Auflassung und Umschreibungsantrag für Dummies

Rund um Grunstücks-/Wohnungseigentum/Erbbaurecht
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AnniEs
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#1

10.01.2019, 18:03

Ich habe nochmal eine Anfängerfrage, auf die ich leider bisher keine Antwort finden konnte :oops:

Wir haben einen KV beurkundet, in dem es heißt

Die Beteiligten sind über den Eigentumsübergang im angegebenen Erwerbsverhältnis einig. Sie bewilligen und beantragen jedoch derzeit nicht, diese Auflassung im Grundbuch einzutragen; vielmehr bevollmächtigen sie hierzu unwiderruflich und über ihren Tod hinaus den amtierenden Notar, Vertreter oder Nachfolger im Amt. Der Verkäufer muss dem Käufer das Eigentum Zug um Zug gegen Zahlung des geschuldeten Kaufpreises ver¬schaffen. Alle Beteiligten weisen daher den Notar gem. § 53 BeurkG an, die Umschrei¬bung gem. dieser Vollmacht durch Eigenurkunde erst zu veranlassen, nachdem der Verkäufer den Eingang des geschuldeten Betrags originalschriftlich bestätigt oder hilfsweise der Käufer die Zahlung des vereinbarten Kaufpreises (jeweils ohne Zinsen) durch Bankbestätigung nachge¬wiesen hat. (KV-Muster nach Krauß)

Jetzt ist es soweit, der KP ist gezahlt, UB liegt vor, alles andere zur Umschreibung erforderliche ebenfalls. Eine Auflassungsvormerkung ist auch eingetragen. Meine Frage: Reicht jetzt ein einfacher Antrag auf Umschreibung des Eigentums unter Bezugnahme auf die in dem KV erklärte Auflassung aus nebst Vorlage einer KV-Ausfertigung aus? Ich denke ja, bin aber unsicher.

Folgendes würde ich schreiben wollen:

Betreffend das Grundbuch von ... nehme ich Bezug auf hiesigen Antrag vom (Datum Antrag Vormerkung) und überreiche die anliegende Ausfertigung meiner Urkunde vom ... sowie ferner ...
Ich beantrage im Namen aller Antragsberechtigten die Umschreibung des Eigentums und die Löschung der Eigentumsvormerkung - letzteres nur, sofern, außer von mir, keine Zwischenanträge eingegangen sind.



Reicht das aus?
larifari
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#2

11.01.2019, 06:02

Der Notar muss in Eigenurkunde aufgrund der ihm erteilten Vollmacht den Vollzug der Auflassung bewilligen und beantragen. Dienstsiegel neben der Unterschrift nicht vergessen ;).
AnniEs
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#3

11.01.2019, 10:33

Okay, danke! Müsste ich denn dann überhaupt eine Ausfertigung des KV vorlegen oder würde auch die bA reichen, die wir schon wegen der Vormerkung hingeschickt haben?
...
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#4

11.01.2019, 11:19

Wenn dem GBA bereits eine vollständige Ausfertigung bzw. beglaubigte Abschrift vorliegt, dann reicht die Bezugnahme auf diese.

Ich persönlich bin kein Freund davon, wenn derselbe KV mehrfach in der Grundakte ist, da diese dann unnötig voll wird.
AnniEs
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#5

11.01.2019, 11:28

Okay, super! Danke für Eure Antworten :)
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