nochmal eine Abrechnungsfrage in einer Forderungssache hoffe, dass ich mich verständlich ausgedrückt habe und nicht zu unübersichtlich ist
![Kopfkratz-Smiley :kopfkratz](./images/smilies/kopfkratz.gif)
Wir erstellen für unseren Mandaten ein Aufforderungsschreiben an den Gegner zur Zahlung. Anschließend MB und VB Antrag, sowie ZV / Vermögensauskunft an GV.
Gegner legt Widerspruch gegen VB ein. Unser Anschreiben und Begründung ansGericht, dass der Widerspruch verspätet eingelegt wurde und dieser zu verwerfen sei. Gegner wird von Gericht angeschriebenden: Den Einspruch gegen den VB vom .. durch Urteil welches keiner mündlichen Verhandlung bedarf ist als unzulässig zu verwerfen weil er nicht fristgerecht eingelegt wurde. Es wird angeraten aus Kostegründen den Einspruch zurückzunehmen.
MDT zahlt GKosten zur Eröffnung des Verfahrens. Im Urteil wurde wie oben begründet, dass der Einspruch zu verwerfen wäre. Anschließend haben wir einen KFA gemacht und wir erhielten Kostenfestsetzungsbeschluß. Über den Betrag des KFB wurde dann auch ein ZV an den Gerichtsvollzieher gemacht,da dieser diese Kosten des Beschlusses mit den schon vorhandenen ZV Antrag verrechnen wollte.
Gegner hat Ratenzahlung mit GV vereinbart und den Betrag nun in Raten abgezahlt.
Ich soll mit dem Mandanten abrechnen. Mein Vorschlag wäre so:( bin ein klein wenig überfordert damit )und bitte um Eure Hilfe wie es richtig wäre.
Gegenstandswert: 1.258,18 €
1,3 Geschäftsgebühr §§ 13, 14 RVG, Nr. 2300 VV RVG 149,50 €
1,0 Verfahrensgebühr, Antrag auf Erlass Mahnbescheid § 13 RVG, Nr. 3305 VV RVG 115,00 €
0,65 Anrechnung gem. Vorbem. 3 IV VV RVG aus Wert 1.258,18 € -74,75 €
- Pauschale Nr. 7002 VV RVG in Höhe von 20,00 € bleibt bestehen -
0,5 Verfahrensgebühr, Antrag auf Erlass Vollstreckungsbescheid § 13 RVG, Nr. 3308 VV RVG 57,50 €
0,3 Verfahrensgebühr Zwangsvollstreckung § 13 RVG, Nr. 3309 VV RVG 34,50 €
1,3 Verfahrensgebühr § 13 RVG, Nr. 3100 VV RVG 149,50 €
Anrechnung gem. Nr. 3305 Satz 2 VV RVG 1,0 aus Wert 1.258,18 € -115,00 €
- Pauschale Nr. 7002 VV RVG in Höhe von 20,00 € bleibt bestehen. -
0,3 Verfahrensgebühr Zwangsvollstreckung, Vollstreckungsmaßnahme § 13 RVG, Nr. 3309 VV RVG, § 18 Abs. 34,50 €
1 Nr. 1 RVG
1,3 Verfahrensgebühr § 13 RVG, Nr. 3100 VV RVG 111,80 €
- Obergrenze § 15 Abs. 3 RVG 1,3 aus Wert 2.516,36 € berücksichtigt -
Zwischensumme der Gebührenpositionen 462,55 €
Pauschale für Post und Telekommunikation Nr. 7002 VV RVG 73,80 €
Zwischensumme netto 536,35 €
19 % Mehrwertsteuer Nr. 7008 VV RVG
Zwischensumme 685,22 €
Fremdgeldguthaben Aktenkonto ........-
Guthaben .........
![Danke :thx](./images/smilies/dankeschild.gif)