Hallo,
wir haben einen bezahlten Pfändungs- und Überweisungsbeschluss seitens des Drittschuldners.
Muss ich nun ein Schreiben an die Bank richten und den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss für erledigt erklären, für erledigt erklären und zurücknehmen oder nur zurücknehmen oder gar nichts? (Ernsthafte Frage!)
Dazu noch: Wenn ich das Geld an einen Mandanten ins Ausland auszahlen möchte, benötige ich da die VAT, IBAN?
Danke für Eure Hilfe.
Erledigter Pfändungs- und Überweisungsbeschluss
- Sputnik85
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Hallo!
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Und zur Erklärung für diese Bitte: Ansonsten darf Dir hier niemand antworten....siehe Forenregeln. Ich könnte mir vorstellen, dass das bei der Umstellung des Forums abhanden gekommen ist.
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Es gibt keine dummen Fragen, nur dumme Antworten.
Wenn die Pfändung erledigt ist, würde ich klarstellend ein Schreiben an den Drittschuldner schicken, dass die Pfändung aus dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des AG ...... vom ......, Az. ....... erledigt ist. Per Fax reicht aus, wenn Du die Faxnummer hast.
Und bei einer Überweisung ins Ausland benötigst Du meistens die BIC und die IBAN. Nur in der EU anscheinend nicht immer. Aber vorsichtshalber solltest Du beides parat haben.
Wenn die Pfändung erledigt ist, würde ich klarstellend ein Schreiben an den Drittschuldner schicken, dass die Pfändung aus dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des AG ...... vom ......, Az. ....... erledigt ist. Per Fax reicht aus, wenn Du die Faxnummer hast.
Und bei einer Überweisung ins Ausland benötigst Du meistens die BIC und die IBAN. Nur in der EU anscheinend nicht immer. Aber vorsichtshalber solltest Du beides parat haben.
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Also ich habe noch nie ein Schreiben an den Drittschuldner geschickt, dass der Pfüb erledigt ist. Das sehen die ja aus dem Beschluss, wie viel zu zahlen ist. Habe auch noch nie Rückfragen bekommen. Meistens schreiben die auch Schlusszahlung Pfändung oder so. Schaden kann es sicher nicht, aber ich finde es ehrlich gesagt entbehrlich.
Liebe Grüße
Sylvia
Das Glück Deines Lebens hängt von der Beschaffenheit Deiner Gedanken ab.
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- AliceImWunderland
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Wir erklären den Pfüb gegenüber dem DS IMMER für erledigt, sobald die Forderung bezahlt ist. Zum Einen, um nach Abschluss der Akten nicht noch Jahre später Anfragen von den DS oder den Schuldnern zu vermeiden, da dort immer noch eine laufende Pfändung vermerkt ist.
Zum Anderen ergibt sich aus § 775 ZPO Abs. 5, dass die Pfändung einzustellen oder zu beschränken ist, wenn eine Zahlung geleistet wurde, die die Forderung des Gläubigers erledigt. Man könnte sogar soweit gehen, dass man analog die Entscheidung des BGH vom 07.03.2002 - IX ZR 293/00 - anwendet. Dort geht es zwar nicht um Zahlung, sondern um Forderungsverzicht des Gläubigers (welcher einer Zahlung gleichsteht). Demnach hätte der Schuldner sogar das Recht einen entsprechenden klarstellenden Beschluss zu erwirken. Ich würde auf jeden Fall nicht riskieren wollen, dass unsere Mandantschaft durch diese Kosten dann belastet werden würde, nur weil ich mir einen Zweizeiler an den DS gespart habe.
Zum Anderen ergibt sich aus § 775 ZPO Abs. 5, dass die Pfändung einzustellen oder zu beschränken ist, wenn eine Zahlung geleistet wurde, die die Forderung des Gläubigers erledigt. Man könnte sogar soweit gehen, dass man analog die Entscheidung des BGH vom 07.03.2002 - IX ZR 293/00 - anwendet. Dort geht es zwar nicht um Zahlung, sondern um Forderungsverzicht des Gläubigers (welcher einer Zahlung gleichsteht). Demnach hätte der Schuldner sogar das Recht einen entsprechenden klarstellenden Beschluss zu erwirken. Ich würde auf jeden Fall nicht riskieren wollen, dass unsere Mandantschaft durch diese Kosten dann belastet werden würde, nur weil ich mir einen Zweizeiler an den DS gespart habe.
Warum ist am Ende des Geldes noch so viel Monat übrig?!
Ich habe kein Whatsapp und ich werde auch keins bekommen. Ich stehe auf Datenschutz und bin voll Threema.
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