Anfechtung Ins.forderung wegen Zahlung im Dreimonatszeitraum

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Samsilein
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#1

07.01.2019, 10:08

Guten Morgen,

wir haben für einen Mandanten eine Forderung angemeldet.
Am 06.06.2017 hat unser der GVZ mitgeteilt, dass der Schuldner bei ihm war und 250,00 € bezahlt hat. Am 19.07.2017 hat er Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt.
Jetzt wird die Teilzahlung angefochten, da sie ja in diesem Dreimonatszeitraum vor Eröffnung erfolgt ist. Ich habe in der Forderungsanmeldung als Teilzahlung nur 209,89 € eingebucht, da der GVZ seine Kosten in Höhe von 40,11 € gleich abgezogen hat.
Ich hätte wahrscheinlich die 250,00 € als Gutschrift und dann die 40,11 € als Kosten einbuchen müssen... :oops:
Jetzt will die Ins.Verwalterin 250,00 € zzgl. Zinsen,, als 262,30 € von unserem Mandanten zurück.
Ist da noch was zu retten? Es ist Gott sei Dank kein hoher Betrag, aber trotzdem ärgerlich, da wir es versemmelt haben...

Lieben Dank schon mal und einen guten Start in die Woche wünscht euch

Samsilein
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mücki
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#2

07.01.2019, 10:34

Guten Morgen,

nein, "zu retten" ist da nichts mehr, die 250,00 € müssen von eurem Mandanten erstattet werden (wie ihr das eingebucht habt, spielt hierfür keine Rolle, da die gesamte Zahlung an den GVZ angefochten wird). Für inkongruente Deckungen sind die Anfechtungsvoraussetzungen bei Weitem nicht so hoch wie bei anderen Anfechtungstatbeständen. Daran, dass der Schuldner zum Zahlungzeitpunkt zahlungsunfähig war, dürfte wohl kein Zweifel bestehen. Falls doch, wird der InsVw dies sicher unproblematisch nachweisen können. Aber allein der Fakt, dass die Forderung in Raten (wenn es auch nur eine war) und dazu noch an den GVZ gezahlt wurde, spricht eine deutliche Sprache.

Aber ich habe dennoch eine gute Nachricht für euch:
Nach Inkrafttreten des Reformgesetzes zum Anfechtungsrecht am 05.04.2017 können Zinsen auf Anfechtungsbeträge in allen nach diesem Tag eröffneten Verfahren nur noch ab Verzug geltend gemacht werden.

Kannst du ggf. hier:
https://www.paschen.cc/fileadmin/user_u ... 064_1_.pdf
nachlesen.
Dumme Gedanken hat jeder, nur der Weise verschweigt sie. Wilhelm Busch
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mücki
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#3

07.01.2019, 10:54

P.S.: Um es noch einmal ganz deutlich zu sagen: Ihr habt da rein gar nichts versemmelt. Es muss ja noch nicht einmal sein, dass eure Forderungsanmeldung überhaupt Grundlage für die Anfechtung war.

Im Normalfall werden nämlich von jedem Insolvenzverwalter die Kontoauszüge, Vollstreckungsbelege etc. zumindest vom drei-Monats-Zeitraum vom Schuldner abgefordert. Zusätzlich werden meist auch Gerichtsvollzieher und und andere Vollstreckungsorgane um Auskunft zu den Vollstreckungsaufträgen aus dem Zeitraum gebeten.
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Samsilein
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#4

07.01.2019, 11:31

Hallo Mücki,
vielen Dank für deine schnelle Antwort.
Wieder was gelernt :thx

Ich wünsch dir noch einen schönen Tag.

Liebe Grüße Samsilein
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mücki
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#5

07.01.2019, 12:33

Gerne.
Kleiner Tipp: Euer Mandant sollte die 250 € aber nicht einfach überweisen. Macht am besten noch ein kleines Schreiben an den InsVw fertig, dass die Anfechtung anerkannt wird und hinsichtlich der geltend gemachten Zinsen auf § 11 Abs. 1 S. 3 AnfG verwiesen wird, sodass diese nicht erstattungsfähig sind.
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