Klage, Widerklage, Vergleich, PKH

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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katuscha
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#1

02.04.2019, 13:26

Hallo, ich brauche Eure Hilfe. Die Anwältin möchte gerne wissen, welche Kosten auf die Mandantin zukommen, wenn der Vergleich angenommen wird.

Klage gegen zwei Beklagte über 5.200,00 € (Schmerzensgeld), Mandantin bekommt PKH.
Beklagte zu 1 Widerklage über 1.466,88 € (Honoraransprüche).
LG schlägt Vergleich vor: Beklagter zu 1 zahlt 1.000 € an Klägerin, Beklagter zu 2 zahlt 700,00 € an Klägerin (jeweils Schmerzensgeld). Damit sind alle Ansprüche erledigt.
1. Von den Gerichtskosten und außergerichtlichen Kosten der Klägerin trägt die Klägerin 73 %, Beklagter zu 1 21 % und Beklagter zu 2 6 %.
2. Von den außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1 trägt dieser 37 %, die Klägerin 63 %.
3. Von den außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2 trägt dieser 13 % und die Klägerin 87 %.
Bei Vergleichsabschluss soll gewährte PKH auf diesen erstreckt werden.
Was muss Mandantin zahlen?

zu 1:
GW: 5.200,00 €
1,3 GG Nr. 2300 VV RVG 460,20 €
Post- und Telekompauschale Nr. 7002 VV RVG 20,00 €
Zwischensumme 480,00 €
19 % USt. Nr. 7008 VV RVG 91,20 €
Summe 571,20 €
1,0 Gerichtskosten aus 6.666,88 € (5.200,00 € + 1.466,88 €) 184,00 €
Endsumme 755,20 €

- Klägerin: 551,30 €
- Beklagter zu 1: 158,60 €
- Beklagter zu 2: 45,31 €

zu 2:
GW: 6.666,88 € (5.200,00 + 1.466,88)
1,3 GG Nr. 2300 VV RVG 526,50 €
Post- und Telekompauschale Nr. 7002 VV RVG 20,00 €
Zwischensumme 546,50 €
19 % USt. Nr. 7008 VV RVG 103,84 €
Summe 650,34 €

- Klägerin: 409,71 €
- Beklagter zu 1: 240,63 €

zu 3:
GW: 5.200,00 €
1,3 GG Nr. 2300 VV RVG 460,20 €
Post- und Telekompauschale Nr. 7002 VV RVG 20,00 €
Zwischensumme 480,00 €
19 % USt. Nr. 7008 VV RVG 91,20 €
Summe 571,20 €

- Klägerin: 496,95 €
- Beklagter zu 2: 74,25 €

Meint Ihr, dass das soweit richtig ist?
Leider steht jetzt nichts zu den Kosten des gerichtlichen Verfahrens.
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Anahid
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#2

02.04.2019, 15:54

Du hast da leider was falsch verstanden. Mit "außergerichtliche" Kosten sind nicht die Kosten gemeint, die vor dem Verfahren entstanden sind, sondern die jeweiligen Rechtsanwaltskosten im Verfahren. Das wird hier aber schon x Mal thematisiert, dass das leicht falsch verstanden wird.
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katuscha
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#3

02.04.2019, 19:59

Vielen vielen Dank!
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#4

02.04.2019, 21:28

Wenn ich jetzt mal deine 1,3 2300 in den Berechnungen durch die 1,3 3100 ersetze (würde sich ja an den Beträgen nichts ändern), frage ich mich dennoch, ob nicht auch noch die 3104 und 1000 entstanden ist und bei der Kostenausgleichung mit zu berücksichtigen wären.

Wenn die Klägerin PKH hat, dürften die Gerichtskosten hierüber abgedeckt sein, so dass sich insoweit die Staatskasse um eine teilweise Betreibung von den Beklagten kümmert. Ob die Mandantin selbst während des Überprüfungszeitraums den auf sie entfallenden PKH-Kostenteil in Raten zurückzahlen muss, muss abgewartet werden....
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#5

02.04.2019, 21:50

Ich habe die 3100, 3104 und 1000 jetzt genommen.
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