Hallo,
entsteht die Gebühr für die Abnahme der Vermögensauskunft nur wenn diese auch tatsächlich abgenommen wurde oder schon mit Auftragserteilung?
Vielen Dank in Voraus
Gebühr nach 3309 VV RVG für die Abnahme der Vermögensauskunft
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Ich würde sagen, dass die Gebühr - wie üblich - mit der Auftragserteilung an den RA entsteht.
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Ok, vielen Dank.
- Laska
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Hattet ihr einen Kombi-Auftrag erteilt?
Sie entsteht dann i. d. R. erst, wenn ein Termin zur Abnahme der VA bestimmt wurde und/oder bei Nichterscheinen des Schuldners zum Termin der Erlass eines Haftbefehls beantragt wurde.
Sie entsteht dann i. d. R. erst, wenn ein Termin zur Abnahme der VA bestimmt wurde und/oder bei Nichterscheinen des Schuldners zum Termin der Erlass eines Haftbefehls beantragt wurde.
Liebe Grüße
- mücki
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Das kommt drauf an.
Bei einem isolierten Antrag auf Abnahme der VA, entsteht die Gebühr mit Auftragserteilung, in Kombination mit der ZV (vorherige Vollstreckung) erst mit Anberaumung des Termins.
Nur so am Rande: wird erst die Abgabe der VA mit anschließender Pfändung - sofern sich pfändbare Gegenstände ergeben - beantragt, gilt zunächst lediglich die Gebühr für die VA als entstanden ...
Bei einem isolierten Antrag auf Abnahme der VA, entsteht die Gebühr mit Auftragserteilung, in Kombination mit der ZV (vorherige Vollstreckung) erst mit Anberaumung des Termins.
Nur so am Rande: wird erst die Abgabe der VA mit anschließender Pfändung - sofern sich pfändbare Gegenstände ergeben - beantragt, gilt zunächst lediglich die Gebühr für die VA als entstanden ...
Dumme Gedanken hat jeder, nur der Weise verschweigt sie. Wilhelm Busch
- mücki
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Edit:
ich muss mich teilweise korrigieren: Die Gebühr für die VA entsteht bei Kombianträgen der von mir zuerst genannten Variante mit Eintritt der Bedingung, sprich der erfolglosen Pfändung. Allerdings erfährt der Gläubiger hiervon erst meist mit der Terminierung. Daher der (auch bei mir) auftretende Glaube, der Anfall sei an die Anberaumung der Termins gebunden.
ich muss mich teilweise korrigieren: Die Gebühr für die VA entsteht bei Kombianträgen der von mir zuerst genannten Variante mit Eintritt der Bedingung, sprich der erfolglosen Pfändung. Allerdings erfährt der Gläubiger hiervon erst meist mit der Terminierung. Daher der (auch bei mir) auftretende Glaube, der Anfall sei an die Anberaumung der Termins gebunden.
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