Hallo,
im Wege eines Urteils wurde die Beklagte verurteilt, eine Löschungsbewilligung vorzulegen. Wir hatten im Vorfeld schon mehrfach Kontakt mit der Bank und jedesmal wurde uns gesagt, dass eine Löschungsbewilligung nur einmal ausgestellt werden kann.
Wenn der Schuldner sie verliert: Pech!
Stimmt das? Wisst ihr einen anderen Weg um doch noch an die Löschungsbewilligung zu kommen?
Unser Problem ist nämlich, dass sich die Gegnerin zur Löschung der eingetragenen Grundschulden bei Übertragung des Grundstückes verpflichtet hat. Nun behauptet sie aber seit Monaten, dass sie die entsprechende Löschungsbewilligung verloren hat....Eine Vollstreckung nach § 888 ZPO? Macht das Sinn? Wenn sie da wieder behauptet, sie hätte sie verloren...Eine Vollstreckung nach § 883 ZPO? Kommt ja unterm Strich das gleiche raus? Da bringt mir die Tatsache, dass ich da über die eidesstattliche Versicherung nach der Bewilligung fragen kann, auch nichts. Weg ist ja wohl weg....zumindest so lange sie das behauptet
Was können wir jetzt als Gläubiger machen um doch noch an die Löschungsbewilligung zu kommen bzw. die Grundschulden (ohne Brief) im Grundbuch löschen lassen zu können? Ich bin wirklich ratlos??
Die zweite Löschungsbewilligung, die noch nicht erteilt ist, versuche ich jetzt mim Übertragungsvertrag, VU und § 792 ZPO direkt an uns übersandt zu bekommen...aber die erste, bei der es um die große Summe geht?!? Ich bin gerade total planlos
Wäre super, wenn Ihr Tipps hättet.
Liebe Grüße
maka2
Nur eine Löschungsbewilligung?!?
- mücki
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Normalerweise kenne ich das so, dass man bei Verlust des Grundschuldbriefes ggü. der Bank an Eides statt erklärt, dass man den verloren und an keinen Dritten weitergegeben hat. Die Bank lässt das beglaubigen und stellt einen neuen aus. Das müsste doch für die Löschungsbewilligung genauso möglich sein.
Um eure Schuldnerin dazu zu zwingen, werdet ihr wohl gem. § 888 vollstrecken müssen, § 883 wird wohl nichts bringen, da Sie ja behauptet das Teil verloren zu haben. (Es wird wohl kein GVZ die Bude komplett auf den Kopf stellen, um das Ding vielleicht doch noch zu finden.)
Aber vielleicht sehe ich das auch ganz falsch... Da wissen die praktizierenden No's sicherlich mehr.
Um eure Schuldnerin dazu zu zwingen, werdet ihr wohl gem. § 888 vollstrecken müssen, § 883 wird wohl nichts bringen, da Sie ja behauptet das Teil verloren zu haben. (Es wird wohl kein GVZ die Bude komplett auf den Kopf stellen, um das Ding vielleicht doch noch zu finden.)
Aber vielleicht sehe ich das auch ganz falsch... Da wissen die praktizierenden No's sicherlich mehr.
Dumme Gedanken hat jeder, nur der Weise verschweigt sie. Wilhelm Busch
- mücki
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P.S.: Was ist mit § 1144 BGB? Würde der helfen? Soweit ich weiß, kann sich die Bank dann nicht darauf berufen, die Urkunde schon einmal erteilt zu haben.
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Danke für eure Antworten!
Leider war letzte bzw. diese Woche so viel los, dass ich gar nicht mehr zu der Akte gekommen bin!
Aber vielen Dank für eure Rückmeldungen.
Die Bank weigert sich seit zwei Jahren beharrlich eine Zweitschrift auszustellen.
Ich hätte § 883 ZPO genommen, weil da im Anschluss gleich die eidesstattliche Versicherung abgenommen werden kann...
Aber da hat Chef wohl Recht gehabt...und ich werde doch die Vollstreckung nach § 888 ZPO nochmal genauer anschauen
Vielen Dank für eure Rückantworten!!
Auch den § 1144 BGB werde ich mir mal genauer ansehen....
Viele Grüße und einen guten Start in die neue Woche
maka2
Leider war letzte bzw. diese Woche so viel los, dass ich gar nicht mehr zu der Akte gekommen bin!
Aber vielen Dank für eure Rückmeldungen.
Die Bank weigert sich seit zwei Jahren beharrlich eine Zweitschrift auszustellen.
Ich hätte § 883 ZPO genommen, weil da im Anschluss gleich die eidesstattliche Versicherung abgenommen werden kann...
Aber da hat Chef wohl Recht gehabt...und ich werde doch die Vollstreckung nach § 888 ZPO nochmal genauer anschauen
Vielen Dank für eure Rückantworten!!
Auch den § 1144 BGB werde ich mir mal genauer ansehen....
Viele Grüße und einen guten Start in die neue Woche
maka2