Hallo ihr Lieben,
meine Chefin und ich sind uns uneins, wie das mit dem KFA in folgendem Fall zu handhaben ist:
Wir haben ein Mandat übernommen. Die vorherige Vbv. hat das unterhaltsrechtliche Mandat (Volljährigenunterhalt) kurz vom GT niedergelegt. Wir haben lediglich dem Gericht mitgeteilt, dass wir die Mdt. vertreten, keiner von uns zum Termin erscheinen wird und keine Anträge gestellt werden.
Nun sollen wir einen KFA einreichen.
Ich bin der Meinung, dass auch die vorherige Vbv. angeschrieben und aufgefordert wurde, die Kosten bekannt zu geben und das jeder nur seine Kosten anmelden kann.
Meine Chefin meint, wir müssen die Kosten des gesamten Verfahrens mitteilen/geltend machen, weil wir ja das Mandat übernommen hätten, und dann ggf. mit der vorherigen Vbv. abstimmen.
Was ist richtig und wie geht ihr in solch einem Fall vor??
Vielen Dank im Voraus für eure Rückmeldung
KFA nach Mandatsübernahme
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Nein, um das normale Kostenfestsetzungsverfahren.
Ich hab gerade gesehen, dass ich glaub ich in der Kategorie verrutscht bin...
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Dann bitte aber nich nochmal einstellen, sonder PN an Soenny, die kann das verschieben.
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Für die Kostenfestsetzung ist der Anwalt zuständig der der letzte Prozess-/Verfahrensbevollmächtigte der Partei ist, also in dem Fall ihr. Unabhängig davon, dass hier die Kosten eh doppelt angefallen sind. Soweit ich das sehe sind sowohl bei Euch als auch bei dem vorherigen VBV die VG angefallen und sonst nichts. Von welcher "Gebührenabstimmung" soll dann hier die Rede sein? Die Kosten eines Anwaltswechsels gehen grundsätzlich nicht zulasten der Gegenseite und können daher nicht im Kostenfestsetzungsverfahren geltend gemacht werden.
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Ich danke dir.Anahid hat geschrieben: ↑04.03.2019, 13:51Für die Kostenfestsetzung ist der Anwalt zuständig der der letzte Prozess-/Verfahrensbevollmächtigte der Partei ist, also in dem Fall ihr. Unabhängig davon, dass hier die Kosten eh doppelt angefallen sind. Soweit ich das sehe sind sowohl bei Euch als auch bei dem vorherigen VBV die VG angefallen und sonst nichts. Von welcher "Gebührenabstimmung" soll dann hier die Rede sein? Die Kosten eines Anwaltswechsels gehen grundsätzlich nicht zulasten der Gegenseite und können daher nicht im Kostenfestsetzungsverfahren geltend gemacht werden.
Jetzt ist wieder alles klar
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