Hallo meine Lieben
ich hoffe, dass ihr mir helfen könnt.
Ich habe hier November 2018 neu angefangen und bekam so eben eine Akte auf den Tisch. Folgender Sachverhalt: Wir haben im November 2017 einen Vollstreckungsauftrag mit Haftbefehl an den zuständigen Gerichtsvollzieher (bzw. Verteilerstelle für GVZ-Anträge) gesandt. Die zuständige Gerichtsvollzieherin hat sich monatelang nicht gemeldet, meine Vorarbeiterin hat sich mehrmals bei dieser Gerichtsvollzieherin sowie dem zuständigen Gericht gemeldet mit der Bitte um Sachstandsmitteilung. Im Juni 2018 rief die zuständige Gerichtsvollzieherin an und teilte mit, dass diese erkrankt war und sich nun der Sache annimmt. Erneut wurde mehrmals um Sachstand gebeten - ohne Erfolg. Nun habe ich im November 2018 die Zwangsvollstreckungsabteilung übernommen und mich ebenfalls hinter die Sache geklemmt - auch ohne Erfolg. Weder ist die Gerichtsvollzieherin telefonisch zu erreichen, noch reagiert sie auf unsere Schreiben. Das Gericht hat ebenfalls keine Auskunft erteilt. Nun bekam ich heute Post in diesem Fall. Die Gerichtsvollzieherin ist weiterhin erkrankt, weshalb nun ein anderer Gerichtsvollzieher die Sache zur Bearbeitung erhalten hat. Er teilt uns mit, dass unser Haftbefehl im September 2018 verwirkt sei. - Kein Wunder, wenn sich keiner darum kümmert, dass vollstreckt wird.
Nun ist meine Frage: Wie gehe ich weiter vor? Kann ich das zuständige Gericht, die zuständige Gerichtsvollzieher etc. dafür verantwortlich machen, sodass ich bei einem neuen Vollstreckungsauftrag keine Kosten tragen muss? Schließlich war es nicht unser Fehler, da wir mehrmals um Sachstand und weitere Bearbeitung gebeten haben.
GVZ krank, Haftbefehl verwirkt
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Wurde denn entsprechende Korrespondenz auch mit dem Gericht geführt oder wurde hier alles nur telefonisch erledigt?
Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt.
Die Vorlage des Haftbefehls erfolgte rechtzeitig. Für die Vollziehung eines Haftbefehls reicht es aus, dass der Gläubiger die Verhaftung des Schuldners bei dem zuständigen Vollstreckungsorgan innerhalb der gesetzlichen Frist beantragt hat. ( In diesen sinne hat 2005 der BGH entschieden. Ich sehe nicht, dass sich daran etwas ändert. )
Ist dies geschehen, kann die Verhaftung des Schuldners durchgesetzt werden. Ist der Gerichtsvollzieher erkrankt (Langzeiterkrankung) hat die Dienstaufsicht zu reagieren.
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Von wann war denn der HB überhaupt?
Für die einen ist es die US-Wahl, für den Rest der Welt ist es 9/11
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Na mit der Antwort von Silvester dürfte sich das doch erledigt haben. Wenn Der Haftbefehl Gültigkeit hat, müssen ja keine Haftungsansprüche geprüft werden.
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Interessiert mich aber trotzdem, von wann der HB ist
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Öhm......ich war mit der Antwort beschäftigt, dann kam wieder was dazwischen (kennt man ja) und als ich die dann losgeschickt hab, hast Du wohl dazwischen geschrieben. Das stand noch nicht da, als ich auf Antworten geklickt hab.mrsgoalkeeper hat geschrieben: ↑11.02.2019, 13:27Interessiert mich aber trotzdem, von wann der HB ist
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