Guten Morgen zusammen
Ich bräuchte bitte mal Hilfe bei der Ermittlung des Streitwertes in einer Mietsache.
Dem Mandanten wurde nach 34 Jahren (unberechtigt) die Werkswohnung gekündigt.
Es wurde dann eine Einigung erzielt werden, daß der Mandant bis Juli 2019 dort wohnen bleiben darf, die Gegenseite sich an den Umzugskosten mit 2.000 € beteiligt und eine Entschädigung von 30.000 € gezahlt wird.
Abgerechnet habe ich dann:
1.800 € Miete für 12 Monate (so gering wegen Werkswohnung)
2.000 € Umzugskostenzuschuß
50.000 € Entschädigung (weil wir das gegenüber der Gegenseite geltend gemacht haben).
Ich habe eine GG, eine TG (Besprechung mit der Gegenseite mit dem Ergebnis der Einigung) und eine EG aus 53.800 € berechnet.
Die RSV sagt jetzt, daß es bei Umzugskosten und Abfindung am Versicherungsfall fehlen würde und meint, die Gegenseite hätte ja auf Räumung klagen können. Wir haben dann Schriftverkehr vorgelegt, aus dem sich ergibt, daß die Gegenseite Klage einreichen wollte, falls der Kündigung weiter widersprochen wird und wir haben Feststellungsklage angedroht, da die Kündigung rechtswidrig war. Weiter haben wir erläutert, daß die Entschädigung dafür verlangt wurde, daß dem Mandanten ein noch höherer Schaden dadurch entstanden wäre, daß er dann statt der wirklich günstigen Werkwohnung für eine andere Wohnung mindestens 800 € monatlich hätte zahlen müssen und das hochgerechnet bis zum Renteneintritt rund das doppelte als der jetzt gezahlte Entschädigungsbetrag gewesen wäre.
Liege ich beim Streitwert falsch?
Streitwert Mietrecht
- Soenny
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An die Person, die meine Schuhe versteckt hat, während ich auf der Hüpfburg war: Werd' erwachsen!
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- Badeschlappe26
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Mit den Gebühren habe ich so meine Probleme.
Eine Terminsgebühr zusammen mit einer Geschäftsgebühr? Wenn ihr erst Auftrag außergerichtlich hattet und dann erst gerichtlich, müsste doch zu der GG zumindest die verminderte Verfahrensgebühr abgerechnet werden. Wenn ihr gleich den Auftrag hattet, notfalls gerichtlich vorzugehen, dann sogar ohne GG und nur die verminderte VG.
Mit den Streitwerten kann ich dir nicht helfen - hatten wir so noch nicht. Im Arbeitsrecht wäre die Abfindung jedenfalls nicht mit drin, aber ich schätze, das ist nicht vergleichbar.
Eine Terminsgebühr zusammen mit einer Geschäftsgebühr? Wenn ihr erst Auftrag außergerichtlich hattet und dann erst gerichtlich, müsste doch zu der GG zumindest die verminderte Verfahrensgebühr abgerechnet werden. Wenn ihr gleich den Auftrag hattet, notfalls gerichtlich vorzugehen, dann sogar ohne GG und nur die verminderte VG.
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Es grüßt
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Seit wann soll es dennn keine Terminsgebühr mehr geben, wenn ein Prozeß vermieden wird? Ich glaube da bist du komplett auf dem Holzweg
Mir geht es um den Streitwert, vielleicht hat da noch jemand eine Meinung zu *hoff*
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Weil es im 2. Teil des RVG keine Terminsgebühr gibt. Dafür hat die GG den Gebührenrahmen.
Für die einen ist es die US-Wahl, für den Rest der Welt ist es 9/11
- Badeschlappe26
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Doch, die gibt es schon, wenn ein Prozess vermieden wurde.
Allerdings dann mit einem vorhergehenden Klageauftrag. Und dieser löst nun mal in eurem Fall die 3101 Nr. 1 aus - vorzeitige Beendigung. Ob ihr allerdings den Klageauftrag bereits von vornherein hattet und damit gar keine Geschäftsgebühr mehr bekommt, oder euch dieser erst im Laufe der außergerichtlichen Verhandlungen erteilt wurde, weiß ich ja nicht.
Eine gerichtliche Gebühr nach Abschnitt 3 kann doch nicht neben einer außergerichtlichen Gebühr nach Abschnitt 2 stehen oder habe ich jetzt hier einen Denkfehler?
Allerdings dann mit einem vorhergehenden Klageauftrag. Und dieser löst nun mal in eurem Fall die 3101 Nr. 1 aus - vorzeitige Beendigung. Ob ihr allerdings den Klageauftrag bereits von vornherein hattet und damit gar keine Geschäftsgebühr mehr bekommt, oder euch dieser erst im Laufe der außergerichtlichen Verhandlungen erteilt wurde, weiß ich ja nicht.
