Teilungsversteigerung...mal wieder das alte leidige Lied

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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maka2
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#1

14.03.2019, 12:38

Hallo,

so....wie in einem älteren Beitrag schon mal erwähnt: Ewig schon ausgelernt, noch nie einen Antrag auf Teilungs- oder Zwangsversteigerung gemacht. Jetzt gleich drei Stück auf dem Tisch :patsch

Ein paar Holperer, aber sonst gingen die Anträge gut durch...
Aber natürlich kommt der Mandant jetzt hinterher wie die alte Fastnacht :motz
In einer Sache hab ich vier Flurstücke, die alle über die Teilungsversteigerung veräußert werden sollen. Jeweils zwei Flurstücke in einem Grundbuchauszug drin gehabt. Also hab ich brav zwei Anträge gemacht und jeweils einen GBA drangehängt. In beiden Verfahren erging mittlerweile der Beschluss, dass die Versteigerung angeordnet wurde. Noch kein Gutachten erstellt. Kommt noch.
So weit, so gut.
Jetzt hat der Mandant angerufen und wollte, dass man zwei Flurstücke zusammen versteigert und nicht getrennt, weil die alleine nicht so viel Geld bringen. Dumm ist jetzt nur, dass das eine Flurstück in Verfahren A rechtshängig ist und das andere Flurstück in Verfahren B :sad:
Ich weiß mittlerweile immerhin, dass man beantragen kann Verfahren zusammenzulegen. In beiden Verfahren sind dieselben Erben als Eigentümer eingetragen bzw. gilt dieselbe Erbfolge mit den gleichen Beteiligten. Die Flurstücke gehören alle zu einer Gemarkung und sind somit alle beim selben Gericht anhängig.
Genügt es, wenn ich schreibe, dass ich beantrage, die Verfahren zusammenzulegen? Oder muss ich hier mehr tun? § 18 ZVG anwendbar? Antragsgegner und -steller sind in den Verfahren dieselben. Alle Beteiligten sind dieselben :P
Geteilt hab ich die Anträge, weil ich die telefonische Auskunft bekommen habe, dass das Gericht vermutlich e trennen würde. Und so unwissend wie ich auf diesem Gebiet bin......(nur falls sich jemand fragt, warum ich das Ganze nicht in einen Antrag gepackt habe :mrgreen: )

Aber ich frage mich die ganze Zeit, ob denn unterm Strich dann wirklich mehr für die Beteiligten rauskommt, wenn man zusammenpackt und gemäß § 63 ZVG ein Gruppenausgebot beantragt? Gesamtausgebot kommt ja nicht in Frage, weil er nur zwei der vier Flurstücke zusammen versteigern will.
Wie läuft das dann praktisch ab?
Werden die Werte aus dem Gutachten dann für beide Flurstücke zusammengerechnet und ergibt sich daraus dann der Wert und das Mindestgebot? Oder kann, wenn ich schnell genug reagiere, ein Angebot für beiden Flurstücke zusammen erstellt werden (die Flurstücke liegen unmittelbar nebeneinander)? Es handelt sich um zwei Ackerflächen.

:thx schonmal für eure Antworten!

Liebe Grüße
maka2
Geiselmann
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Beruf: Rechtspfleger

#2

18.03.2019, 16:50

Entweder man beantragt eine förmliche Verbindung der Verfahren. Oder man redet mit dem Rechtspfleger dass er die Verfahren gleichzeitig terminiert und die Bietestunde parallel laufen lässt.
S. Geiselmann
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