Hallo alle zusammen ,
ich hätte gerne gewusst wie ich eine Betreuung abrechne und nach welchem Gesetz? Gerne hätte ich auch gewusst nach welcher Grundlage sich der Streitwert zusammen setzt? Ich habe vergeblich im Internet nach Mustern gesucht, jedoch bin ich nicht weiter gekommen. Das ist meine erste Abrechnung im Bereich der Betreuung.
Ich bräuchte dringende Hilfe und eventuelle Links die mir behilflich sein können.
Bereits im Voraus Vieleeen Dank.
Betreuung abrechnen
- sh161
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Guck mal im VBVG, v. a.
https://www.gesetze-im-internet.de/vbvg/__4.html
https://www.gesetze-im-internet.de/vbvg/__5.html
Da sind die Stundensätze und die anzusetzenden Stunden aufgeführt. Einen Streitwert brauchst du nicht.
https://www.gesetze-im-internet.de/vbvg/__4.html
https://www.gesetze-im-internet.de/vbvg/__5.html
Da sind die Stundensätze und die anzusetzenden Stunden aufgeführt. Einen Streitwert brauchst du nicht.
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sh161 hat geschrieben: ↑25.02.2019, 15:00Guck mal im VBVG, v. a.
https://www.gesetze-im-internet.de/vbvg/__4.html
https://www.gesetze-im-internet.de/vbvg/__5.html
Da sind die Stundensätze und die anzusetzenden Stunden aufgeführt. Einen Streitwert brauchst du nicht.
Vielen Dank
Hallo. Ich war jetzt länger nicht mehr hier und hoffe allen geht es gut soweit. Arbeite jetzt seit Wochen im HomeOffice und bin immer samstags in der Kanzlei wenn niemand dort ist.
Ich habe zwei Fragen zur Abrechnung einer Betreuungssache.
1.
Bei Übernahme/Bestellung (als Berufsbetreuer) war der zu Betreuende bereits (krankheitsbedingt) in einem Pflegeheim. Er hat allerdings noch eine Mietwohnung die aus unterschiedlichen Gründen vorerst noch nicht gekündigt wurde bzw. nachdem sich der Gesundheitszustand nicht mehr verbesserte und klar war, dass er nicht zurück in seine Wohnung kann, erst nach ca. einem Jahr aufgelöst.
Ich habe den zu Betreuenden in der Jahresabrechnung gegenüber dem Betreuungsgericht gebührenrechtlich mit "anderer Wohnform" abgerechnet. Die Rechtspflegerin hat moniert, dass es sich um einen dauerhaften Aufenthalt in einer stationären Einrichtung handelt (was stimmt!) und weiter mitgeteilt, dass wür das Merkmal "Wohnung" kein Raum besteht mit dem Hinweis, dass das VBVG allein auf den Aufenthalt des zu Betreuenden abstellung und nicht darauf, ob noch ein Mietverhältnis abzuwickeln ist.
Habt Ihr diesbezügliche Erfahrungen? Der Betreuer hat sich das ganze Jahr über mit dem Energieversorger, der Hausverwaltung, Ortsterminen in der Mietwohnung, Postnachsendeanträgen usw. beschäftigt und hatte einen nicht unerheblichen Aufwand dafür. Bezahlt werden sollen wir aber jetzt wie Heimaufenthalt.
2.
Daran anknüpfend war die Rechtspflegerin so freundlich, mich auf § 5a VBVG zu verweisen (Zusatzpauschale von 30 Euro monatlich bei Mehraufwand)
Siehe hierzu:
https://www.betreuung.de/dokumentation/ ... pauschale/
Grundsätzlich kann ein §5a-Ereignis nur mit einem Datum eingetragen werden, das nach dem Inkrafttreten des neuen VBVG 2019 liegt. Es ist also nicht möglich diese Zusatzpauschale z.B. für den 15.5.2019 einzutragen.
Frage: Diese Gebühr entsteht also erstmals ab August 2019?
Vielen Dank.
Ich habe zwei Fragen zur Abrechnung einer Betreuungssache.
1.
Bei Übernahme/Bestellung (als Berufsbetreuer) war der zu Betreuende bereits (krankheitsbedingt) in einem Pflegeheim. Er hat allerdings noch eine Mietwohnung die aus unterschiedlichen Gründen vorerst noch nicht gekündigt wurde bzw. nachdem sich der Gesundheitszustand nicht mehr verbesserte und klar war, dass er nicht zurück in seine Wohnung kann, erst nach ca. einem Jahr aufgelöst.
