Weitergabe Vermögensverzeichnis

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Solifer
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#1

18.01.2019, 13:15

Hallöchen,

ich lese schon länger mit und schreibe jetzt mal meinen ersten Beitrag. :)

Bin Wiedereinsteigerin...sehe momentan wahrscheinlich den Wald vor lauter Bäumen nicht. :/ :)

Darf ich das uns vom Gerichtsvollzieher übermittelte Vermögensverzeichnis an Mandant oder Rechtsschutzversicherung weitergeben? Es steht zwar im Schreiben
"Gemäß § 802d Abs. 1 S. 3 ZPO ... nur zu Vollstreckungszwecken. Nach...löschen.",
aber das sagt auch nicht wirklich was aus.

Kann darüber leider nichts finden. Wäre super, wenn ihr mir weiterhelfen könntet, vielleicht sogar mit einem Hinweis wo das geregelt ist.

Liebe Grüße
Solifer
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Adora Belle
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#2

18.01.2019, 14:06

An den Mandanten sicherlich. Der hätte es ja ohnehin erhalten, wenn er nicht anwaltlich vertreten wäre. Bei der RSV ist die Frage, zu welchem Zweck.
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Crydea
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#3

18.01.2019, 14:14

Also ich glaube mich zu entsinnen, dass mal auf einem ZV Seminar gesagt wurde, dass das VV nicht an Dritte, also auch nicht die RSV weitergegeben werden darf. Muss bei Gelegenheit mal in meine Unterlagen von dem Seminar schauen, ob da was drin steht.

Wir leiten dies auch nicht an Mandanten weiter. Wir fassen den wesentlichen Inhalt zusammen und schicken die Zusammenfassung dann dem Mandanten
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Anahid
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#4

18.01.2019, 14:16

RSV sehe ich keine Veranlassung das zu schicken, an den Mandanten sehe ich kein Problem, wie Adora Belle. Der Mandant kann ja auch ohne Anwalt den Schuldner zur Vermögensauskunft laden lassen. Dann bekommt er die Abschrift des Vermögensverzeichnisses ja ebenfalls.
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Feldhamster
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#5

18.01.2019, 14:17

Gibt vielleicht die Kommentierung zu § 802d I ZPO zu deiner Frage was her? Ich habe heute in der Kanzlei keinen Zugriff auf unseren Zöller...
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Soenny
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#6

19.01.2019, 20:35

Was macht ihr denn mit den ZV-Unterlagen bei erfolgloser Beitreibung? Bei uns gehen die an den Mandanten, und zwar komplett, also mit VV, hat er ja auch bezahlt, also steht es ihm zu, wieso sollte ich ihm das nicht geben?
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Solifer
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#7

21.01.2019, 14:10

Hallöchen, :wink2

ich danke Euch sehr für Eure Antworten. Ich würde jetzt auch meinen, dass der Schuldner das VVZ bekommen dürfte, weil
1. wenn er selbst ZV eingeleitet hätte, hätte er es auch bekommen,
2. wenn wir die Akte komplett schließen bzw. vernichten würden, gehen ja die Unterlagen an den Mandanten und
3. die RSV ist ja nicht unser Auftraggeber und der Gläubiger.

Aber ich konnte nichts Brauchbares finden, was ich der Rechtsschutzversicherung schreiben kann. Auch kommentarmäßig konnte ich nichts finden, habe aber auch noch nie wirkich mit den Kommentaren gearbeitet. :mrgreen:

Vielleicht hat ja jemand noch eine Antwort parat. :wirr

Liebe Grüße
Solifer
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Anahid
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#8

21.01.2019, 14:15

Ich verstehe nicht ganz, was Du denn der RSV schreiben willst. Haben die verlangt, dass Du denen das VVZ schickst? Für die Abrechnung jedenfalls habe ich da noch nie eine Kopie des VVZ hingeschickt, sondern nur mitgeteilt, dass der Schuldner am .... die VA geleistet hat und sich hieraus keine erfolgversprechenden Vollstreckungsmöglichkeiten ergeben. Dann Rechnung über die Vollstreckungkosten hinschicken und fertig.
:katze2 Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt. :katze1
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Solifer
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#9

23.01.2019, 09:56

Richtig Anahid, ich weiß nicht was ich der RSV schreiben soll. Und ja, sie haben das VVZ verlangt; deswegen ja meine Frage.

Was kann ich denen jetzt schreiben?
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Adora Belle
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#10

23.01.2019, 09:59

Wozu will die RSV das VVZ? Wollen die selbst vollstrecken? Sind evtl die Ansprüche des Mandanten nach §86 VVG übergegangen? Du lieferst hier null Informationen. Wie soll man da wissen, worum es Dir überhaupt geht?
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