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Das ergibt sich aus Vorbemerkung 3 Abs. 3 RVG:Badeschlappe26 hat geschrieben: ↑14.01.2019, 12:22Eine gerichtliche Gebühr nach Abschnitt 3 kann doch nicht neben einer außergerichtlichen Gebühr nach Abschnitt 2 stehen oder habe ich jetzt hier einen Denkfehler?
(3) Die Terminsgebühr entsteht sowohl für die Wahrnehmung von gerichtlichen Terminen als auch für die Wahrnehmung von außergerichtlichen Terminen und Besprechungen, wenn nichts anderes bestimmt ist. Sie entsteht jedoch nicht für die Wahrnehmung eines gerichtlichen Termins nur zur Verkündung einer Entscheidung. Die Gebühr für außergerichtliche Termine und Besprechungen entsteht für
1.
die Wahrnehmung eines von einem gerichtlich bestellten Sachverständigen anberaumten Termins und
2.
die Mitwirkung an Besprechungen, die auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichtet sind; dies gilt nicht für Besprechungen mit dem Auftraggeber. https://www.gesetze-im-internet.de/rvg/anlage_1.html
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Die TG kann auch vor Einreichung einer Klage entstehen, aber es muss ein Klageauftrag vorliegen.
Dann - wie oben schon Badeschlappe 26 - entsteht allerdings zusätzlich zur Geschäftsgebühr die 3101, auf die die Geschäftsgebühr anzurechnen ist. Hinzu würden dann TG + ggf. EG kommen.
Allerdings war das doch überhaupt nicht Soennys Frage...
Dann - wie oben schon Badeschlappe 26 - entsteht allerdings zusätzlich zur Geschäftsgebühr die 3101, auf die die Geschäftsgebühr anzurechnen ist. Hinzu würden dann TG + ggf. EG kommen.
Allerdings war das doch überhaupt nicht Soennys Frage...
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Schau mal unter Gerold / Schmidt (habe hier nur die 18. Auflage), Rn. 86 zu Vorb. 3 VV:
Verfahrensauftrag:
Die Terminsgebühr kann nur für solche Gegenstände anfallen, für der RA einen unbedingten Verfahrensauftrag hat, da VV Teil 3 nur bei einem solchen eingreift. Das ergibt sich aus der Überschrift zu Teil 3 sowie den Motiven, die darauf abstellen, dass der RA "nach seiner Bestellung zum Verfahrens- und Prozessbevollmächtigten" tätig wird. (s. Rn. 1). ... Bei einem außergerichtlichen Vertretungsauftrag sind VV 2300 ff. anzuwenden ...
Schaue auch mal die Kommentierung zu 3100 VV, Rn. 16 ff. durch. Da sind sogar Rechenbeispiele drin, gerade das Beispiel 2 zu Rn. 19 ist da eindeutig. Mein <a href="http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3406574025/ref=nosim/foreno-21" target="_blank">Gerold/Schmidt</a> ist schon älter, evtl. muss du nach "V. Auftrag" schauen.
Allerdings stimmt es, mit dem Streitwert bringen wir dich damit auch nicht weiter. Aber du kann einfach keine Terminsgebühr und Geschäftsgebühr so zusammen abrechnen.
Verfahrensauftrag:
Die Terminsgebühr kann nur für solche Gegenstände anfallen, für der RA einen unbedingten Verfahrensauftrag hat, da VV Teil 3 nur bei einem solchen eingreift. Das ergibt sich aus der Überschrift zu Teil 3 sowie den Motiven, die darauf abstellen, dass der RA "nach seiner Bestellung zum Verfahrens- und Prozessbevollmächtigten" tätig wird. (s. Rn. 1). ... Bei einem außergerichtlichen Vertretungsauftrag sind VV 2300 ff. anzuwenden ...
Schaue auch mal die Kommentierung zu 3100 VV, Rn. 16 ff. durch. Da sind sogar Rechenbeispiele drin, gerade das Beispiel 2 zu Rn. 19 ist da eindeutig. Mein <a href="http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3406574025/ref=nosim/foreno-21" target="_blank">Gerold/Schmidt</a> ist schon älter, evtl. muss du nach "V. Auftrag" schauen.
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Also zur TG:
Klageauftrag lag vor (Feststellungsklage), aber das war nicht meine FrageDie 1,2 Terminsgebühr entsteht unabhängig von der Zustellung der Klage, unabhängig von der Einreichung der Klage und letztlich auch unabhängig von der Existenz des Klageschriftsatzes. Einzige Voraussetzung ist: Es muss ein Prozessmandat, also Auftrag zur Klage oder zur Klageabwehr erteilt sein.
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Bei manchen Menschen ist es interessant zu sehen, wie das Alter den Verstand überholt hat! (Autor: A.G.)
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