Hallo liebe FoReNo-Gemeinde und noch ein gesundes sowie erfolgreiches neues Jahr!
Ich bin mal wieder auf der Suche nach einer passenden Antwort zu einem kniffeligen Sachverhalt im Arbeitsgerichtsprozess.
Ein Mandant hat als steuerliche Laie für die komplexe Steuerschadensberechnung ein Gutachten durch einen Steuerberater erstellen lassen.
Dieses Gutachten ist Bestandteil in eienm Prozesses vorm Arbeitsgericht in I. Instanz.
Nach §12 Abs. 1 ArbGG trägt unter diesen Umständen jede Partei ihre eigenen Anwaltskosten u.ä. Wie verhält es sich aber mit diesen außergwöhnlichen Gutachterkosten?
Können diese auch Bestandteil der Klage sein und gegenüber dem Beklagten geltend geamcht werden? Wenn ja, mit welcher rechtlichen Würdigung?
Ich danke euch schon jetzt!
Gutachterkosten im Arbeitsrechtsstreit
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- ...ist hier unabkömmlich !
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Das sollte eigentlich Chefsache sein, nachdem das meiner Meinung nach schon in Richtung Rechtsberatung abdriftet.
Liebe Grüße Sonnenkind
Gestern: schon vorbei.
Morgen: kommt erst noch.
Heute: der einzige Tag,
den du in der Hand hast.
Heute musst du leben.
Heute sollst du glücklich sein.
(aus dem Buch meines Cousin K. Hartung)
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- Badeschlappe26
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M. E. ist das Gutachten ja nicht durch das Gericht in Auftrag gegeben worden- zählt ergo nicht zu den Gerichtskosten.
Ob diese dann als Schadenersatz mit in das Verfahren zu bringen sind, müsste dein Chef entscheiden ...
Ob diese dann als Schadenersatz mit in das Verfahren zu bringen sind, müsste dein Chef entscheiden ...
Es grüßt
die Schlappe
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Vorm Internet, vorm Internet - sitzt man sich schnell den Hintern fett. (geklaut)
die Schlappe
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Hier das Update zu meiner Frage. Das Verfahren in 1. Instanz ist abgeschlossen. In diesem Fall muss die Beklagte auch die Gutachterkosten des Kägers erstatten. Bei den Gutachterkosten handelt es sich um notwendige Rechtsverfolgungskosten, die dem geschädigten Vertragspartner zu ersetzen sind, wenn sie bei gegebner Sachlage zur Schadensabwendung vernünftig und zweckmäßig waren. Ein solcher Steuerschaden ist ein Anspurch aus dem Arbeitsverhältnis. ((vgl. BAG vom 20.06.2002 a. a. O.)