Ich habe den zu Betreuenden in der Jahresabrechnung gegenüber dem Betreuungsgericht gebührenrechtlich mit "anderer Wohnform" abgerechnet. Die Rechtspflegerin hat moniert, dass es sich um einen dauerhaften Aufenthalt in einer stationären Einrichtung handelt (was stimmt!) und weiter mitgeteilt, dass wür das Merkmal "Wohnung" kein Raum besteht mit dem Hinweis, dass das VBVG allein auf den Aufenthalt des zu Betreuenden abstellung und nicht darauf, ob noch ein Mietverhältnis abzuwickeln ist.
Habt Ihr diesbezügliche Erfahrungen? Der Betreuer hat sich das ganze Jahr über mit dem Energieversorger, der Hausverwaltung, Ortsterminen in der Mietwohnung, Postnachsendeanträgen usw. beschäftigt und hatte einen nicht unerheblichen Aufwand dafür. Bezahlt werden sollen wir aber jetzt wie Heimaufenthalt.
2.
Daran anknüpfend war die Rechtspflegerin so freundlich, mich auf § 5a VBVG zu verweisen (Zusatzpauschale von 30 Euro monatlich bei Mehraufwand)
Siehe hierzu:
https://www.betreuung.de/dokumentation/ ... pauschale/
Grundsätzlich kann ein §5a-Ereignis nur mit einem Datum eingetragen werden, das nach dem Inkrafttreten des neuen VBVG 2019 liegt. Es ist also nicht möglich diese Zusatzpauschale z.B. für den 15.5.2019 einzutragen.
Frage: Diese Gebühr entsteht also erstmals ab August 2019?
Vielen Dank.
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Nee, keine Ahnung, tut mir leid.Manuel hat geschrieben: ↑20.04.2020, 11:091.
Bei Übernahme/Bestellung (als Berufsbetreuer) war der zu Betreuende bereits (krankheitsbedingt) in einem Pflegeheim. Er hat allerdings noch eine Mietwohnung die aus unterschiedlichen Gründen vorerst noch nicht gekündigt wurde bzw. nachdem sich der Gesundheitszustand nicht mehr verbesserte und klar war, dass er nicht zurück in seine Wohnung kann, erst nach ca. einem Jahr aufgelöst.
Ich habe den zu Betreuenden in der Jahresabrechnung gegenüber dem Betreuungsgericht gebührenrechtlich mit "anderer Wohnform" abgerechnet. Die Rechtspflegerin hat moniert, dass es sich um einen dauerhaften Aufenthalt in einer stationären Einrichtung handelt (was stimmt!) und weiter mitgeteilt, dass wür das Merkmal "Wohnung" kein Raum besteht mit dem Hinweis, dass das VBVG allein auf den Aufenthalt des zu Betreuenden abstellung und nicht darauf, ob noch ein Mietverhältnis abzuwickeln ist.
Habt Ihr diesbezügliche Erfahrungen? Der Betreuer hat sich das ganze Jahr über mit dem Energieversorger, der Hausverwaltung, Ortsterminen in der Mietwohnung, Postnachsendeanträgen usw. beschäftigt und hatte einen nicht unerheblichen Aufwand dafür. Bezahlt werden sollen wir aber jetzt wie Heimaufenthalt.
So lese ich das hier heraus, ja (§ 12 Übergangsregelungen).Frage: Diese Gebühr entsteht also erstmals ab August 2019?
https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xa ... 7374229128
Zuletzt geändert von sh161 am 20.04.2020, 11:21, insgesamt 1-mal geändert.
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Danke, hast mir dabei auch geholfen!sh161 hat geschrieben: ↑25.02.2019, 15:00Guck mal im VBVG, v. a.
https://www.gesetze-im-internet.de/vbvg/__4.html
https://www.gesetze-im-internet.de/vbvg/__5.html
Da sind die Stundensätze und die anzusetzenden Stunden aufgeführt. Einen Streitwert brauchst du nicht.
Wahrlich, keiner ist weise, der nicht das Dunkel kennt.
Wie macht Ihr die Abrechnung im August 2019? Ich hatte jetzt schon Berliner Gerichte die wollten, dass ich den Monat splitte. Andere wünschen keine Splittung, da habe ich den gesamten August nach der neuen Vergütungstabelle abgerechnet.
- Adora Belle
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- ...ist hier unabkömmlich !
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Ich fürchte dazu kannst Du hier wenig Hilfe erwarten. Aber schau mal nebenan, bei den Rechtspflegern wird das Thema diskutiert.