Domain pfänden - sinnvoll?

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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Crydea
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#1

28.02.2019, 14:10

Hallo zusammen,

und wieder stehe ich vor einem - für mich - neuen Thema!

Ein Mandant meinte jetzt, ob wir denn nicht die Domains des Schuldners "konfeszieren" könnten, er würde da wohl wieder welche zum Verkauf anbieten. Also wollte ich mich zum Thema Domains pfänden ein wenig schlau machen, ich gewinne jedoch den Eindruck, dass dieses Thema wohl nicht sehr verbreitet ist, da ich leider nur sehr veraltete Artikel dazu gefunden habe.

Hat das jemand von euch denn schon einmal in der Praxis gemacht?

Wie gehe ich da vor? Denic ist ja für .de Domains Drittschuldnerin. Muss ich da vorher genau wissen, wie die Domains des Schuldners heißen beziehungsweise den Zahlencode der Registrierung kennen, oder kann man da einfach unter dem Namen des Schuldner einfach mal alles pfänden, was auf diesen registriert ist?

An sich finde ich das Thema schon spannend, wäre aber gerade sehr unsicher in der Umsetzung.

LG
Cry
Pitt
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#2

28.02.2019, 14:42

Hier gibt es aktuelle Beiträge zu dem Thema (aus Dezember 2018 und Januar 2019):
http://www.zpoblog.de/bundesgerichtshof ... ner-denic/
https://www.iww.de/ve/vollstreckungspra ... in-f117740
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Crydea
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#3

28.02.2019, 14:45

Ich danke dir Pitt, die schaue ich mir nachher mal in Ruhe an.

Irgendwie hab ich wohl falsch gesucht. Hab von IWW nur was von 2000 gefunden Oo

LG
osched
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#4

28.02.2019, 14:50

Wie gehe ich da vor? Denic ist ja für .de Domains Drittschuldnerin. Muss ich da vorher genau wissen, wie die Domains des Schuldners heißen beziehungsweise den Zahlencode der Registrierung kennen, oder kann man da einfach unter dem Namen des Schuldner einfach mal alles pfänden, was auf diesen registriert ist?
Ich wollte (privat) mal eine Domain pfänden, habe mich aber dagegen entschieden, weil der Wert vermutlich unter den Kosten der Pfändung gelegen hätte. Wenn es natürlich eine Domain mit einem interessanten Namen handelt, sieht das anders aus.

Hier ein Formular. mit dem man vor der Pfändung prüfen lassen kann, ob der Schuldner auch Domaininhaber ist: https://www.denic.de/fileadmin/public/d ... endung.pdf (das obere Feld ankreuzen)

Angeblich soll die Denic nicht gerade sehr umgänglich sein und auch keine Drittschuldnererklärungen abgeben: http://www.afs-rechtsanwaelte.de/urteil ... endung.pdf

. Ob das aber tatsächlich noch zutrifft, ist mir nicht bekannt.
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Crydea
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#5

28.02.2019, 14:58

Ich danke euch für die Links und werde mir diese heute oder morgen durchlesen =)
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SiBa
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#6

28.02.2019, 15:06

Magst du bitte berichten, wenn du damit loslegen und vll sogar Erfolg haben solltest? :huepf Das interessiert mich wirklich ;)
:thx :thx :thx
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#7

01.03.2019, 09:24

Mal eine andere Frage:

Bringt so eine Pfändung überhaupt was? Mein Mann und ich hatten mal eine Domain, weil wir von einem Musicaldarsteller einen Fanclub geleitet hatten. Wir haben an den Domainanbieter EUR 4,80 im Monat gezahlt. Das bringt ja nicht wirklich eine hohe Forderung zum Schmelzen. Ich habe damit keine Erfahrung sonst :kopfkratz.
Liebe Grüße

Sylvia

173



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#8

01.03.2019, 14:33

GVZ-Schickerin hat geschrieben:
01.03.2019, 09:24
Mal eine andere Frage:

Bringt so eine Pfändung überhaupt was? Mein Mann und ich hatten mal eine Domain, weil wir von einem Musicaldarsteller einen Fanclub geleitet hatten. Wir haben an den Domainanbieter EUR 4,80 im Monat gezahlt. Das bringt ja nicht wirklich eine hohe Forderung zum Schmelzen. Ich habe damit keine Erfahrung sonst :kopfkratz.
Naja, es käme schon darauf an, was das für eine Domain ist.
Ich meine mich dunkel an eine ZV-Schulung erinnern zu können, wo das Thema mal aufkam und da hieß es, das Domains im Rahmen der Zwangsversteigerung veräußert werden. Eine kleine eher private Seite findet dabei wohl weniger Interessenten und daher weniger Wert als vll ein Online-Shop oder eine Domain mit interessantem Namen.
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#9

03.03.2019, 08:47

1. Die Inhaberschaft an einer Internet-Domain unter der Top-Level-Domain "de" gründet sich auf die Gesamtheit der schuldrechtlichen Ansprüche, die dem Inhaber der Domain aus dem Registrierungsvertrag gegenüber der DENIC eG zustehen. Diese Ansprüche sind Gegenstand der Pfändung nach § 857 Abs. 1 ZPO (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 5. Juli 2005, VII ZB 5/05, NJW 2005, 3353).
2. Drittschuldnerin ist bei der Pfändung der Gesamtheit der schuldrechtlichen Ansprüche des Domaininhabers aus dem Registrierungsvertrag die DENIC eG (im Anschluss an BFH, Urteil vom 20. Juni 2017, VII R 27/15, BFHE 258, 223).
3. Bei einer Verwertung der gepfändeten Ansprüche nach § 857 Abs. 1, § 844 Abs. 1 ZPO durch Überweisung an Zahlungs statt zu einem Schätzwert übernimmt der Gläubiger sämtliche Ansprüche aus dem Registrierungsvertrag mit der DENIC eG einschließlich der vertraglichen Position als zu registrierender Domaininhaber.
(BGH, Urteil vom 11. Oktober 2018 – VII ZR 288/17 –)

- die Drittschuldnereigenschaft der DENIC ist nunmehr höchstrichterlich geklärt
- bei der Überweisung an Zahlungs statt stellt sich das Problem der Schätzung § 817a Abs. 1 ZPO.
- es bietet sich an zunächst nur einen Pfändungsbeschluss zu beantragen um Drück aufzubauen. Durch den Pfändungsbeschluss wird dem Schuldner verboten sich jeder Verfügung über die Forderung zu enthalten. §§ 857, 829 Abs. 1 Satz 2 ZPO.

S. Geiselmann
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#10

13.03.2019, 13:58

So, nach Ausfall wg Krankheit konnte ich mich ein wenig damit befassen. Verstehe ich das richtig, dass ich quasi erst einmal am besten im Rahmen der VA versuche in Erfahrung zu bringen, ob der Schuldner bei der Denic Domains registriert hat und dann einen PÜ mit Drittschuldnerin Denic mache. Der Gläubiger wird dann zu einem Schätzwert Inhaber der Domains und kann diese selbst verwerten?

Ich blicke da gerade nicht so durch, wie da der Wert bestimmt wird. Ich denke nicht, dass da eine Verwertung durch den Gerichtsvollzieher viel Sinn macht? :kopfkratz

Bin ma gespannt, ob der Mandant das wirklich machen will.
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