Hallo
Ich habe hier eine VU-Sache zur Abrechnung liegen. Diese habe ich vorher nicht bearbeitet. Meine Kollegin, die die Akte bearbeitet hatte, ist nicht mehr da.
Also:
Die gegnerische HPV hat außergerichtlich 571,44 € gezahlt. In der Klage wurde trotzdem ein Freistellungsantrag gestellt. Das Gericht hat der Klage nur teilweise stattgegeben und im Tenor über die außergerichtlichen Kosten NICHT entschieden. Es hat aber in den Entscheidungsgründen wiedergegeben, dass 571,44 € gezahlt wurden. Kostenausgleichung.
Im KAA nehme ich doch natürlich die Anrechnung der GG 2300 vor, richtig? (wir haben es hier mit einem personellen Zusammenhang zu tun).
Danke
Anrechnung GG 2300
- Anahid
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Ob die vorgerichtlichen Kosten anzurechnen sind, ist so nicht zu klären. Dein Sachvortrag reicht dazu nicht aus. Was wurde vorgerichtlich geltend gemacht? Es scheint ja dann nur ein Rest eingeklagt worden zu sein, denn ansonsten hätte die gegnerische Versicherung sicherlich nicht einen Teil der Gebühren gezahlt und damit stellt sich dann die Frage, was gerichtlich gefordert wurde?
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Der Antrag sah wie folgt aus:
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, dem Kläger 4.715,10 Euro nebst 5 %punkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit abzüglich am 4.9.2018 gezahlter 111,10 Euro und abzüglich am 10.10.2018 gezahlter 4.236,80 Euro zu zahlen.
Der Klageantrag zu 2. wird für erledigt erklärt.
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, den Kläger von der Zahlung außergerichtlicher Anwaltsgebühren in Höhe von 571,44 Euro nebst 5 %punkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit freizustellen abzüglich am 10.10.2018 gezahlter 571,44 Euro.
Die Beklagten tragen die Kosten des Verfahrens.
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, dem Kläger 4.715,10 Euro nebst 5 %punkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit abzüglich am 4.9.2018 gezahlter 111,10 Euro und abzüglich am 10.10.2018 gezahlter 4.236,80 Euro zu zahlen.
Der Klageantrag zu 2. wird für erledigt erklärt.
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, den Kläger von der Zahlung außergerichtlicher Anwaltsgebühren in Höhe von 571,44 Euro nebst 5 %punkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit freizustellen abzüglich am 10.10.2018 gezahlter 571,44 Euro.
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Was sind das denn für dämliche Anträge? Wurde da im Laufe des Verfahrens was gezahlt? Es ist wahrscheinlich anzurechnen, aber hier weiss man ja gar nicht, in welcher Höhe überhaupt die VG entstanden ist. Und deshalb kann man auch zur Anrechnung nichts sagen.
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Das dann immer auf die Kollegin zu schieben, die nicht mehr da ist, halte ich immer etwas für "unglücklich". Letztendlich hat ja dein Chef bzw. Chefin die Klage unterzeichnet und somit "abgesegnet". Würd ich mal den fragen, wie er gerne die Abrechnung in vorliegendem Fall hätte.
Liebe Grüße Sonnenkind
Gestern: schon vorbei.
Morgen: kommt erst noch.
Heute: der einzige Tag,
den du in der Hand hast.
Heute musst du leben.
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(aus dem Buch meines Cousin K. Hartung)
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Bei den Anträgen kann ich mich Husky98 nur anschließen: Gibt es eine Streitwertfestsetzung? Denn nach diesen Anträgen würde ich glatt davon ausgehen, dass der Streitwert für das Verfahren lediglich 367,20 beträgt. Da die vorgerichtlichen Kosten vollständig ausgeglichen wurden und lediglich in Höhe dieses Teilbetrages eine Klage eingereicht wurde, wäre auch nach diesem Streitwert die Anrechnung der GG auf die VG vorzunehmen.
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