Hallo,
unser Mandant wohnt ihn Heidesee wir sind in Berlin ansässig und der Gerichtstermin fand beim LG Cottbus statt. Die Gegenseite trägt vor, dass unsere Fahrkosten nicht erstattungsfähig sind, da unser Mandant sich einen Anwalt am Gerichtsort hätte nehmen können. Wir haben aber nur die Kosten vom Wohnort des Mandanten bis zum Gericht berechnet. Wie ist hier die Rechtslage?
Vielen Dank im Voraus
Erstattungsfähigkeit von Fahrtkosten zum Gericht
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Es ist ständige Rechtsprechung des BGH, dass die fiktiven anwaltlichen Reisekosten vom Wohn-/Geschäftsort der Partei erstattungsfähig sind.
Ausnahmen gibt es nur wenn eine persönliche Besprechung mit dem Anwalt nicht notwendig ist (z.B. bei eigener sachbearbeitender Rechtsabteilung der Partei oder einem Insolvenzverwalter als Partei).
Ausnahmen gibt es nur wenn eine persönliche Besprechung mit dem Anwalt nicht notwendig ist (z.B. bei eigener sachbearbeitender Rechtsabteilung der Partei oder einem Insolvenzverwalter als Partei).
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Eben. Man hat das Gefühl, einige RAe kapieren es nie und andere noch viel später. Der Verdacht, wider besseres Wissen einen untauglichen Versuch der Kostendrückung zu unternehmen, liegt immer wieder nahe.... hat geschrieben: ↑22.01.2019, 15:11Es ist ständige Rechtsprechung des BGH, dass die fiktiven anwaltlichen Reisekosten vom Wohn-/Geschäftsort der Partei erstattungsfähig sind.
Ausnahmen gibt es nur wenn eine persönliche Besprechung mit dem Anwalt nicht notwendig ist (z.B. bei eigener sachbearbeitender Rechtsabteilung der Partei oder einem Insolvenzverwalter als Partei).
~ Grüßle ~
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Ich muss diesen alten Thread nochmal hochholen mit der Frage: ab wann ist der Anwalt nicht mehr am Geschäftsort ansässig? Also ab wann kann ich die Reisekosten eines auswärtigen Anwalts monieren, als dass er nur bis zur Höhe der Fahrtkosten ab Geschäftssitz der Partei berechnen darf. Gibt es hier eine "Kilometerbeschränkung"? Der Anwalt ist "nur" 15km von seiner Partei entfernt ansässig, es ist aber ein unterschiedlicher Amtsgerichtsbezirk, allerdings der gleiche Landgerichtsbezirk. Es ist eine unterschiedliche Gemeinde. Nach was kann ich da gehen?
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Sobald der RA die Ortsgrenze überschreitet, kann er Reisekosten geltend machen. Ist der Anwalt in einem anderen Gerichtsbezirk ansässig, wirst Du die Reisekosten begrenzen können. In Deinem Fall: Verfahren vor dem LG = Anwalt ist im Bezirk ansässig und Du kannst nichts machen; Verfahren vor dem "anderen" AG = Anwalt ist nicht im Gerichtsbezirk ansässig. Ist in jeder Kommentierung zum RVG genauestens ausgeführt.
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achso sorry, da gab es ein Missverständnis das meinte ich so nicht.Anahid hat geschrieben: ↑30.06.2021, 13:36Sobald der RA die Ortsgrenze überschreitet, kann er Reisekosten geltend machen. Ist der Anwalt in einem anderen Gerichtsbezirk ansässig, wirst Du die Reisekosten begrenzen können. In Deinem Fall: Verfahren vor dem LG = Anwalt ist im Bezirk ansässig und Du kannst nichts machen; Verfahren vor dem "anderen" AG = Anwalt ist nicht im Gerichtsbezirk ansässig. Ist in jeder Kommentierung zum RVG genauestens ausgeführt.
In meinem Fall ist das Gericht alleine 2 Stunden Fahrt vom Geschäftssitz der Partei und von deren Anwalt weg. Der Anwalt bekommt seine Reisekosten auch erstattet, allerdings eigentlich nur in Höhe der Reisekosten die entstanden wären, hätte der Anwalt seinen Sitz am Geschäftsort seiner Mandantin. Es geht hier nur um 9 €, also nichts so wildes. Allerdings hab ich mich in dem Zusammenhang gefragt, ab wann der Anwalt nicht mehr ortsansässig ist? Der Anwalt hat seinen Sitz ca 30min vom Sitz seiner Mandantin entfernt. Die beiden sitzen in getrennten Gemeinden, in getrennten Amtsgerichtsbezirken, allerdings im gleichen Landgerichtsbezirk. Die 30min Fahrt die zwischen Anwalt und seiner Mandantin stehen sind ja nicht so viel, vor allem wenn man bedenkt, dass der Anwalt in der nächsten größeren Stadt ansässig ist. Das wäre bei mir zB auch so: ich wohne auf dem Land, die "Großstadt" mit den großen Kanzleien ist 30min weg.
Säße der Anwalt jetzt 100km von seiner Mandantin entfernt und würde beauftragt werden würde ich sofort auf den BGH hinweisen und monieren, dass er die Fahrtkosten eben nur ab Geschäftssitz seiner Mandantin bis zum Gericht berechnet bekommt. Aber wo ist da die Grenze? Ab wann ist er eben nicht mehr am Geschäftssitz seiner Mandantin ansässig?
