Klage im eigenen Namen

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Kathinka251
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#1

03.02.2019, 15:01

Liebe Leute,

ich habe mal eine kleine Frage zum Thema Sozialrecht.

Wir haben eine Klage beim SozG eingereicht im eigenen Namen gegen das JC und würden gern wissen , ob wir das so machen können oder ob wir das für den Mandanten machen müssen, es geht in der Klage darum, dass Kosten aus unserer Abschlussrechnung nach dem WS-Verfahren nicht vollständig oder Kopierkosten nicht gezahlt wurden, Mandanten hatten Beratungshilfe oder auch PKH.

Muss man die Klage in unserem Namen oder im Namen vom Mandanten machen?

:thx
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paralegal6
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#2

03.02.2019, 19:53

Das sollten deine Chefs eigentlich wissen ;)
Überleg mal wer Kostenschuldner ist...
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Kathinka251
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#3

04.02.2019, 12:13

paralegal6 hat geschrieben:
03.02.2019, 19:53
Das sollten deine Chefs eigentlich wissen ;)
Überleg mal wer Kostenschuldner ist...

Es geht um die RG die nach dem Erfolg an den Gegner übersandt wird.
Sonnenkind
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#4

04.02.2019, 12:14

Kathinka251 hat geschrieben:
04.02.2019, 12:13
paralegal6 hat geschrieben:
03.02.2019, 19:53
Das sollten deine Chefs eigentlich wissen ;)
Überleg mal wer Kostenschuldner ist...

Es geht um die RG die nach dem Erfolg an den Gegner übersandt wird.
Eine Rechnung wird auf gar keinen FAll an den Gegner übersandt. Kostenschuldner ist der Mandant.
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#5

04.02.2019, 12:24

Der Gegner erhält allenfalls eine Abschrift der Rechnung an den Mdt. mit der Aufforderung, diese zu erstatten.
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Adora Belle
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#6

04.02.2019, 13:26

Im Sozialrecht ist das alles ein bisschen anders. Wenn der Mandant BerH hatte und das Ws-Verfahren (teilweise) gewinnt, dann hat der RA einen unmittelbaren Anspruch gegen den Gegner, zb. das Jobcenter, §9 BerHG. Wenn jetzt das JC weniger zahlt, als berechnet, oder zb mit Gegenansprüchen gegen den Mandanten aufrechnet - was grad groß im Kommen ist - dann kann der RA auch im eigenen Namen gegen das JC auf Zahlung seiner Vergütung klagen.
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paralegal6
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#7

04.02.2019, 15:10

Ok, habe ich das richtig verstanden, § 63 SGB X, jC müsste die Kosten übernehmen, weigert sich aber? Habt ihr denn aus BerH schon diese Kosten erstattet bekommen?
Da steht PKH, war er doch gerichtlich anhängig?
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Kathinka251
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#8

07.02.2019, 12:40

Adora Belle hat geschrieben:
04.02.2019, 13:26
Im Sozialrecht ist das alles ein bisschen anders. Wenn der Mandant BerH hatte und das Ws-Verfahren (teilweise) gewinnt, dann hat der RA einen unmittelbaren Anspruch gegen den Gegner, zb. das Jobcenter, §9 BerHG. Wenn jetzt das JC weniger zahlt, als berechnet, oder zb mit Gegenansprüchen gegen den Mandanten aufrechnet - was grad groß im Kommen ist - dann kann der RA auch im eigenen Namen gegen das JC auf Zahlung seiner Vergütung klagen.
Die Gerichtskosten für das Verfahren müssen dann jedoch wir als Kanzlei tragen oder?
Die Gerichtskosten müssen die Mdt nicht tragen ?
Kathinka251
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#9

07.02.2019, 12:41

paralegal6 hat geschrieben:
04.02.2019, 15:10
Ok, habe ich das richtig verstanden, § 63 SGB X, jC müsste die Kosten übernehmen, weigert sich aber? Habt ihr denn aus BerH schon diese Kosten erstattet bekommen?
Da steht PKH, war er doch gerichtlich anhängig?
Sorry BRH nicht PKH!
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Adora Belle
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#10

07.02.2019, 13:52

Kathinka251 hat geschrieben:
07.02.2019, 12:40
Die Gerichtskosten für das Verfahren müssen dann jedoch wir als Kanzlei tragen oder?
Wenn Ihr im eigenen Namen klagt, tragt Ihr auch das Kostenrisiko. Fallen denn da Kosten an?
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