Genaso sehe ich das auch. Ich sehe hier nirgendwo ein "heißes Eisen".mücki hat geschrieben: ↑19.10.2018, 13:40Genau darauf wollte ich hinaus ... Lieber das Vermieterpfandrecht durchsetzen und vielleicht (wenn auch unwahrscheinlich) Glück haben. Die Müllentsorgung bleibt eh dem Vermieter vorbehalten.Feldhamster hat geschrieben: ↑19.10.2018, 13:20Vermieterpfandrecht heißt doch, dass alle pfändbaren (Vermögens)gegenstände in der Wohnung zu belassen sind vom Schuldner und der Gläubiger sie verwerten kann.
Und bei der (kostengünstigeren) Berliner Räumung, so wie ihr sie beantragt habt, ist doch dieses Verbleiben der (Vermögens)gegenstände in der Wohnung gewollt.
Warum jetzt also das zurücknehmen?
Ich würde den Antrag an den GV so weiterlaufen lassen.
Die Entsorgungskosten treffen euren Mandanten sowieso. Dass sich der Erstattungsanspruch gegen den Schuldner insoweit irgendwann mal realisieren lässt, glaube ich nicht. In derartigen Fällen unserer Kanzlei war das zumindest bisher nie der Fall.
Räumung und Vermieterpfandrecht
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Warum ist am Ende des Geldes noch so viel Monat übrig?!
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Hallihallo,
ich muss das Thema einmal aufgreifen, weil ich mir gerade die Haare raufe über eine Räumungssache.
Wir haben normale Räumung beantragt, nun sagt der Vermieter, dass es ihm nicht möglich sei, den Vorschuss zu zahlen (der ist sehr hoch, dass Mutter mit mind. 3 Kindern geräumt wird).
Also soll jetzt Berliner Räumung in Betracht gezogen werden. Die habe ich bislang noch nicht gemacht, da grundsätzlich das mit der Verwertung abgeraten wird. Unser Mandant will jetzt einmal wissen, wie das ganze abzulaufen hat.
Stimmt es, dass zwei Monate gewartet werden muss und dass dann die gepfändeten Gegenstände versteigert werden müssen? Oder könnte unser Mandant die Möbel in der Wohnung verbleiben lassen und diese dann möbliert neu vermieten?
Ich brauche da Hilfe von den Räumungsprofis
Vielen Dank im Voraus!
FeldKiel
ich muss das Thema einmal aufgreifen, weil ich mir gerade die Haare raufe über eine Räumungssache.
Wir haben normale Räumung beantragt, nun sagt der Vermieter, dass es ihm nicht möglich sei, den Vorschuss zu zahlen (der ist sehr hoch, dass Mutter mit mind. 3 Kindern geräumt wird).
Also soll jetzt Berliner Räumung in Betracht gezogen werden. Die habe ich bislang noch nicht gemacht, da grundsätzlich das mit der Verwertung abgeraten wird. Unser Mandant will jetzt einmal wissen, wie das ganze abzulaufen hat.
Stimmt es, dass zwei Monate gewartet werden muss und dass dann die gepfändeten Gegenstände versteigert werden müssen? Oder könnte unser Mandant die Möbel in der Wohnung verbleiben lassen und diese dann möbliert neu vermieten?
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Zunächst einmal muss das Vermieterpfandrecht gem. § 562 BGB gegenüber dem Schuldner ausgesprochen werden.
Der Gläubiger wird anschließend vom GV in den Besitz der Wohnung durch Auswechseln des Wohnungsschlosses gebracht. Alles was in der Wohnung ist, muss der Vermieter dann selbst entfernen. Müll kann entsorgt werden. Alles andere muss der Vermieter für 2 Monate einlagern und die unpfändbaren Gegenstände sind dem Schuldner herauszugeben. Pfändbare Gegenstände können nach 2 Monaten vom Gläubiger verwertet werden. Schau mal hier, auch mit Vor- und Nachteilen beschrieben:
https://www.anwalt.de/rechtstipps/wohnu ... 19368.html
Der Gläubiger wird anschließend vom GV in den Besitz der Wohnung durch Auswechseln des Wohnungsschlosses gebracht. Alles was in der Wohnung ist, muss der Vermieter dann selbst entfernen. Müll kann entsorgt werden. Alles andere muss der Vermieter für 2 Monate einlagern und die unpfändbaren Gegenstände sind dem Schuldner herauszugeben. Pfändbare Gegenstände können nach 2 Monaten vom Gläubiger verwertet werden. Schau mal hier, auch mit Vor- und Nachteilen beschrieben:
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Einfach mal § 885a ZPO lesen. Das Vermieterpfandrecht ist für die Räumung vollkommen unerheblich.
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GV Freudenstein hat geschrieben: ↑21.01.2019, 20:15Einfach mal § 885a ZPO lesen. Das Vermieterpfandrecht ist für die Räumung vollkommen unerheblich.
Schön, wenn die Beschränkung einfacher geht. War mir so nicht bekannt, was aber auch daran liegt, dass wir das Vermieterpfandrecht immer schon bei Mandantserteilung mit den Mandanten absprechen und ggf. sofort mit Geltendmachung der Forderung aussprechen.
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Richtig. Und in § 885a ZPO steht auch, dass die Aufbewahrungsfrist nur 1 Monat beträgt und nicht wie oben geschrieben 2 Monate.
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Mal interesseweise: wieso wird von der Verwertung abgeraten?
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Auf gar keinen Fall! Um es noch einmal ganz klar zu machen: Das Vermieterpfandrecht betrifft ausschließlich die pfändbaren Gegenstände, wozu Möbel i.d.R. nicht gehören. Diese dürfen also auch nicht verwertet oder "weiter" genutzt werden. Vielmehr muss der Vermieter diese dem (ehemaligen) Mieter auf Verlangen herausgeben und macht sich auch schadenersatzpflichtig, wenn der dies nicht tut.
Dumme Gedanken hat jeder, nur der Weise verschweigt sie. Wilhelm Busch