Das Gericht ist wie gesagt so oder so ewig weit von seiner Mandantin und dem Anwalt weg, das ist auch ein völlig anderer Landgerichtsbezirk bzw. ein anderes Bundesland.
- Anahid
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Sorry, ich versteh jetzt echt nicht, was Du möchtest.
Es interessiert nicht, wie weit der Anwalt vom Mandanten weg ist. Die Erstattungsfähigkeit von Reisekosten sollte Dir, wenn Du die BGH-Rechtsprechung kennst, geläufig sein.
Du hast die Konstellationen:
1. Mandant wird vor dem AG an seinem Wohn-/Geschäftsitz beauftragt = Erstattungsfähigkeit der Kosten eines Anwalts im Bezirk des angerufenen AG
2. Mandant wird vor dem LG an seinem Wohn-/Geschäftssitz beauftragt = Erstattungsfähigkeit der Kosten eines Anwalts im Bezirk des LG - hierbei ist es egal ob der Mandant und der Anwalt in verschiedenen AG-Bezirken
ansässig sind, solange beides im gleichen LG-Bezirk liegt
3. Mandant wird vor einem anderen Gericht verklagt = Erstattungsfähigkeit der Kosten eines Anwalts am Wohn-/Geschäftssitz des Mandanten oder eines Anwalts, der im Bezirk des angerufenen Gerichts ansässig ist. Beauftragt der Mandant einen Anwalt im dritten Ort, dann sind erstattungsfähig höchstens die Kosten vom Wohn-/Geschäftssitz des Mandanten zum angerufenen Gericht
Was willst Du also mit Deinen km und Fahrtzeiten?
Es interessiert nicht, wie weit der Anwalt vom Mandanten weg ist. Die Erstattungsfähigkeit von Reisekosten sollte Dir, wenn Du die BGH-Rechtsprechung kennst, geläufig sein.
Du hast die Konstellationen:
1. Mandant wird vor dem AG an seinem Wohn-/Geschäftsitz beauftragt = Erstattungsfähigkeit der Kosten eines Anwalts im Bezirk des angerufenen AG
2. Mandant wird vor dem LG an seinem Wohn-/Geschäftssitz beauftragt = Erstattungsfähigkeit der Kosten eines Anwalts im Bezirk des LG - hierbei ist es egal ob der Mandant und der Anwalt in verschiedenen AG-Bezirken
ansässig sind, solange beides im gleichen LG-Bezirk liegt
3. Mandant wird vor einem anderen Gericht verklagt = Erstattungsfähigkeit der Kosten eines Anwalts am Wohn-/Geschäftssitz des Mandanten oder eines Anwalts, der im Bezirk des angerufenen Gerichts ansässig ist. Beauftragt der Mandant einen Anwalt im dritten Ort, dann sind erstattungsfähig höchstens die Kosten vom Wohn-/Geschäftssitz des Mandanten zum angerufenen Gericht
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Ich glaube ich habe mich da etwas undeutlich ausgedrückt. ich habe Konstellation Nr. 3 und zwar insoweit, dass der Gegner schon nicht beim Gericht ansässig ist. Das Gericht ist nochmal ganz woanders.
Und genau da interessiert es mich doch, wie weit der Anwalt vom Mandanten weg ist. Ist der Anwalt 100km von seiner Mandantin entfernt kann er nicht alle Reisekosten zum auswärtigen Gericht verlangen, sondern höchstens ab dem Geschäftssitz seiner Mandantin zum auswärtigen Gericht (natürlich nur dann, wenn der Anwalt noch weiter entfernt sitzt als seine Mandantin sowieso schon).
Und in dem Zusammenhang habe ich mich gefragt, ab wann der Anwalt am dritten Ort sitzt. Ist er erst dann am dritten Ort, wenn er in einer anderen Gemeinde als seine Mandantin ansässig ist? Oder hat das was mit dem AG- bzw. LG-Bezirken zu tun?
Und genau da interessiert es mich doch, wie weit der Anwalt vom Mandanten weg ist. Ist der Anwalt 100km von seiner Mandantin entfernt kann er nicht alle Reisekosten zum auswärtigen Gericht verlangen, sondern höchstens ab dem Geschäftssitz seiner Mandantin zum auswärtigen Gericht (natürlich nur dann, wenn der Anwalt noch weiter entfernt sitzt als seine Mandantin sowieso schon).
Und in dem Zusammenhang habe ich mich gefragt, ab wann der Anwalt am dritten Ort sitzt. Ist er erst dann am dritten Ort, wenn er in einer anderen Gemeinde als seine Mandantin ansässig ist? Oder hat das was mit dem AG- bzw. LG-Bezirken zu tun?
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Anwalt am dritten Ort liegt immer dann vor, wenn der Anwalt weder am Wohn-/Geschäftssitz des Mandanten noch innerhalb des Gerichtsbezirks ansässig ist. Und auch dabei interessiert wieder nicht, wie weit der Anwalt vom Mandanten weg ist. Der kann im Nachbarort ansässig sein (mit vielleicht nur 2 km Entfernung zum Mandanten, da dieser direkt an der Ortsgrenze ansässig ist) oder am anderen Ende von Deutschland. Erstattungsfähig sind - wenn der Anwalt am dritten Ort ansässig ist - höchstens die Reisekosten vom Wohn-/Geschäftssitz des Mandanten bis zum angerufenen Gericht.
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