Hallo liebe Forumsmitglieder,
meine Chefin und ich diskutieren gerade, ob es die Vorschrift über den Mindestwert einer Klage noch gibt. Ich bin der Meinung, es gibt einen Wert, den die Forderung übersteigen muss, damit man sofort Klage einreichen kann und nicht zwingend erst das gerichtliche Mahnverfahren vorschieben muss. Ich meine in meiner Ausbildung (lang, lang ists her..) habe ich gelernt, dass man für Forderungen unter 500,00 DM zwingend erst einen Mahnbescheid einreichen muss und nicht direkt Klage einreichen darf. Gibt es diese Vorschrift noch und wie hoch ist der Wert? Kann mir jemand den entsprechenden § nennen?
Vielen Dank für eure Hilfe.
Toni96
Mindestwert Klage/Mahnbescheid
- Muschel
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Wir hatten letztens eine Klage bekommen wo der Gegenstandwert sage und schreiben 4,53 € war. Also ich denke nicht das es da einen Mindestwert gibt.
Der frühe Vogel fängt vielleicht den Wurm, aber die zweite Maus bekommt den Käse. (Denkt nochmal drüber nach.)
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Einen Mindestwert kenne ich auch nicht.
Für gewisse Rechtsbereiche ist eine Klage allerdings erst zulässig, wenn zuvor ein Verfahren vor einer Gütestelle durchgeführt worden ist, z.B. für nachbarschaftsrechtliche Streitigkeiten. Bei uns hier in NRW ist das in § 53 JustG NRW geregelt. Das ist aber in jedem Bundesland anders.
Für gewisse Rechtsbereiche ist eine Klage allerdings erst zulässig, wenn zuvor ein Verfahren vor einer Gütestelle durchgeführt worden ist, z.B. für nachbarschaftsrechtliche Streitigkeiten. Bei uns hier in NRW ist das in § 53 JustG NRW geregelt. Das ist aber in jedem Bundesland anders.
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Bei Streitwerten bis 600 € wird das vereinfachte Verfahren nach Paragraph 495 ZPO eingeleitet und in der Regel das vereinfachte Verfahren ohne mündliche Verhandlung durchgeführt.
Sonst ist mir ebenfalls kein Mindestwert bekannt.
Sonst ist mir ebenfalls kein Mindestwert bekannt.