VB im Ausland vollstrecken

In diesen Forenbereich gehören sämtliche Fragen / Beiträge zum Thema Inkasso, Mahnverfahren, Mahnwesen, Zwangsvollstreckung im Ausland oder mit Auslandsbezug.
Antworten
janaheuser
Foren-Praktikant(in)
Beiträge: 1
Registriert: 03.04.2019, 12:32
Beruf: Rechtsanwaltsfachangestellte
Software: AnNoText

#1

16.04.2019, 14:10

Hallo,

ich habe ein Problem, bei dem ihr mir hoffentlich helfen könnt:

Der Schuldner lebt in Belgien. Bis jetzt sind Mahnbescheid und Vollstreckungsbescheid erlassen und dem Schuldner zugestellt worden. Wie muss ich jetzt weiter vorgehen, um aus dem Vollstreckungsbescheid vollstrecken zu können?

Danke schonmal im Voraus.

LG :)
Benutzeravatar
paralegal6
Foreno-Inventar
Beiträge: 2885
Registriert: 07.09.2015, 15:47
Beruf: ReFa, BW
Software: RA-Micro

#2

16.04.2019, 16:17

Europäischer Zahlungsbefehl nehme ich an?
viewtopic.php?f=36&t=15466&p=2007343&hi ... n#p2007343
Bild
warintharpa
Forenfachkraft
Beiträge: 197
Registriert: 28.05.2010, 08:51
Beruf: Rechtspfleger
Wohnort: Stadt in NRW

#3

16.04.2019, 23:57

1.
Du hast die Wahl zwischen
der Bestätigung des Vollstreckungsbescheids als Europäischen Vollstreckungstitel für unbestrittene Forderungen nach der EU-Verordnung Nr. 805/2004 (EuVTVO)
und
der Erteilung einer Bescheinigung gem. Art. 53 Brüssel Ia-Verordnung (EU-Verordnung Nr. 1215/2012 (EuGVVO).

In beiden Fällen kannst Du in Belgien unmittelbar die Zwangsvollstreckung betreiben;
der Durchführung eines Vollstreckbarerklärungsverfahrens bedarf es nicht.

2.
Du musst lediglich einen entsprechenden Antrag in Schriftform an das Amtsgericht, das den Vollstreckungsbescheid erlassen hat, stellen.
Das EU-einheitliche Formblatt wird vom Gericht ausgefüllt.
Die Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel für unbestrittene Forderungen bzw. die Bescheinigung gem. Art. 53 Brüssel Ia-Verordnung erteilt das Amtsgericht.
Das Formular aus dem Europäischen Justizportal wird vom Amtsgericht Coburg online ausgefüllt.

3.
Einzelheiten zur Brüssel Ia-Verordnung kannst Du der Info im Justizportal NRW entnehmen:
https://www.justiz.nrw/BS/rechtimauslan ... eugvvo.pdf

4.
Einzelheiten zum Europäischen Vollstreckungstitel für unbestrittene Forderungen kannst Du dagegen der weiteren Info im Justizportal NRW entnehmen:
https://www.justiz.nrw/BS/rechtimauslan ... euvtvo.pdf
ClaudiL
Foren-Praktikant(in)
Beiträge: 5
Registriert: 11.12.2019, 21:27
Beruf: Rechtsanwalts- und Notarfachangestellte
Software: Andere
Wohnort: Berlin

#4

03.02.2020, 12:55

hallo ihr lieben,

ich klinke mich hier mal ein.....

Ich soll zum erstmal im Ausland (Frankreich) vollstrecken.

MB und VB wurden auch nach langem hin und her zugestellt.

Nun meint meine Chefin:

vor der eigentlichen Vollstreckung muss eine Bescheinigung nach der Verordnung (EU) 1215/2012 (bei dem zuständigen Gericht in Deutschland) beantragt werden. Können Sie bitte das Formblatt vorbereiten.

Welches Formblatt?
Wo finde ich das?

vielen Dank für eure Hilfe.
Benutzeravatar
Rückkehrerin
Foren-Praktikant(in)
Beiträge: 32
Registriert: 22.10.2019, 10:08
Beruf: Reeeefa (leider lange nicht mehr im Beruf gearbeitet)

#5

13.02.2020, 12:37

Also: Soweit mir bekannt, wird das Formblatt gemäß Artikel 53 EuGVVO vom Gericht selbst ausgestellt. Belehrt mich eines Besseren, wenn es falsch ist. Also: Titel mit Antrag auf Erteilung/Ausstellung eines europ. Titels ans Gericht schicken.
warintharpa
Forenfachkraft
Beiträge: 197
Registriert: 28.05.2010, 08:51
Beruf: Rechtspfleger
Wohnort: Stadt in NRW

#6

27.02.2020, 23:59

Hallo ClaudiL,
du musst nur einen Antrag auf Erteilung einer Bescheinigung (Formblatt I EuGVVO) zu dem Vollstreckungsbescheid bei dem Amtsgericht stellen, das den Vollstreckungsbescheid erlassen hat.
Der Antrag ist in Schriftform zu stellen.
Die Bescheinigung (Formblatt I EuGVVO (EU-Verordnung Nr. 1215/2012 (Brüssel Ia-Verordnung) wird vom Gericht erteilt.
Weitere Einzelheiten zur Brüssel Ia-Verordnung (EU-Verordnung Nr. 1215/2012) kannst Du der Info im Justizportal NRW entnehmen:
https://www.justiz.nrw/BS/rechtimauslan ... eugvvo.pdf
Antworten