Husky glatt überlesen. Da wir keine Info vom Gericht bekommen haben ob PKH beantragt und bewilligt wurde, denke ich mal nicht.
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#7

08.05.2019, 12:42

Naja....eins von beidem muss aber sein. Das Gericht zahlt nicht die Kosten für jemand anderen. Unabhängig davon kanns Dir doch egal sein...Ihr habt doch Euer Geld. ;)
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#8

08.05.2019, 12:52

Das schon, hab nur Angst das das Gericht eventuell doch einen Fehler gemacht hat und ihnen der später auffällt und sie dann von uns die 54 € wiederhaben wollen.
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#9

08.05.2019, 13:01

Kostenaufhebung bedeutet nicht, "die Parteien tragen die Kosten zu je 50%", oder "von den Kosten tragen Kläger und Beklagter jeweils 50%", sondern jeder zahlt seine eigenen RA-Kosten selbst, die angefallenden Gerichtskosten werden geteilt. Einen KFB über die Anwaltskosten habe ich da noch nie bekommen. Wir schreiben immer an das Gericht "bitte ich die Gerichtskosten abzurechnen und den hälftigen Betrag der angefallenen Gerichtskosten gegen den xxx festzusetzen. Ich bitte um Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung, Zinsausspruch und Zustellungsvermerk zum Zwecke der Zwangsvollstreckung".

Durch den Vergleich ermäßigen sich - meist - die Gerichtskosten auf 1 Gebühr, d.h. es wird dann nur noch ein KFB über 1/2 Gerichtsgebühr ausgestellt, die Überzahlung bekommt man zurück.
Erfahrung ist das, was man bekommt, wenn man das was man will nicht kriegt
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Muschel
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#10

08.05.2019, 13:05

Wir hatten auch nicht die Festsetzung der Anwaltskosten beantragt sonder die Festsetzung der Gerichtskosten
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