Ein gegnerischer Anwalt hat uns heute die Androhung der Zwangsvollstreckung zukommen lassen und hierfür Gebühren nach Nr. 3309 VV RVG gefordert.
Das Urteil ist rechtskräftig - ist der gegnerische Anwalt dazu berechtigt, diese Gebühr zu verlangen?
Androhung der Zwangsvollstreckung - Kosten?
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Nicht so voreilig! Für das Entstehen der Gebühr (Nr. 3309 VV RVG) für die ZV-Ankündigung müssen nach der Rechtsprechung (BGH NJW-RR 2003, 1581; BGH BeckRS 2003, 09356) die folgenden vier Voraussetzungen zwingend vorliegen:
1. Es muss bereits eine vollstreckbare Ausfertigung vorliegen, die aber - mit Ausnahme des KFB (§ 798 ZPO) - noch nicht zugestellt sein muss. Bei vorläufig vollstreckbaren Urteilen muss die Sicherheit geleistet sein.
2. Fälligkeit des titulierten Anspruchs, also keine Zahlungsfrist im Tenor
3. Ablauf einer angemessenen Frist zur freiwilligen Zahlung; Die Rechtsprechung hält hier 14 Tage für ausreichend, und zwar beginnend ab dem Zeitpunkt, in dem der Schuldner von seiner Zahlungspflicht erfahren hat. Also bei protokolliertem Vergleich sofort, bei Urteil und KFB erst mit Zustellung.
4. Zahlungsaufforderung mit Androhung der Zwangsvollstreckung; Dann kann zugleich mit der Androhung die Gebühr eingefordert werden und später nach § 788 Abs. 1 S. 1 ZPO mit vollstreckt werden.
1. Es muss bereits eine vollstreckbare Ausfertigung vorliegen, die aber - mit Ausnahme des KFB (§ 798 ZPO) - noch nicht zugestellt sein muss. Bei vorläufig vollstreckbaren Urteilen muss die Sicherheit geleistet sein.
2. Fälligkeit des titulierten Anspruchs, also keine Zahlungsfrist im Tenor
3. Ablauf einer angemessenen Frist zur freiwilligen Zahlung; Die Rechtsprechung hält hier 14 Tage für ausreichend, und zwar beginnend ab dem Zeitpunkt, in dem der Schuldner von seiner Zahlungspflicht erfahren hat. Also bei protokolliertem Vergleich sofort, bei Urteil und KFB erst mit Zustellung.
4. Zahlungsaufforderung mit Androhung der Zwangsvollstreckung; Dann kann zugleich mit der Androhung die Gebühr eingefordert werden und später nach § 788 Abs. 1 S. 1 ZPO mit vollstreckt werden.
Es wäre dumm zu versuchen, an Gesetzen des Lebens zu drehn. (Peter Cornelius)
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Ich muss mich hier mal ranhängen: Kann die 3309 vom Schuldner verlangt werden, wenn nach Vergleichsschluss mehr als 14 Tage ohne Zahlung vergangen sind und der Gläubiger-RA den Vergleich (vollstr. Ausf.) jetzt zustellt? Also obwohl die Vollstreckungsvoraussetzungen (EB nach Zustellung Vergleich) noch nicht vorliegen? Ich bin grad balla-balla, glaub ich.
Grüße - sansibar
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Jep. Die Zustellung könnte ja auch zusammen mit einem gleichzeitigen ZV-Auftrag erfolgen.
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Ich muss mich hier auch dranhängen.
Ich will gerade eine Vollstreckungsandrohung gegen eine WEG (100 Eigentümer) machen - da denk ich drüber nach, dass ich ja eigentlich für jeden Schuldner die 3309 bekomme.
Ist das bei einer WEG auch so oder gibt es etwas, das mich hier bremst?
Ich will gerade eine Vollstreckungsandrohung gegen eine WEG (100 Eigentümer) machen - da denk ich drüber nach, dass ich ja eigentlich für jeden Schuldner die 3309 bekomme.
Ist das bei einer WEG auch so oder gibt es etwas, das mich hier bremst?
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Sollte das nicht an die Verwaltung geschickt werden?icerose hat geschrieben: ↑05.02.2019, 16:33Ich muss mich hier auch dranhängen.
Ich will gerade eine Vollstreckungsandrohung gegen eine WEG (100 Eigentümer) machen - da denk ich drüber nach, dass ich ja eigentlich für jeden Schuldner die 3309 bekomme.
Ist das bei einer WEG auch so oder gibt es etwas, das mich hier bremst?
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