KFA Beschwerde?

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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karibikblume
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#1

29.04.2019, 10:17

Die Gegenseite hat Beschwerde eingereicht in einer familienrechtlichen Angelegenheit. Da wir Verfahrensbevollmächtigte waren, haben wir die Unterlagen hierzu bekommen. Ein Schriftverkehr ans Gericht erfolgte nicht, da die Beschwerde nach der Begründung abgewiesen wurde und die Kosten des Verfahrens dem Gegner auferlegt wurden. Ich habe einen KFA beantragt für dieses Beschwerdeverfahren und nun hat der gegnerische Anwalt hiergegen ebenfalls Beschwerde eingelegt mit der Begründung, dass wir keine Kosten festsetzen können, da wir uns nicht legitimiert haben.
Heißt das nun, dass ich hier wirklich keinerlei Kosten abrechnen kann?
...
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#2

29.04.2019, 10:47

Zumindest eine reduzierte VG (Nr. 3201 VV RVG) dürfte entstanden sein, wenn Ihr die Unterlagen vor Zurückweisung der Beschwerde bekommen habt. Dafür ist eine Legitimation zu Akten nicht erforderlich.
karibikblume
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#3

29.04.2019, 11:40

Abgerechnet habe ich die Beschwerdegebühr nach 3500.
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#4

29.04.2019, 11:42

Gegen welchen Beschluss hat die Gegenseite Beschwerde eingelegt?

In familienrechtlichen Angelegenheiten werden Beschwerden gegen Hauptsacheentscheidungen analog zu Berufungsverfahren abgerechnet.
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#5

29.04.2019, 11:52

Beschwerde gegen die Entscheidung zum Versorgungsvergleich.
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#6

29.04.2019, 12:41

3201
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#7

29.04.2019, 14:29

Um es "ein klein wenig" ausführlicher zu schreiben als Liesel ;) :knutsch

Dann müsst Ihr Euch nicht bestellen. Ihr müsst nur den Auftrag gehabt haben, im Beschwerdeverfahren tätig zu werden. Damit entsteht eine 1,1 VG nach Nr. 3201 VV RVG. Nr. 3500 ist hier nicht anzuwenden. Von daher....wäre ich RPfl. würde ich der Beschwerde wahrscheinlich stattgeben, da eine Nr. 3500 VV RVG Gebühr hier nicht entstanden ist. Nur hätte er RPfl das vielleicht schon bei der Anmeldung mal prüfen sollen. :kopfkratz
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